Beschluss
9 A 1908/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein von einer Behörde über eine amtliche Probenahme erstelltes Ergebnisprotokoll ist eine öffentliche Urkunde und begründet vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen (§ 98 VwGO, § 418 Abs. 1 ZPO).
• Die Urkunde ist nur durch einen Gegenbeweis zu widerlegen; bloße Zweifel oder die Darlegung von Möglichkeiten eines anderen Geschehensablaufs genügen nicht (§ 418 Abs. 2 ZPO).
• Äußerlich unauffällige Abwässer können dennoch hohe CSB-Werte aufweisen; solche Umstände entkräften eine ordnungsgemäß dokumentierte Messung nicht ohne weitere substanzielle Anhaltspunkte.
• Eine Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG kommt nicht in Betracht, wenn die Überschreitung des Überwachungswerts auf einer nicht widerlegten amtlichen Messung beruht.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit amtlicher Probenahmeprotokolle als öffentliche Urkunde bei CSB-Überschreitung • Ein von einer Behörde über eine amtliche Probenahme erstelltes Ergebnisprotokoll ist eine öffentliche Urkunde und begründet vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen (§ 98 VwGO, § 418 Abs. 1 ZPO). • Die Urkunde ist nur durch einen Gegenbeweis zu widerlegen; bloße Zweifel oder die Darlegung von Möglichkeiten eines anderen Geschehensablaufs genügen nicht (§ 418 Abs. 2 ZPO). • Äußerlich unauffällige Abwässer können dennoch hohe CSB-Werte aufweisen; solche Umstände entkräften eine ordnungsgemäß dokumentierte Messung nicht ohne weitere substanzielle Anhaltspunkte. • Eine Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG kommt nicht in Betracht, wenn die Überschreitung des Überwachungswerts auf einer nicht widerlegten amtlichen Messung beruht. Die Klägerin betreibt eine kommunale Kläranlage und war 1995 zur Einleitung von Abwasser in einen Fluss berechtigt; für CSB galt ein Überwachungswert von 90 mg/l. Am 30.11.1995 entnahm das Staatliche Umweltamt (StUA) qualifizierte Stichproben; das Ergebnis ergab für CSB 204 mg/l. Die Klägerin beanstandete das Ergebnis und verwies auf eigene, zeitlich nahestehende Messungen mit deutlich niedrigeren Werten sowie auf angeblich unauffällige optische Merkmale der Probe im Protokoll. Der Beklagte setzte daraufhin die Abwasserabgabe fest und erhöhte die Schadeinheiten wegen Überschreitung des CSB-Werts; eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG wurde nicht gewährt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, das amtliche Protokoll enthalte widersprüchliche Befunde und sei daher unverwertbar. Der Senat hat zugunsten des Beklagten entschieden. • Das Ergebnisprotokoll der amtlichen Messung ist als öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO, § 418 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren; es bezeugt Tatsachen (Messwerte, Begleitfeststellungen) und begründet vollen Beweis für diese Angaben. • Nach § 418 Abs. 2 ZPO kann die Urkunde nur durch einen vollen Gegenbeweis widerlegt werden; es reicht nicht aus, bloße Zweifel oder mögliche alternative Erklärungen vorzubringen. Die Klägerin hat keinen Gegenbeweis erbracht. • Die Klägerin berief sich auf die optisch unauffällige Trübung, gelbliche Farbe und geringen Geruch sowie auf eigene Vergleichsmessungen. Diese Indizien genügen jedoch nicht, um die Richtigkeit der amtlichen Messung zur vollen Überzeugung des Gerichts zu widerlegen. Zeitliche Differenzen der Vergleichsproben und die Möglichkeit andersartiger Einleitungen (z.B. gewerblicher Herkunft) lassen die amtliche Messung als möglich erscheinen. • Wissenschaftliche oder abwasserverfahrenstechnische Argumente der Klägerin (z. B. behauptete Abbaureihenfolge von CSB und Ammonium) wurden nicht hinreichend substantiiert und konnten nicht plausibel machen, dass die amtliche Messung fehlerhaft gewesen sei. • Der gemessene erhöhte CSB-Wert wird durch weitere Messwerte (TOC) unterstützt, und es fehlt an konkreten Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Probenahme oder Analyse. Folglich ist die Abwasserabgabefestsetzung sowie die Versagung der Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG rechtmäßig. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde geändert und die Klage der Klägerin vollumfänglich abgewiesen. Die Festsetzung der Abwasserabgabe durch den Beklagten für 1995 war rechtmäßig, weil die am 30.11.1995 vom Staatlichen Umweltamt festgestellte Überschreitung des CSB-Überwachungswerts nicht widerlegt wurde. Die Klägerin hat keinen vollen Gegenbeweis erbracht; bloße Zweifel, zeitlich vorgezogene Vergleichsproben oder unpräzise fachliche Behauptungen genügen nicht, um die Beweiskraft des amtlichen Protokolls zu erschüttern. Eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG kam deshalb nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.