Beschluss
18 A 3231/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0921.18A3231.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 25.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil er nicht den formellen Voraussetzungen des § 124 a Abs. 4 VwGO entspricht. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Innerhalb dieser Frist, die angesichts der am 15. Juli 2005 wirksam erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Urteils mit dem 15. September 2005 ablief, ist eine Begründung nicht eingereicht worden. Zur fristgerechten Rechtsmittelbegründung als Zulässigkeitserfordernis vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 = DVBl. 1999, 95 und vom 4. Oktober 1999 - 6 C 31.98 -, BVerwGE 109, 336 = NVwZ 2000, 190. Dem am 15. September 2005 - per Fax - gestellten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag kann nicht entsprochen werden, weil es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt, die durch das Gericht nicht verlängert werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 -, NVwZ 2003, 728 = DVBl. 2003, 861; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2004 - 18 A 4503/03 -. Gründe für eine - im Übrigen nicht beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG in der Fassung des KostRMoG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.