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Beschluss

4 E 149/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Ein Kläger kann sein Rechtsschutzbedürfnis verlieren, wenn er sein Petitionsrecht aus Art. 17 GG missbraucht und damit verwirkt. • Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Beschwerde zurückgewiesen wegen Verwirkung des Petitionsrechts • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Ein Kläger kann sein Rechtsschutzbedürfnis verlieren, wenn er sein Petitionsrecht aus Art. 17 GG missbraucht und damit verwirkt. • Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger erhob Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Im Verfahren wird gerügt, der Kläger verfolge sein Anliegen mit der vorliegenden Beschwerde weiter. Das Gericht prüfte, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg habe und ob ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. In einem früheren, gleichgelagerten Verfahren (4 E 27/02) war bereits festgestellt worden, der Kläger habe sein Petitionsrecht aus Art. 17 GG missbräuchlich ausgeübt. Vor dem Hintergrund dieser früheren Entscheidung stellte der Senat fest, dass der Kläger sein Petitionsrecht verwirkt habe. Wegen dieser Verwirkung bestehe kein berechtigtes Interesse an fortgesetztem Rechtsschutz. Die Kostenentscheidung wurde dem Kläger auferlegt. • Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO. • Der Kläger hat sein Petitionsrecht aus Art. 17 GG missbräuchlich ausgeübt und damit verwirkt; dadurch entfällt das Rechtsschutzbedürfnis. • Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers wurde auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Der Senat stellte fest, dass der Kläger sein Petitionsrecht aus Art. 17 GG missbräuchlich ausgeübt und dadurch sein Rechtsschutzbedürfnis verwirkt hat. Aufgrund dieses Mangels an rechtlichem Interesse besteht kein Anspruch auf weiteren Rechtsschutz, weshalb die Beschwerde nicht begründet ist. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.