Beschluss
13 A 4818/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt.
• Für die Darlegung ist eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchdachte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils erforderlich.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzen schlüssige Gegenargumente gegen eine tragende Rechtssatz- oder Tatsachenfeststellung voraus; bloße Wiederholung der erstinstanzlichen Sicht genügt nicht.
• Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO betreffen nur äußere Verfahrensverstöße, nicht die materielle Sach- oder Beweiswürdigung.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt. • Für die Darlegung ist eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchdachte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils erforderlich. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzen schlüssige Gegenargumente gegen eine tragende Rechtssatz- oder Tatsachenfeststellung voraus; bloße Wiederholung der erstinstanzlichen Sicht genügt nicht. • Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO betreffen nur äußere Verfahrensverstöße, nicht die materielle Sach- oder Beweiswürdigung. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem ihm Einsicht in bestimmte Aktenbestandteile verwehrt worden war. Er wiederholte im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Ausführungen und rügte, das Verwaltungsgericht habe seine Rechtsansicht nicht geteilt. Der Kläger berief sich allgemein auf Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und auf grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit im Bereich Akteneinsicht in Gesundheitsakten. Das Verwaltungsgericht hatte berechtigte Interessen Dritter und gesetzliche Vorgaben des GDSG NRW berücksichtigt und bestimmte Aktenbestandteile nicht zugänglich gemacht. Der Zulassungsantrag ging nicht dezidiert auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils ein und lieferte keine substantiierten Gegenargumente. Das Gericht prüfte, ob die gesetzlichen Zulassungsgründe nach § 124 VwGO vorliegen und ob Verfahrensmängel geltend gemacht wurden. • Zulassungsvoraussetzung nach § 124 Abs. 2 VwGO und Darlegungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: Der Antragsteller muss die begehrten Zulassungsgründe ausdrücklich nennen und diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchdringen und erläutern. • Anforderungen an die Darlegung: Es reicht nicht, die erstinstanzlichen Ausführungen zu wiederholen oder lediglich eine andere Rechtsansicht vorzubringen; erforderlich sind substantiierte Ausführungen, warum und in welcher Hinsicht ein bestimmter Zulassungsgrund vorliegt. • Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Diese sind anzunehmen, wenn schlüssige Gegenargumente ein tragendes Urteilselement oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen, so dass der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher erscheint; daran fehlt es hier. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Eine solche liegt nur vor, wenn eine verallgemeinerungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt wird; das bloße Interesse an gefestigter Rechtsprechung zur Akteneinsicht reicht nicht aus. • Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO): Relevante Verfahrensmängel betreffen äußere Verfahrensverstöße, nicht die materielle Sach- und Beweiswürdigung oder die richterliche Wertung; auch ein Gehörsverstoß ist hier nicht gegeben, da der Kläger hinreichend vorgetragen hat und die Entscheidung in den materiell-rechtlichen Ermessensspielraum des Gerichts fällt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; der Kläger hat die erforderlichen Darlegungen zu den in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründen nicht geführt. Insbesondere fehlen schlüssige Gegenargumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründen würden, und es wurde keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Soweit Verfahrensmängel gerügt wurden, betreffen diese keine äußeren Verfahrensverstöße im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Klägers; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 4.000 EUR festgesetzt.