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Beschluss

16 E 641/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Anfechtungsklage nach § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO mehr als nur entfernte Aussicht auf Erfolg bietet. • Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten können die materielle Erhebung eines Widerspruchs ersetzen, wenn sie hinreichend den Willen zur Einlegung des Widerspruchs zum Ausdruck bringen. • Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die die Frist an eine Zustellung knüpft statt an die Bekanntgabe, kann die Annahme rechtzeitiger Rechtsbehelfe begünstigen und ist bei der Prüfung der Erfolgsaussicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Aussicht auf Erfolg und fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Anfechtungsklage nach § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO mehr als nur entfernte Aussicht auf Erfolg bietet. • Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten können die materielle Erhebung eines Widerspruchs ersetzen, wenn sie hinreichend den Willen zur Einlegung des Widerspruchs zum Ausdruck bringen. • Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die die Frist an eine Zustellung knüpft statt an die Bekanntgabe, kann die Annahme rechtzeitiger Rechtsbehelfe begünstigen und ist bei der Prüfung der Erfolgsaussicht zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren die Aufhebung eines Bescheids des Beklagten vom 10. August 2001. Sie hatte zunächst Widerspruchs- und weitere Schreiben durch ihren Prozessbevollmächtigten an den Beklagten gerichtet (Eingänge am 4., 14. und 22. März 2002). Der Beklagte behauptete abweichende Tatsachen zu einer Vorsprache der Klägerin im August 2001. Im Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, die die Widerspruchsfrist irrtümlich an eine Zustellung knüpfte. Die Klägerin gab an, erst ab 25. Juli 2001 in der betroffenen Gemeinde gemeldet gewesen zu sein und mit ihren Kindern dort gelebt zu haben; frühere Miet- und Schulbesuchsangaben wurden eingeräumt. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren; das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht betraf nur die Gewährung der Prozesskostenhilfe. • Die Klägerin kann die Kosten nicht tragen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO hinreichende Aussicht auf Erfolg; deshalb ist Prozesskostenhilfe zu gewähren. • Zur Zulässigkeit: Es kann nicht sicher angenommen werden, die Klägerin habe die Widerspruchsfrist des § 70 Abs.1 Satz1 VwGO versäumt. Die an den Beklagten gerichteten Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten erfüllen die inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch, weil sie deutlich den Willen zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid vom 10. August 2001 zum Ausdruck bringen, auch wenn keine ausdrückliche Bezeichnung als "Widerspruch" erfolgte. • Zur Frist: Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung war unrichtig, weil sie die Frist an eine Zustellung knüpfte statt an die Bekanntgabe. Dadurch bestand für die Klägerin die nachvollziehbare Möglichkeit, die Widerspruchsfrist als nicht in Lauf gesetzt anzusehen; es ist anzunehmen, dass die Belehrung die Klägerin in die Irre geführt haben könnte. • Zur materiellen Erfolgsaussicht: Nach überschlägiger Würdigung stehen die Angaben der Klägerin, wonach sie bis Ende Juli 2001 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelebt habe, der Auffassung gegenüber, dass die streitgegenständlichen Bewilligungsbescheide allenfalls kurzzeitig rechtswidrig gewesen sein könnten. Fragen zur Tragfähigkeit der Angaben und zur Ausübung des Ermessens nach § 45 SGB X sind im Hauptsacheverfahren zu klären. • Kostenentscheidung und Rechtsgrundlagen: Die Entscheidung über die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruhen auf §§ 188 Satz 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs.1 VwGO. Die Beschwerde der Klägerin war begründet; für das erstinstanzliche Verfahren 20 K 2639/02 VG Düsseldorf wurde ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Entscheidender Grund war, dass die beabsichtigte Anfechtungsklage nach § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO mehr als nur entfernte Aussicht auf Erfolg bot und die von ihrem Prozessbevollmächtigten eingelegten Schreiben als wirksamer Widerspruch angesehen werden konnten. Zudem war die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids unrichtig, weil sie die Widerspruchsfrist an eine Zustellung statt an die Bekanntgabe knüpfte, was die Annahme rechtzeitiger Rechtsbehelfe begünstigte. Die inhaltlichen und formellen Fragen zur materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids sind im Hauptsacheverfahren zu klären.