Beschluss
13 A 1190/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0831.13A1190.05.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2005 wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 65.000,- EUR je Instanz festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2005 wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 65.000,- EUR je Instanz festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Bei dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 124 Rn. 26 ff; Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2006 - 13 A 4243/05 -, vom 21. Juli 2005 - 13 A 1916/04 - und vom 3. Februar 2004 - 13 A 4818/03 -. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage des Klägers gegen den Widerruf der Approbation als Arzt abzuweisen, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen und die Kriterien für den Widerruf der Approbation nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung - BÄO - dargelegt und ist auf Grund einer eigenständigen Würdigung der Tatsachen und Erkenntnisse, insbesondere des Strafurteils des Landgerichts Dortmund vom 1. Februar 1999 - KLs 73 Js 942/98 - 14 (III) S 1/98 - gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen, und mit nicht zu beanstandenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Widerruf der Approbation des Klägers als Arzt durch die Bescheide der Beklagten vom 8. Februar 2001 und 9. April 2002 rechtmäßig ist. Dem schließt sich der Senat - ebenfalls auf der Grundlage einer eigenständigen Würdigung - sowohl hinsichtlich der Wertung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Konsequenzen für seine Approbation als Arzt an. Auch nach Auffassung des Senats begründet das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit, das dem Strafurteil vom 1. Februar 1999 zu entnehmen ist, seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs. Die Ausführungen des Klägers im Antrag auf Zulassung der Berufung sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht seine zwischenzeitliche Einlassung berücksichtigt, er sei seinerzeit davon ausgegangen, dass es sich bei den dem Strafurteil zu Grunde liegenden Steuerhinterziehungen um ein legales Steuersparmodell gehandelt habe, und er habe mit dem eigenen Geständnis in dem Strafverfahren seine kranke Ehefrau entlasten wollen, ist insoweit ohne Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat diese Einlassung in seinem Urteil ver- und bewertet (Bl. 7 UA). Dass das Verwaltungsgericht nach dieser Einlassung nicht eine für den Kläger positive Entscheidung getroffen hat, unterfällt dem Entscheidungsspielraum der erstinstanzlichen Richter und begründet nicht die Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die persönliche Anhörung des Klägers durch das Verwaltungsgericht war nicht geboten, weil dem Verwaltungsgericht ausreichendes Erkenntnismaterial zur Verfügung stand, es im Wesentlichen um die rechtliche Bewertung des Widerrufs der Approbation ging und nicht erkennbar ist, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine persönliche Anhörung des Klägers ergeben hätte. Die Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, die Ausführungen im Urteil seien widersprüchlich, indem das Gericht einerseits feststelle, ihm obliege eine eigenständige Überprüfung, und andererseits seine Begründung allein auf die Feststellungen im strafrechtlichen Verfahren stütze. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur auf die Verurteilung des Klägers als solche abgestellt, sondern den Widerruf der Approbation an dem der strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten des Klägers gemessen. Auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen in dem Strafurteil gegen sich gelten lassen, begegnet keinen Bedenken und begründet nicht die Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Es ist anerkannt, dass beim Widerruf einer Approbation die in einem auf der Grundlage einer Hauptverhandlung ergangenen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Person gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 -, juris. Die vom Kläger nachträglich angeführten Umstände - nämlich geglaubt zu haben, dass es sich um ein legales Steuersparmodell gehandelt habe, und das eigene Geständnis zwecks Schonung seiner kranken Ehefrau abgegeben zu haben - berühren zudem nicht die Tatsachenfeststellung als solche, sondern betreffen, wie aus dem Strafurteil erkennbar, den Bereich der Strafzumessung. Des Weiteren handelt es sich bei den vom Kläger nachträglich geltend gemachten Umständen um für das Strafverfahren bedeutsame Gesichtspunkte, denen in diesem Verfahren wegen Widerrufs der Approbation keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen kann. Es würde der mit der Aufteilung der rechtsprechenden Gewalt in verschiedene Fachgerichtsbarkeiten verbundenen Kompetenzverteilung widersprechen, wenn in einem einem Strafverfahren nachfolgenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Approbation als Arzt die strafrechtlichen Feststellungen mit neuen Umständen und Motiven, die für die strafrechtliche Entscheidung und für die Überzeugungsbildung des Strafgerichts relevant sein können, die aber vom Betroffenen in der Strafverhandlung nicht vorgetragen wurden, in Zweifel gezogen würden. Ein verfahrenstaktisches Verhalten ist dem jeweils Betroffenen zwar zuzugestehen. Dies kann jedoch nicht dazu führen, behördliche Maßnahmen in der Folge eines Strafurteils, denen - wie der Widerruf der Approbation - eine andere Zweckrichtung zukommt und denen ein anderer Prüfungsansatz als im Strafverfahren zu Grunde liegt, wegen an sich im Strafverfahren geltend zu machender Gesichtspunkte als rechtswidrig anzusehen. Dies gilt angesichts dessen, dass die vom Kläger nachträglich geltend gemachten Umstände der Fehleinschätzung der vermeintlichen Steuersparmodelle und der Ablegung des Geständnisses im Interesse seiner Ehefrau nicht die strafrechtliche Tatsachenfeststellung als solche, sondern die Strafzumessung betreffen, auch deshalb, weil ein Verhalten, aus dem sich die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, "kein Verschulden im strafrechtlichen Sinne" voraussetzt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530. Auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergebe, ist tragfähig. Dem stimmt der Senat ebenfalls zu. Während sich die Frage der Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs danach beurteilt, ob der Arzt im Kollegenkreis und bei den Patienten weiterhin das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötige Vertrauen besitzt, betrifft das diesbezügliche Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag, entscheidend sei, ob der Arzt seinen Pflichten aus der Bundesärzteordnung nicht mehr nachkomme, die Frage der "Unzuverlässigkeit" zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Auch das Vorbringen, das hohe Ansehen für die Heilberufe beruhe auf dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Heilkunst des Arztes und erstrecke sich nicht auf dessen Tätigkeiten außerhalb der Heilbehandlung, sowie der Hinweis auf die Entscheidung des VGH Baden- Württemberg vom 29. September 1981 - IX 2309/79 - begründen nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Steuerhinterziehungen, deretwegen der Kläger strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, stehen letztlich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arzt. Das vom Kläger benannte Urteil des VGH Baden-Württemberg ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die dem dortigen Widerruf der Approbation zu Grunde liegende Rechtsgrundlage des seinerzeit geltenden § 4 Abs. 1 Nr. 2 Zahnheilkundegesetz - ZHG - an eine strafgerichtlich rechtskräftige Verurteilung des Zahnarztes wegen schwerer Verfehlungen anknüpfte (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZHG i. d. F. von 1952/1969; BGBl. I 1952, 221; BGBl. I 1969, 666), während die entsprechende jetzige Rechtsgrundlage für den Widerruf der Approbation voraussetzt, dass sich der Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Dies bedingt einen andersartigen Prüfungsansatz als dies bei der angegebenen Entscheidung des VGH Baden- Württemberg von 1981 der Fall war. Zudem haben die Begriffe "Unzuverlässigkeit" und "Unwürdigkeit" zur Ausübung des ärztlichen Berufs in der Folgezeit eine weitere Konkretisierung erfahren in der Weise, dass sich der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nicht nur auf das Verhalten eines Arztes bei der Behandlung der Patienten, also auf den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, erstreckt, sondern darüber hinaus alle berufsbezogenen, d. h. mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehende Handlungen und Unterlassungen und, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, NJW 1998, 2756; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 9 S 1138/03 -, NJW 2003, 3647; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 -, NWVBl. 2003, 233. Ob das Verwaltungsgericht (auch) die Zuverlässigkeit des Klägers zur Ausübung des Arztberufs hinreichend geprüft hat, ist unerheblich. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO sieht den Widerruf der Approbation als Arzt alternativ bei Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs vor. Da das Verwaltungsgericht zutreffend die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des Arztberufs angenommen hat, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger auch "unzuverlässig" zur Berufsausübung ist. Der Widerruf der Approbation des Klägers verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und bedingt keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl. Ein Eingriff in den Schutzbereich dieser Norm ist zwar nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter statthaft; dieses Kriterium ist aber zu bejahen, wenn die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation sind, weggefallen sind. Der Schutz des wichtigen Gemeinschaftsguts der Gesundheitsversorgung des einzelnen Patienten und der Bevölkerung rechtfertigt es, die Betätigung eines Arztes zu unterbinden, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, a. a. O. Die Zulassung der Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung gerechtfertigt. Eine Divergenz im Sinne dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil auf einem abstrakten tragenden Rechtssatz aufbaut, der im Widerspruch zu einem tragenden Grund einer Entscheidung eines der in der Bestimmung genannten Gerichte steht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit dem vom Kläger genannten Urteil des VGH Baden- Württemberg vom 29. September 1981 in Einklang steht, ist nicht entscheidend, weil es im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts ankommt, sondern nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts. Vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rdnr. 12. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht von dem im Zulassungsantrag genannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2003 - 13 A 2774/01 - ab. Ein Widerspruch zu tragenden Rechtssätzen in jener Entscheidung ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Jenem Verfahren lag zudem ein anderer, mit dem Verfahren des Klägers nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Für den - vom Kläger beiläufig angesprochenen - Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt es an einer hinreichenden Darlegung i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG und entspricht dem vom Senat üblicherweise angesetzten Wert in Verfahren wegen Widerrufs der Approbation. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.