Urteil
13 K 5247/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0305.13K5247.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet. 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf Förderung einer Baumaßnahme aus den 90er Jahren. 2 Mit Bescheid vom 30. November 1990 bewilligte die Beklagte den Städtischen Krankenanstalten L, dem Rechtsvorgänger der Klägerin, für den von diesen beabsichtigten Neubau einer herzchirurgischen Klinik und einer Neurochirurgie Fördermittel in Höhe von 28.906.972,00 DM. In dem Bescheid wird ausgeführt, es handele sich um eine Förderung nach § 22 Abs. 3 Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen in der seinerzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1987 (GV. NRW. S. 392) KHG NRW 1987 . Die Höhe der Forderung werde nach Vorlage und Prüfung der Schlussabrechnung und des Verwendungsnachweises endgültig festgesetzt. Ferner heißt es unter Ziffer 3.263 der Nebenbestimmungen, Belege und Unterlagen seien fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist gelte. 3 In der Folgezeit bewilligte die Beklagte den Städtischen Krankenanstalten L für das genannte Bauvorhaben einschließlich der Leistungserhöhung des Fernwärmenetzes und der Erweiterung der Zentralsterilisation mit Bescheid vom 28. Mai 1993 zusätzlich Fördermittel in Höhe von 2.492.600,00 DM. Weitere Fördermittel bewilligte sie mit Bescheid vom 1. Dezember 1993 in Höhe von 952.300,00 DM, mit Bescheid vom 27. März 1995 in Höhe von 6.542.219,00 DM und mit Bescheid vom 11. Juni 1996 in Höhe von 2.000.000,00 DM. Von diesen Fördermitteln wurden insgesamt 39.361.391,63 DM (= 20.125.159,97 Euro) ausgezahlt. 4 Im Dezember 1995 wurden die Städtischen Krankenanstalten in eine gemeinnützige GmbH umgewandelt und firmierten nunmehr unter "Städtische Krankenhäuser L gGmbH". Das Bauvorhaben wurde im Herbst 1999 fertiggestellt. Unter dem 30. Oktober 2000 reichten die Städtischen Krankenhäuser L zwei Verwendungsnachweise betreffend die Erweiterung der Zentralsterilisation einerseits und betreffend den Neubau der Herz- und Neurochirurgie einschließlich der Leistungserhöhung des Fernwärmenetzes andererseits ein. 5 Im Jahr 2007 wurden die Verwendungsnachweise und die Schlussrechnung sowie die dazugehörigen Unterlagen durch einen Mitarbeiter der Beklagten in den Geschäftsräumen der Städtischen Krankenhäuser L geprüft. Am 10. Oktober 2007 wurde das Ergebnis der Prüfung zwei Vertretern der Städtischen Krankenhäuser L erläutert. In dem hierüber gefertigten Protokoll, das für die Städtischen Krankenhäuser L Herr H "ärztliche Geschäftsführung" und Herr L1 "ppa." unterzeichnet haben, heißt es u.a.: 6 "Der Beauftragte/Bevollmächtigte des Krankenhaus-Trägers bestätigt hiermit, dass die im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises festgestellten nicht förderungsfähigen Kosten vollständig mit ihm durchgesprochen wurden. Die Kosten in Höhe von 1.695.317,18 DM wurden zur Kenntnis genommen. Die endgültige Höhe der Förderung der o.g. Maßnahme wird mit rechtsmittelfähigem Bescheid mitgeteilt. Die der Prüfung zugrundegelegten Rechnungsbelege sind 5 Jahre nach Festsetzung der endgültigen Landesförderung aufzubewahren." 7 Im Dezember 2007 übernahm die Klägerin die Städtischen Krankenhäuser L. In der Folgezeit kam es zu Umzügen ihrer Verwaltung. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene ältere Unterlagen vernichtet, darunter vermutlich auch die Rechnungen und sonstigen Belege für die hier in Rede stehende Maßnahme. 8 Mit Bescheid vom 30. Juni 2008 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Landesförderung für die o.g. Maßnahme gemäß § 19 i.V.m. § 22 Abs. 3 KHG NRW 1987 endgültig auf 19.258.358,06 Euro fest. Zur Erläuterung der gegenüber den ausgezahlten Mitteln vorgenommenen Kürzungen verwies die Beklagte darauf, dass verschiedene in einer Anlage zu dem Bescheid tabellarisch näher aufgeführte Kosten nicht förderfähig seien. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den genannten Bescheid nebst Anlage verwiesen (Beiakte Heft 1 Bl. 3 bis 12 und 15 bis 22). Die Tabelle wies nicht förderungsfähige Kosten in Höhe von insgesamt 1.695.317,18 DM (= 866.801,91 Euro) aus. 9 Weiter heißt es in dem Bescheid, gemäß § 49 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) widerrufe die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid vom 30. November 1990 sowie die hierzu ergangenen Änderungsbescheide hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 866.801,91 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit. Da die Landeszuwendung bis zur Höhe von 20.125.159,97 Euro abgerufen worden sei, fordere sie, die Beklagte, gemäß § 49a VwVfG NRW den Betrag von 866.801,91 Euro zurück. 10 Die Klägerin hat am 23. Juli 2008 Klage erhoben. 11 Zu deren Begründung macht sie geltend, dass die Rückforderung nicht wegen eines Widerrufs nach § 49 Abs. 3 VwVfG NRW erfolgt sei. Die Beklagte habe auch keinen Widerrufsgrund geltend gemacht. Vielmehr handele es sich um die Schlussfestsetzung der Zuwendungshöhe und die Rückforderung der nicht förderungsfähigen Kosten auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 Satz 5 und 6 KHG NRW 1987. 12 Der Bescheid sei schon formell rechtswidrig, da die nach § 39 VwVfG NRW erforderliche Begründung fehle. Die dem Bescheid beigefügte tabellarische Aufstellung genüge den Anforderungen an eine Begründung nicht, da sie letztlich nur die einzelnen Positionen der Kürzung wiedergebe, ohne hierfür eine Erläuterung zu geben. Für sie, die Klägerin, sei es deshalb unmöglich zu erkennen, warum die verschiedenen Kürzungen erfolgt seien. Auch den Beschäftigten der Stadt L als der bisherigen Eigentümerin des Krankenhauses sei es nicht gelungen, die Kürzungen nachvollziehbar aufzuarbeiten. Entsprechend werde auch dem Gericht eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides unmöglich gemacht. 13 Dieser Begründungsmangel sei auch nicht nach § 46 VwVfG NRW unerheblich. Die Vorschrift sei nur dann anwendbar, wenn jede Möglichkeit ausgeschlossen sei, dass bei Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren die Entscheidung hätte anders ausfallen können. Dies sei selbst bei gebundenen Entscheidungen dann nicht der Fall, wenn bei einer entsprechenden Tatsachenaufklärung die Entscheidung möglicherweise hätte auch anders ausfallen können. Das zuständige Gericht sei im Falle einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung und -bewertung nicht verpflichtet, de facto Verwaltungsfunktionen zu übernehmen, um die formellen Fehler des Bescheides zu heilen. So liege der Fall hier, da das Gericht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides eigene umfangreiche Tatsachenermittlungen über die Hintergründe der Kürzungen infolge der Nichtanerkennung bestimmter Kosten als zuwendungsfähig vornehmen müsste. Dies sei jedoch die originäre Aufgabe der Behörde. 14 Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig: Für einen Teilbetrag von ca. 567.000,00 Euro ergäben sich weder aus dem Verwaltungsvorgang noch aus dem Bescheid Anhaltspunkte für den Grund der Nichtanerkennung dieser Kosten. Die dem Bescheid beigefügte Aufstellung beinhalte insoweit lediglich die Angabe der einzelnen Rechnungen und Kürzungsbeträge, ohne dass ersichtlich sei, warum die Kürzungen erfolgt seien. In Bezug auf einen Teilbetrag in Höhe von 299.000,00 Euro werde im Bescheid auf einen Prüfbericht des Landesrechnungshofes verwiesen, ohne dass ersichtlich sei, warum den Einlassungen ihrer Rechtsvorgängerin hierzu nicht gefolgt werde. Könne aber der Grund für die Kürzungen nicht mehr aufgeklärt werden, gehe dies zu Lasten der Beklagten, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trage. 15 Schließlich sei der Rückforderungsanspruch verjährt. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 6 KHG NRW 1987 bestehe eine Erstattungspflicht unter den dort genannten Bedingungen. Die Erstattungspflicht trete also kraft Gesetzes ein. Diese ergebe sich zudem aus den Verwaltungsvorschriften zur Krankenhausförderung sowie aus Ziffer 5.6 der Nebenbestimmungen zu dem Bewilligungsbescheid vom 30. November 1990. Dort werde klargestellt, dass ein Rückzahlungsanspruch u.a. wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit seiner Entstehung fällig sei. Hier sei der Rückforderungsanspruch bereits mit dem Einreichen der Verwendungsnachweise durch ihre Rechtsvorgängerin entstanden. Zu diesem Zeitpunkt hätte - sofern die Kürzungen überhaupt zu Recht erfolgt seien - bereits festgestanden, dass zu viele Fördermittel ausgezahlt worden seien. Die (unterstellte) Reduzierung der förderungsfähigen Kosten stelle insoweit eine auflösende Bedingung dar, so dass automatisch, ohne eine weitere Handlung der Beklagten, der ursprüngliche Bewilligungsbescheid in Höhe der nicht förderungsfähigen Kosten seine Gültigkeit verliere. Für das Entstehen eines Anspruchs und damit für den Beginn der Verjährung komme es nicht darauf an, ob der Anspruch bereits bezifferbar sei. So sei z.B. für Schadensersatzansprüche allgemein anerkannt, dass bereits die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs im Wege der Feststellungsklage ausreichend sei, um den Verjährungsbeginn zu markieren. In diesem Fall obliege es allein dem Gläubiger des Anspruches, sich rechtzeitig Klarheit über die Höhe des Anspruches zu verschaffen, um der Verjährung zu entgehen. Dementsprechend sei der Rückforderungsanspruch hier gemäß Art. 129 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum 31. Dezember 2004 verjährt. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Juni 2008 zu verpflichten, die Landesförderung für die Maßnahme "Neubau einer Herz- und Neurochirurgie einschließlich Leistungserhöhung Fernwärmenetz und Erweiterung der Zentralsterilisation" endgültig auf 20.125.159,97 Euro festzusetzen, und den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2008 aufzuheben, soweit es um die darin geregelte Rückforderung geht. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung macht sie geltend, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. 21 In dem Bewilligungsbescheid werde die Förderung nur vorläufig festgelegt. Die Festsetzung des endgültigen Betrages sei einer späteren Entscheidung, der Schlussfestsetzung, vorbehalten. Würden die Gesamtherstellungskosten im anerkennungsfähigen Umfang unterschritten, werde der Förderbetrag entsprechend der ermittelten niedrigeren Bemessungsgrundlage neu errechnet und endgültig festgesetzt. Der sich hieraus ergebende Überzahlungsbetrag der vorläufigen Förderung falle damit zwangsläufig der Rückforderung anheim. 22 Der angefochtene Bescheid leide auch nicht an formellen Mängeln. Auf der vierten Seite des Bescheides werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nicht förderungsfähigen Ausgaben ("nff-Kosten"), soweit sie bei der baufachlichen Prüfung festgestellt worden seien, der dem Bescheid beigefügten Anlage zu entnehmen seien. Der Kürzungsumfang sei entsprechend nachvollziehbar. 23 Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Ein Anspruch könne erst nach seiner Entstehung verjähren. Der förderrechtliche Rückforderungsanspruch entstehe aber erst mit der Schlussfestsetzung der Kosten; entsprechend sei hier die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. 24 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ausdrücklich ausgeführt, dass der streitgegenständliche Bescheid tatsächlich auf § 24 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), insoweit zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), - KHG NRW 1998 - gestützt werden sollte und keinen Widerruf im Rechtssinne darstelle. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 28 Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2008 ist - soweit er die Höhe der Förderung endgültig festsetzt - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Fördermittel für die Maßnahme "Neubau einer Herz- und Neurochirurgie einschließlich Leistungserhöhung Fernwärmenetz und Erweiterung der Zentralsterilisation" endgültig auf 20.125.159,97 Euro und damit um 866.801,91 Euro höher festgesetzt werden als in dem streitigen Bescheid. 29 Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung der Fördermittel für die o.g. Maßnahme ist § 24 Abs. 3 Satz 7 KHG NRW 1998. Diese Vorschrift ist mangels abweichender Übergangsvorschriften mit Wirkung vom 17. Dezember 1998 an die Stelle des wortgleichen § 22 Abs. 3 Satz 7 KHG NRW 1987 getreten. § 24 Abs. 3 Satz 7 KHG NRW 1998 gilt gemäß § 37 Abs. 2 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. GV. NRW 2008 S. 157) fort, soweit Investitionskosten von Krankenhäusern auf der Grundlage der §§ 19 ff. KHG NRW 1998 gefördert worden sind. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung gilt dies auch dann, wenn die Investitionskosten - wie hier - auf der Grundlage der §§ 17 ff. KHG NRW 1987 gefördert worden sind. Diese Vorschriften sind durch die §§ 19 ff. KHG NRW 1998 abgelöst worden. 30 Nach § 24 Abs. 3 Satz 7 KHG NRW 1998 wird die Höhe der Förderung nach Vorlage und Prüfung der Schlussrechnung und des Verwendungsnachweises endgültig festgesetzt. Dabei richtet sich die Förderung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 KHG NRW 1998, wenn wie hier kein Festbetrag bewilligt worden ist, nach den für die Investition entstehenden nachgewiesenen förderungsfähigen Kosten. 31 Dass der hier streitige Betrag von 866.801,91 Euro in diesem Sinne förderungsfähige Kosten betrifft, vermag das Gericht nicht festzustellen. In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten finden sich keine Unterlagen, aus denen sich hinreichend genau ergäbe, aus welchen einzelnen Kostenpositionen sich der genannte Betrag zusammensetzt. Der von der Klägerin vorgelegte Verwendungsnachweis enthält lediglich eine Übersicht über die diversen die Maßnahme betreffenden Rechnungen, aber keine Details zu den einzelnen Rechnungen. Aus der von der Beklagten erstellten Schlussrechnung, wie sie aus der dem streitigen Bescheid beigefügten Anlage ersichtlich ist, lässt sich zwar ableiten, welche Rechnungen nach Auffassung der Beklagten nicht förderungsfähige Kosten in welcher Höhe enthalten. Aus diesen tabellarischen Übersichten ergeben sich jedoch die Einzelheiten der streitigen Rechnungspositionen, wie auch die Klägerin betont, nicht so deutlich, dass diese für das Gericht im Einzelnen nachvollziehbar und ggfs. nachprüfbar wären. Schließlich sind die der Schlussrechnung zu Grunde liegenden Einzelrechnungen nicht mehr verfügbar. Nach der Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind die Rechnungen vermutlich im Verlauf der Umzüge ihrer Verwaltung vernichtet worden; in jedem Fall sind sie nicht mehr auffindbar. Dementsprechend kann nicht mehr geklärt werden, ob und ggfs. in welchem Umfang die einzelnen von der Beklagten angeführten Positionen förderungsfähige oder nicht förderungsfähige Kosten betreffen. 32 Diese Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der Klägerin. 33 Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin die endgültige Festsetzung der Förderung begehrt. Eine solche Festsetzung kann aber nur dann erfolgen, wenn die in Rede stehenden Kosten förderungsfähig sind. Entsprechend handelt es sich hierbei um für die Klägerin günstige Tatsachen. Die Nichterweislichkeit von Tatsachen geht aber zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast vorsieht. 34 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 60.92 -, NVwZ-RR 1995, 172 (173), m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 13. Juni 2002 12 A 693/99 , NVwZ-RR 2003, 803 (804 f.), und vom 30. Oktober 2003 - 3 A 5019/00 -, juris. 35 Da hier aus den einschlägigen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Krankenhausrechts keine abweichende Beweislast folgt, geht die Nichterweislichkeit der Förderungsfähigkeit der in Rede stehenden Kosten nach den soeben genannten Maßstäben zu Lasten der Klägerin. 36 Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht im Hinblick auf den Umfang der Verpflichtung der Klägerin zur Aufbewahrung dieser Unterlagen geboten. Zwar hatte die Beklagte in Ziffer 3.263 der Nebenbestimmungen zu dem Bewilligungsbescheid vom 30. November 1990 zunächst bestimmt, Belege und Unterlagen seien fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist gelte. Selbst bei Zugrundelegung der steuerrechtlich geltenden Aufbewahrungsfrist von maximal 10 Jahren (vgl. § 147 Abgabenordnung) könnte diese Frist für einen Teil der in Rede stehenden Rechnungen abgelaufen sein. Allerdings bedarf dies hier keiner abschließenden Klärung, da die Rechtsvorgängerin der Klägerin - die Städtische Krankenhäuser L gGmbH - durch Unterschrift unter das Protokoll der Abschlussbesprechung vom 10. Oktober 2007 ihre (weitergehende) Verpflichtung anerkannt hat, die der Prüfung zugrundegelegten Rechnungsbelege fünf Jahre nach Festsetzung der endgültigen Landesförderung aufzubewahren. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Damit fällt die Unauffindbarkeit der Rechnungen in die Verantwortungssphäre der Klägerin. Eine Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast ist vor diesem Hintergrund nicht geboten. Dem stünde im Übrigen auch der in § 444 Zivilprozessordnung (ZPO) niedergelegte Rechtsgedanke zu den Folgen einer Beweisvereitelung entgegen. 37 Im Übrigen würde auch dann nichts anderes gelten, wenn man die in dem Protokoll der Schlussbesprechung vom 10. Oktober 2007 ausdrücklich anerkannte Aufbewahrungsverpflichtung außer Acht ließe. Auch in diesem Fall könnte sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die in den Nebenbestimmungen zu dem Bewilligungsbescheid vom 30. November 1990 verfügte Aufbewahrungsfrist abgelaufen sei. Unabhängig davon, wann die dort geregelten Fristen im Einzelnen abgelaufen sind, steht jedenfalls fest, dass die Rechnungen bei der Prüfung durch einen Bediensteten der Beklagten im Jahr 2007 noch vollständig vorhanden waren. Zudem ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Rahmen der Abschlussbesprechung ausweislich des Protokolls ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt worden, in welchem Umfang aus Sicht der Beklagten die angesetzten Kosten nicht förderungsfähig seien. Angesichts dieser durch die genannten Unterlagen belegten Umstände war die Klägerin hier - anders als in dem Verfahren 13 K 2776/08 - nach dem auch in öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, die für die Überprüfung des streitigen Betrages erforderlichen Belege ggfs. auch über die ursprünglich verfügten Fristen hinaus aufzubewahren. Die Bewertung der Kosten als nicht förderungsfähig in Frage zu stellen und zugleich die für die entsprechende Überprüfung benötigten Belege nicht mehr bereit zu halten, ist treuwidrig. Beruht aber die Unerweislichkeit bestimmter Tatsachen auf dem treuwidrigen Verhalten eines Verfahrensbeteiligten, kann er diese Unerweislichkeit nicht zu seinen Gunsten geltend machen. 38 Ebenso für die treuwidrige Vereitelung der Aufklärung der Voraussetzungen eines Widerrufsbescheides durch den ursprünglich Begünstigten: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 (611 f.), und vom 13. Juni 2002, a.a.O., S. 805. 39 Unabhängig davon, dass es hierauf im Rahmen des streitgegenständlichen Verpflichtungsbegehrens nicht ankommt, könnte sich die Klägerin aus denselben Gründen auch nicht darauf berufen, dass die Nichtanerkennung von Kosten in Höhe von 866.801,91 Euro als förderungsfähig von der Beklagten entgegen § 39 VwVfG NRW nicht hinreichend begründet worden sei. Zum Ersten steht dem schon entgegen, dass die Zusammensetzung dieses Betrages den Vertretern der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Rahmen der Abschlussbesprechung am 10. Oktober 2007 erläutert worden ist. Wären die diesbezüglichen Ansätze, wie die Klägerin jetzt vorbringt, tatsächlich nicht nachvollziehbar, hätte es nahegelegen, dies schon damals - sei es im Rahmen der Besprechung, sei es im Rahmen einer gesonderten Stellungnahme - geltend zu machen. Den Kenntnisstand ihrer Rechtsvorgängerin aber muss die Klägerin sich zurechnen lassen. Zum Zweiten könnte sich die Klägerin auf eine etwaige fehlerhafte Begründung auch deshalb nicht berufen, weil sie durch den ihr zuzurechnenden Umstand, dass die Belege nicht mehr verfügbar sind, eine nähere Begründung durch die Beklagte unmöglich gemacht hat. Nimmt die Klägerin aber der Beklagten die Möglichkeit, die als unzureichend angesehene Begründung noch zu ergänzen oder zu präzisieren, was gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit heilender Wirkung möglich gewesen wäre, ist es ihr aus den oben bereits genannten Gründen versagt, sich auf einen etwaigen diesbezüglichen formellen Mangels des streitgegenständlichen Bescheides zu berufen. 40 Aus denselben Gründen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte gegen die ihr in § 24 VwVfG NRW auferlegte Amtsermittlungspflicht verstoßen habe. Ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen eine etwaige Verletzung dieser Bestimmung überhaupt zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes führt, bedarf daher hier keiner näheren Betrachtung. 41 Der angefochtene Bescheid ist weiter auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als die Beklagte darin die Rückforderung des Betrages von 866.801,91 Euro ausgesprochen hat. 42 Rechtsgrundlage für die Rückforderungsentscheidung ist § 24 Abs. 3 Satz 8 KHG NRW 1998, der § 49a VwVfG NRW als spezielle Norm vorgeht. § 24 Abs. 3 Satz 8 KHG NRW 1998 ermächtigt die Behörde auch dazu, die Rückforderung durch den Erlass eines Rückforderungsbescheides geltend zu machen. 43 Für die Zulässigkeit der Rückforderung von vorläufig gezahlten Krankenhausfördermitteln durch Verwaltungsakt auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2002 - 13 A 964/00 -, juris, Rdn. 23 f. m.w.N. 44 Der Rückforderungsbescheid ist formell rechtmäßig. 45 Die Beklagte ist als Bewilligungsbehörde bzw. für die endgültige Festsetzung der Förderung zuständige Behörde für den Erlass des Rückforderungsbescheides zuständig. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung ist im Rahmen der Abschlussbesprechung am 10. Oktober 2007 erfolgt. Im Übrigen wäre das etwaige Fehlen einer Anhörung jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW dadurch geheilt worden, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren Gelegenheit hatte, zu der Rückforderung Stellung zu nehmen und die Beklagte die Argumente der Klägerin in ihren verschiedenen Schriftsätzen auch inhaltlich gewürdigt hat. 46 Der Rückforderungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. 47 Nach § 24 Abs. 2 Satz 8 KHG NRW ist der zu viel gezahlte Betrag zu erstatten, wenn die aufgrund der Bewilligung ausgezahlten Fördermittel den endgültigen förderungsfähigen Betrag übersteigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Der Rechtsvorgängerin der Klägerin wurden für die Förderung der in Rede stehenden Maßnahme insgesamt 39.361.391,63 DM (= 20.125.159,97 Euro) ausgezahlt. Die Förderung wurde - aus den o.g. Gründen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - endgültig auf 19.258.358,06 Euro festgesetzt. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen beläuft sich auf 1.695.317,18 DM (= 866.801,91 Euro). 48 Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist schließlich auch noch nicht verjährt. 49 Nach § 199 Abs. 1 BGB, der auch im öffentlich Recht Anwendung findet, sofern - wie hier - keine Sonderregelung besteht, 50 - vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl., § 53 Rdn. 7 m.w.N. - 51 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. § 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. 52 Der Rückforderungsanspruch im Falle überzahlter Krankenhausfördermittel nach § 24 Abs. 3 Satz 7 und 8 KHG NRW 1998 entsteht mit der endgültigen Festsetzung des förderungsfähigen Betrages, d.h. mit der endgültigen Festsetzung der Fördermittel. Diese endgültige Festsetzung der Fördermittel ist hier aber erst durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Juni 2008 erfolgt, so dass der Rückforderungsanspruch erst in diesem Zeitpunkt entstanden ist. Hieraus folgt zugleich, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Erlass des Bescheides zu laufen begonnen hat. Durch den Bescheid ist dann sogleich eine Hemmung der Verjährung eingetreten (§ 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). 53 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, der Rückforderungsanspruch sei bereits mit dem Einreichen der Verwendungsnachweise entstanden, da die (unterstellte) Reduzierung der förderungsfähigen Kosten insoweit eine auflösende Bedingung darstelle, so dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid automatisch in Höhe der nicht förderungsfähigen Kosten seine Gültigkeit verliere, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Eine solche auflösende Bedingung ist dem Bewilligungsbescheid nicht zu entnehmen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides betreffen allesamt andere, nicht vergleichbare Fallgestaltungen. Eine andere Rechtsgrundlage für die Geltung einer solchen auflösenden Bedingung ist nicht erkennbar und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.