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Beschluss

18 B 326/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0217.18B326.04.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung wird aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung wird aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Der Abschiebungsschutzantrag des Antragstellers hat insgesamt keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller sinngemäß begehrt, dem Antragsgegner zu untersagen, ihn - den Antragsteller - vor einer Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über seinen unter dem 20. November 2003 gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich § 53 Abs. 6 AuslG (Az.:507218 0-232) abzuschieben, fehlt es an der Passivlegitimation des Antragsgegners. In der Rechtsprechung des Senats, vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2001 - 18 B 667/01 -, vom 31. Mai 2002 - 18 B 643/02 -, vom 24. Juni 2002 - 18 B 965/02 -, vom 22. September 2003 - 18 B 1502/03 -, vom 7. Januar 2004 - 18 B 2243/03 - und vom 13. Januar 2004 - 18 B 2626/03 -, die auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, DVBL 1999, 1204 = InfAuslR 1999, 256 und Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907 = DVBL 2000, 1297 = InfAuslR 2000, 459 und des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204-206 = DVBl 2000, 417 = InfAuslR 2000,16 und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940 = InfAuslR 2000, 410 fußt, ist geklärt, dass aufgrund der in §§ 41 und 42 AsylVfG vorgegebenen strikten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt und der Ausländerbehörde vorläufiger (Abschiebungs-)Rechtsschutz unter den vorliegenden Gegebenheiten (Folgeschutzgesuch) grundsätzlich - und so auch hier - ausschließlich gegenüber dem Bundesamt in Betracht kommt. Das Abschiebungsschutzbegehren ist auch in Übrigen nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein insoweit vom Antragsgegner allein in den Blick zu nehmendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung - vgl. nur den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2004 - 18 B 99/04 - mit umfangreichen Nachweisen - führt nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als Duldungsgründe gelten, wenn eine akute Reiseunfähigkeit gegeben ist. Eine solche lässt sich indes aus den vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht nachvollziehbar ableiten, wie der Antragsgegner in der Antragserwiderung, auf die der Senat diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, im Einzelnen zutreffend dargelegt hat. Auch die vom Antragsteller bekundete Absicht, eine deutsche Staatsangehörige heiraten zu wollen, führt nicht auf einen Duldungsgrund. Dies gilt hier jedenfalls bereits deswegen, weil es weiterhin an einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termin für die Eheschließung fehlt. Dabei sind die Umstände, auf die das zurückzuführen ist, sind nicht von Belang, da die Unzumutbarkeit einer Ausreise insoweit allein in ihrer zeitlichen Nähe zur Eheschließung liegt. Vgl. nur den Senatsbeschluss vom 21. August 2003 - 18 B 1532/03 - mit weiteren Nachweisen. In der Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG, wonach die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen ist, grundsätzlich auch für abgelehnte Asylbewerber - wie den Antrag-steller - gilt, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189 = AuAS 1998, 50 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 11 = EZAR 011 Nr. 11; Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 1997 - 18 B 3540/95 -, vom 26. Juni 2000 - 18 B 701/00 - und vom 16. Oktober 2003 - 18 B 2145/03 -, und dass die Verpflichtung, zur Herstellung einer ehelichen oder anderweit ausländerrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft in Deutschland vom Heimatstaat aus ein Visum zu beantragen, als solche nicht Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 2 BvR 893/02 -, nicht veröffentlicht, sowie die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2003, -18 B 1425/02 -, vom 4. Juni 2003 - 18 B 1126/03 -, vom 16. Oktober 2003 a.a.O., vom 3. Dezember 2003 a.a.O. und vom 6. Januar 2004 - 18 B 1/04 -. Das schließlich sinngemäß geltend gemachte Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Aufhebung des Abschiebungshaftbefehls Sorge zu tragen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil insoweit der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist. Vgl. nur den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - 18 B 90/04 - mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.