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Beschluss

18 A 4503/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung muss binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs.4 VwGO). • Eine gerichtliche Frist nach § 124a Abs.4 VwGO ist gesetzlich und kann nicht durch das Gericht verlängert werden. • Fehlende Begründung innerhalb der Frist rechtfertigt die Ablehnung des Antrags; Gründe für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind darzulegen und zu beweisen. • Fehlt ein ausreichender Wiedereinsetzungsgrund (z. B. nachgewiesene unvorhersehbare Erkrankung und organisatorische Unmöglichkeit der Fristwahrung), trifft den Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen Fristversäumnis • Ein Zulassungsantrag zur Berufung muss binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs.4 VwGO). • Eine gerichtliche Frist nach § 124a Abs.4 VwGO ist gesetzlich und kann nicht durch das Gericht verlängert werden. • Fehlende Begründung innerhalb der Frist rechtfertigt die Ablehnung des Antrags; Gründe für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind darzulegen und zu beweisen. • Fehlt ein ausreichender Wiedereinsetzungsgrund (z. B. nachgewiesene unvorhersehbare Erkrankung und organisatorische Unmöglichkeit der Fristwahrung), trifft den Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Der Kläger stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil. Das Urteil wurde am 18. September 2003 mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung erforderliche Darlegung der Zulassungsgründe (§ 124a Abs.4 VwGO) wurde nicht fristgerecht eingereicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte eine Verlängerung der Begründungsfrist und verwies auf Erkrankung, was vom Gericht geprüft wurde. Das Gericht wies die Fristverlängerung zurück, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht verlängerbar ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht beantragt beziehungsweise nicht ausreichend begründet. Streitwert und Kosten des Verfahrens wurden vom Gericht festgesetzt. • Formelle Voraussetzung nach § 124a Abs.4 VwGO: Die Gründe für die Zulassung der Berufung sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen; diese Frist endete am 18.11.2003. • Die Frist ist gesetzlich und nicht verlängerbar; ein gerichtliches Entgegenkommen war daher ausgeschlossen. • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO wurde nicht ausreichend vorgetragen; die bloße Berufung auf Erkrankung des Prozessbevollmächtigten genügt ohne konkrete Nachweise nicht. • Anwälte müssen organisatorisch sicherstellen, dass Fristen auch bei Krankheit gewahrt werden; ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung gestützt auf §§ 13 Abs.1, 14 Abs.1 und 3, 73 Abs.1 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil die Begründung der Zulassungsgründe nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist des § 124a Abs.4 VwGO eingereicht wurde. Eine Verlängerung der Frist war nicht möglich, da es sich um eine zwingende gesetzliche Frist handelt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist wurde nicht gewährt, weil die angeführte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten nicht konkret nachgewiesen und damit kein ausreichender Wiedereinsetzungsgrund dargetan wurde. Dem Kläger ist das Verschulden seines Vertreters zuzurechnen; daher trägt er die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 4.000 Euro festgesetzt.