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Beschluss

18 B 99/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung zum Abschiebungsschutz ist zurückgewiesen. • Ein amtsärztliches Gutachten, das die Reisefähigkeit bestätigt, wird durch pauschale fachärztliche Stellungnahmen nicht ohne weiteres erschüttert. • Nicht jede verschlechternde gesundheitliche Folge einer Abschiebung begründet einen Duldungsgrund; das Ausländergesetz lässt erwartbare Belastungen unter bestimmten Voraussetzungen zu.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung wegen behaupteter Reiseunfähigkeit gegen amtsärztliches Gutachten • Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung zum Abschiebungsschutz ist zurückgewiesen. • Ein amtsärztliches Gutachten, das die Reisefähigkeit bestätigt, wird durch pauschale fachärztliche Stellungnahmen nicht ohne weiteres erschüttert. • Nicht jede verschlechternde gesundheitliche Folge einer Abschiebung begründet einen Duldungsgrund; das Ausländergesetz lässt erwartbare Belastungen unter bestimmten Voraussetzungen zu. Die Antragstellerin begehrte Abschiebungsschutz mit dem Vorbringen, sie sei reisunfähig und daher nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Das Verwaltungsgericht lehnte den Abschiebungsschutz ab, gestützt auf ein amtsärztliches Gutachten vom 9.10.2003, das die Reisefähigkeit bestätigte. Die Antragstellerin legte fachärztliche Stellungnahmen vor und kritisierte die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung. Das Verwaltungsgericht hielt die fachärztlichen Äußerungen für zu pauschal und die Familienverhältnisse in der Türkei nicht nachvollziehbar bewertet. Der Senat prüfte die Beschwerde beschränkt auf die Frage der Reisefähigkeit und sah keine hinreichenden Anhaltspunkte, das amtsärztliche Gutachten zu erschüttern. Es wurde damit auch nicht angenommen, dass die gesundheitlichen Folgen einer Abschiebung hier einen Duldungsgrund begründen. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Reisefähigkeit der Antragstellerin auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens zutreffend beurteilt hat. • Die fachärztlichen Stellungnahmen vom 4. und 24.11.2003 sind zu pauschal und vermögen das amtsärztliche Gutachten nicht durchgreifend in Frage zu stellen; auch die dort angestellten Bewertungen zu den familiären Verhältnissen in der Türkei sind nicht nachvollziehbar. • Die vorgebrachte Kritik an der Untersuchung durch den Amtsarzt liefert keine hinreichenden Anhaltspunkte für Verfahrensmängel oder unrichtige Feststellungen. • Nach ständiger Rechtsprechung begründet nicht jede abschiebungsbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen Duldungsgrund; das Ausländergesetz lässt unter bestimmten Voraussetzungen zu erwartbare gesundheitliche Auswirkungen einer Abschiebung gelten. • Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §14 Abs.1 i.V.m. §§20 Abs.3,13 Abs.1 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den begehrten Abschiebungsschutz wegen bestehender Reisefähigkeit abzulehnen, bleibt bestehen. Die fachärztlichen Gutachten und die Kritik an der amtsärztlichen Untersuchung genügten nicht, das amtsärztliche Ergebnis zu widerlegen. Es konnten keine besonderen Umstände festgestellt werden, die eine Duldung wegen Reiseunfähigkeit rechtfertigen würden. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 EUR festgesetzt.