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Beschluss

4 E 27/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine wiederholte Einreichung gleichartiger Dienstaufsichtsbeschwerden gegen verschiedene Beamte kann als Missbrauch des Petitionsrechts aus Art. 17 GG gewertet werden. • Bei Missbrauch des Petitionsrechts ist die Behörde nicht verpflichtet, über weitere gleichartige Beschwerden zu entscheiden. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Missbrauch des Petitionsrechts rechtfertigt Ablehnung der Bescheidung und Versagung von Prozesskostenhilfe • Eine wiederholte Einreichung gleichartiger Dienstaufsichtsbeschwerden gegen verschiedene Beamte kann als Missbrauch des Petitionsrechts aus Art. 17 GG gewertet werden. • Bei Missbrauch des Petitionsrechts ist die Behörde nicht verpflichtet, über weitere gleichartige Beschwerden zu entscheiden. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der Kläger reichte zahlreiche Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen gegen Richter und Staatsanwälte ein, nachdem das Verwaltungsgericht Minden für ihn ungünstig entschieden hatte. Er beantragte Prozesskostenhilfe für eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberstaatsanwalt G. vom 26.06.2001, weil dieser im Verfahren 15 K 2440/01 die Klageerwiderung gefertigt und unterzeichnet habe. Der Kläger behauptete, daraus ergebe sich, dass gegen eine Richterin des Verwaltungsgerichts keine Anklage erhoben worden sei, obwohl er ihr Rechtsbeugung vorwirft. Frühere Beschwerden und Strafanzeigen des Klägers waren bereits als unbegründet verworfen worden. Der Generalstaatsanwalt hatte zuvor Beschwerden des Klägers zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vor dem Oberverwaltungsgericht. • Die Beschwerde ist zulässig, mithin in der Sache zu prüfen (§§ 194 Abs. 3, 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO). • Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen war (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Der Kläger rügt wiederholt die Nichterhebung von Anklage gegen Richter des Verwaltungsgerichts; diese Entscheidungen wurden bereits als rechtlich nicht zu beanstanden festgestellt. • Durch die wiederholte und systematische Einreichung gleichartiger Dienstaufsichtsbeschwerden gegen unterschiedliche Beamte hat der Kläger sein Petitionsrecht aus Art. 17 GG missbraucht. • Wegen dieses Missbrauchs ist die Behörde nicht verpflichtet, die angezeigte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberstaatsanwalt G. zu bescheiden; ein Anspruch des Klägers auf Bescheidung besteht nicht. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zudem liegt ein Missbrauch des Petitionsrechts (Art. 17 GG) vor, da der Kläger wiederholt gleichartige Dienstaufsichtsbeschwerden gegen verschiedene Beamte erhebt, obwohl die zugrundeliegenden Entscheidungen bereits als rechtlich nicht zu beanstanden befunden wurden. Daher besteht kein Anspruch auf Bescheidung der vorliegenden Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberstaatsanwalt G. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.