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Urteil

12 K 1438/20

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2022:0916.12K1438.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Frage der Übernahme von Taxikosten zur Schulbeförderung des Klägers zu 1. im Schuljahr 2020/21. Der am 6. Juni 2008 geborene Kläger zu 1. ist der Sohn der Klägerin zu 2.. Er leidet an Trisomie 21, ist Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen G und H (GdB 100) und verfügt laut Stellungnahme der Kinder- und Jugendärztin Dr. med. E., Q., vom 4. Juli 2019 nicht über die nötige Verkehrsreife, um den Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein zu bewältigen. Der Kläger zu 1. besuchte im Schuljahr 2020/21 die sechste Klasse der Realschule Mark in Q., an welcher er inklusiv beschult wird. Der Fahrweg vom Wohnsitz der Kläger zur Schule beträgt 5,6 km, der Schulfußweg beträgt 4,5 km. Der Kläger zu 1. wurde im vorliegend streitgegenständlichen Schuljahr 2020/21 von der Klägerin zu 2. mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen zur Schule gefahren. Dieser PKW ist auf den Kläger zu 1. zugelassen und von der Kraftfahrzeugsteuer befreit . Kosten für die Beförderung mit einem Taxi sind nicht angefallen. Die Klägerin zu 2. war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagen als Standesbeamtin in einem Umfang von 12 Wochenstunden beschäftigt. Sie strebt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden an. Aktuell ist sie im Umfang von 16 Wochenstunden im Ordnungsamt der Beklagten tätig. Der Vater des Klägers zu 1. konnte die Fahrten zur Schule im streitgegenständlichen Zeitraum berufsbedingt nicht durchführen. Die Klägerin zu 2. und ihr Ehemann, der Vater des Klägers zu 1., beantragten mit E-Mail vom 7. April 2020 bei der Beklagten die Übernahme von Schülerfahrkosten in Form der Erstattung der für die Beförderung des Klägers zu 1. per Taxi (tägliche Hin- und Rückfahrt zur Schule) anfallenden Kosten für das Schuljahr 2020/21 . Mit Bescheid vom 27. April 2020 bewilligte die Beklagte eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 EUR pro Kilometer, da der Kläger aufgrund seiner Behinderung (Merkzeichen G und H) nicht auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs verwiesen werden könne. Die darüber hinausgehend beantragte Übernahme von Taxikosten lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass die Beförderung des Klägers zu 1. mit einem Privatfahrzeug nicht gemäß § 16 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO NRW) ausscheide und darüber hinaus kein besonders begründeter Ausnahmefall vorläge. Der Umstand, dass der zur Beförderung des Klägers zu 1. genutzte PKW auf diesen steuerbefreit zugelassen sei, bedinge, dass dieser PKW auch ausschließlich für die Beförderung des Klägers zu 1. eingesetzt werden müsse. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung mit der Passage „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.“ beigefügt. Der Kläger zu 1. hat, vertreten durch seine Eltern, am 26. Mai 2020 Klage erhoben. Dieser Klage ist die Klägerin zu 2. mit Schriftsatz vom 10. September 2020 beigetreten. Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klage vor, durch die Ablehnung der Erstattung von Taxikosten seien sie in ihren aus Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG) und Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – UN-BRK) resultierenden Rechten betroffen, da der Kläger zu 1. aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werde. Hieraus ergäbe sich eine mittelbare Benachteiligung der Klägerin zu 2.. Diese habe enorme finanzielle Einbußen dadurch, dass sie weniger arbeite als im Umfang der gewünschten 20 Wochenstunden. Die Schülerfahrkostenverordnung müsse im Lichte des Grundgesetzes und der UN-Behindertenkonvention ausgelegt werden. Nachdem die Kläger zunächst schriftsätzlich beantragt hatten, unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 27. April 2020 die Kosten für die Schülerbeförderung mit einem Taxi zu bewilligen, beantragen sie nunmehr, festzustellen, dass der Bescheid vom 27. April 2020 mit einer Bewilligung einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 EUR pro Kilometer statt einer Übernahme der Taxikosten für den Kläger rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, Taxikosten zu übernehmen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die in dem angefochtenen Bescheid angeführte Begründung und trägt ergänzend vor, die Behinderung des Klägers zu 1. werde bereits dadurch angemessen berücksichtigt, dass überhaupt eine Wegstreckenentschädigung erstattet würde, da Schüler ohne Behinderung auf eine Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs verwiesen würden. Die Belange der Klägerin zu 2. würden durch die ihr von ihr – der Beklagten – ermöglichten flexiblen Arbeitszeiten hinreichend berücksichtigt . Die Berichterstatterin hat am 8. August 2022 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. In diesem Termin haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Terminprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die im Erörterungstermin vorgenommene Umstellung des Klageantrags von einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 zweite Alternative VwGO in eine Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist als Beschränkung des Klagebegehrens keine Klageänderung, die nach § 91 VwGO zu beurteilen wäre und daher prozessual ohne Weiteres statthaft, vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Klagebeitritt der Klägerin zu 2. im laufenden Klageverfahren ist als Klageänderung nach § 91 Abs.1 VwGO zulässig, da die Beklagte ihm ausdrücklich zugestimmt hat. Die geänderte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, wenn eine zulässige Verpflichtungsklage unzulässig geworden ist, weil sich das mit ihr verfolgte Begehren erledigt hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. März 2017 – 6 C 1.16 –, juris, Rn. 28. Da der Kläger zu 1. im Schuljahr 2020/21 nicht mit einem Taxi befördert wurde, hat sich das auf die Bewilligung der Erstattung der tatsächlich entstandenen Taxikosten gerichtete Verpflichtungsbegehren vorliegend mit Ablauf des Schuljahres erledigt. Vgl. zur Erledigung eines Ablehnungsbescheides bei begehrter Schülerfahrkostenerstattung Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Urteil vom 5. Februar 2020 – 7 K 11996/18 –, juris, Rn. 31; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 1. Februar 2021 – 1 K 2585/16 –, juris, Rn. 18. Das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung liegt hier angesichts drohender Wiederholungsgefahr vor. Denn der Kläger zu 1. besucht weiterhin die Realschule Mark in Q. und hält auch für zukünftige Schuljahre an seinem Begehren auf Erstattung von Schülerfahrkosten auf der Grundlage von §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 SchfkVO NRW (Taxikosten) fest. Es ist zu besorgen, dass die Beklagte dieses Ansinnen auch künftig ablehnen wird und sich auf die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung für die Beförderung mit einem Privatfahrzeug nach §§ 15 Abs. 1 und 4, 16 Abs. 1 Nr. 1 SchfkVO NRW beschränken wird. Die Klage ist auch fristgemäß erhoben worden. Tritt die Erledigung erst nach Klageerhebung ein, müssen die Sachurteilsvoraussetzungen der ursprünglichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, zu denen auch die Klagefrist zählt, erfüllt gewesen sein. Vgl. Schoch/Schneider/Riese, Verwaltungsgerichtsordnung, 42. Ergänzungslieferung Februar 2022, § 113 Rn. 149. Dies ist vorliegend der Fall. Hinsichtlich beider Kläger ist die Klage fristgerecht erhoben worden. Denn abweichend von § 74 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO, demzufolge eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden muss, ist vorliegend für die Klageerhebung die in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Jahresfrist maßgeblich. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zum einen dann unrichtig erteilt, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält oder sie unrichtig wiedergibt. Zum anderen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Belehrungen hinaus weitere Angaben enthält, unrichtig, wenn es sich dabei um einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz handelt, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Anders formuliert ist eine solche Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der auf eine vom Gesetz in dieser Weise nicht gewollte Erschwerung der Rechtsbehelfseinlegung hinausläuft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 – 9 C 8.19 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 171, 194 ff. = juris, Rn. 18 m.w.N. zu seiner Rechtsprechung Dies zugrunde gelegt ist die dem Bescheid vom 27. April 2020 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, denn mit der Formulierung „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.“ wird der Wortlaut des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der nur auf die „Bekanntgabe“ (und nicht die „Zustellung“) des Verwaltungsaktes abstellt, nicht korrekt wiedergegeben. Die von der Beklagten gewählte Formulierung, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats „nach Zustellung“ Klage erhoben werden könne, war auch geeignet, die Klageerhebung für die Kläger zu erschweren. Denn der Bescheid vom 27. April 2020 war lediglich mit einfachem Brief übersandt worden. Ein Zustellungsnachweis ist in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen jedenfalls nicht enthalten. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung konnte danach bei den Klägern die irrige Vorstellung hervorrufen, die Klagefrist werde nur bei einer Zustellung des Bescheides, nicht aber bei ihrer schlichten Bekanntgabe in Lauf gesetzt. Vgl. zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei der hier vorliegenden Formulierung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. März 2004 – 16 E 641/02 –, juris, Rn. 8. Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern stand über die bereits von der Beklagten im angegriffenen Bescheid vom 27. April 2020 zugesagte Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SchfkVO NRW hinaus für das hier verfahrensgegenständliche Schuljahr 2020/21 kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstandenen bzw. potenziell anfallenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten ergeben sich aus § 97 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG NRW) und § 2 Abs. 1 Satz1, §§ 5 ff. SchfkVO NRW. Diese Voraussetzungen sind hier grundsätzlich in der Fassung anzuwenden, die im Schuljahr 2020/21 jeweils gegolten hat, denn für die Beurteilung eines schülerfahrkostenrechtlichen Übernahme- oder Erstattungsanspruchs ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zu Beginn und im Verlauf des gesamten Bewilligungszeitraums nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW, also in der Regel des Schuljahres maßgeblich. Insoweit modifiziert § 4 Abs. 2 SchfkVO NRW als das hier einschlägige materielle Schülerfahrkostenrecht die in Verpflichtungssituationen allgemein geltende Regel, dass es maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung ankommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2013 – 19 A 702/11 –, juris (Rn. 27 f.) mit Verweis auf seinen weiteren Beschluss vom 25. November 2010 – 19 A 2035/09 –, juris (Rn. 5) und sein Urteil vom 28. Dezember 2010 – 19 A 762/08 –, juris (Rn. 13); ebenso OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022 – 19 A 2748/19 –, juris, Rn. 26 f. m.w.N. zu seiner Rechtsprechung. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und § 2 Abs. 1 Satz 1, §§ 5 ff. SchfkVO NRW haben Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, Anspruch auf Erstattung derjenigen Schülerfahrkosten für den Besuch unter anderem der Sekundarstufe I der Realschule gemäß §§ 12, 15, 19, 20 SchulG NRW, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen, bestimmt das (für Schule zuständige) Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Verkehr zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (§ 97 Abs. 4 Nr. 2 SchulG NRW). Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 SchfkVO NRW in der einfachen Entfernung für den Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW). Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW). Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten auch dann notwendig, wenn der Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ein Verkehrsmittel benutzen muss (§ 6 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative SchfkVO NRW). Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022 – 19 A 2748/19 –, juris, Rn. 28. Maßgeblich ist dabei stets der Weg zur nächstgelegenen Schule, sofern nicht schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist gemäß § 9 Abs. 3 SchfkVO NRW die nächstgelegene Schule die auf der Grundlage des von den Eltern gewählten Förderorts dem festgestellten Förderschwerpunkt entsprechende und von der Schulaufsichtsbehörde nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschlagene allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist (lit. a.), oder Förderschule (lit. b.), die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann, und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Dies ist für den Kläger zu 1. die von ihm besuchte Realschule Mark als Schule des gemeinsamen Lernens. Diese wurde auch von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 27. April 2020 als nächstgelegene Schule berücksichtigt. Erstattet werden die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen (§ 97 Abs. 1 SchulG NRW, §§ 1, 12 Abs. 1 SchfkVO NRW). Dabei ist wirtschaftlichste Beförderung diejenige Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 SchfkVO NRW). Für die Beförderung der Schüler kommen gemäß § 12 Abs. 2 SchfkVO NRW öffentliche Verkehrsmittel, Schülerspezialverkehr oder Privatfahrzeuge in Betracht. Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht gemäß § 15 Abs. 1 SchfkVO NRW ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen), sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Gemessen hieran besteht ein Anspruch auf Erstattung der für die Beförderung mit einem Privatfahrzeug angefallenen Kosten, denn der Kläger zu 1. war im streitgegenständlichen Schuljahr aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, für den Weg zur Schule öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, und ein Schülerspezialverkehr war nicht eingerichtet. Die Höhe der insoweit erstattungsfähigen Kosten ergibt sich aus § 16 SchfkVO NRW. Für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bei notwendiger Benutzung eines Personenkraftwagens sieht § 16 SchfkVO NRW als Regelfall eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 EUR je Kilometer vor, und zwar unabhängig davon, in wessen Eigentum das jeweilige Fahrzeug steht und ob es sich um Taxen oder Mietwagen handelt. Nur wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheiden, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen der Schulträger eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen bewilligen (§ 16 Abs. 2 SchfkVO NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 19 E 1190/14 –, juris, Rn. 3. Die Entscheidung, ob über die pauschalierte Wegstreckenentschädigung hinaus Taxikosten in tatsächlicher Höhe übernommen werden, liegt gemäß § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW im Ermessen des Schulträgers und setzt einen „besonders begründeten Ausnahmefall" voraus. Als Ausnahmevorschrift ist § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW eng auszulegen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 24. September 2014 – 10 K 7663/13 –, juris, Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 20 K 7411/12 –, juris, Rn. 21. Hiernach bestand im Schuljahr 2020/21 kein Anspruch der Kläger auf eine – über die von der Beklagten bewilligte Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 EUR je Kilometer hinausgehende – Übernahme von für die Beförderung mit einem Taxi entstehenden Kosten. § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW sieht als Rechtsfolge nur die Zahlung der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder einem Mietwagen vor. Taxi- oder Mietwagenkosten können aber beim Transport mit einem im Eigentum der Eltern stehenden Fahrzeug nicht entstehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1997 – 19 A 4243/95 –, juris, Rn. 14. Taxikosten sind auch vorliegend nicht entstanden, denn der Kläger zu 1. ist im maßgeblichen Zeitraum durchgehend mit dem auf ihn zugelassenen Privat-PKW von der Klägerin zu 2. zur Schule gebracht und auch wieder abgeholt worden. Zudem ist auch eine Beförderung mit einem Privatfahrzeug der Eltern im streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausgeschieden. Die Beförderung mit einem Privatfahrzeug scheidet nur dann aus, wenn sie objektiv nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 20 K 7411/12 –, juris, Rn. 22. Dies ist vorliegend jedoch nicht feststellbar. Die Eltern des Klägers zu 1. haben dessen Beförderung zur Schule im streitgegenständlichen Schuljahr durchgehend sicherstellen können. Die Arbeitgeberin der Klägerin zu 2. – die Beklagte – hat in ihrer Arbeitszeitbescheinigung vom 16. April 2019 ausgeführt, die Verteilung der von der Klägerin zu 2. abzuleistenden Arbeitsstunden werde flexibel gehandhabt. Die Klägerin zu 2. hat auch nicht vorgetragen, dass es im maßgeblichen Zeitraum vor dem Hintergrund der Beförderung des Klägers zu 1. zur Schule zu Problemen mit ihrer Arbeitgeberin gekommen ist. Darüber hinaus lag aber auch kein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung NRW vor. Ein solcher ist anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es im konkreten Einzelfall ungerechtfertigt erscheinen lassen, den jeweiligen Antragsteller auf die vom Verordnungsgeber in § 16 Abs. 1 SchfkVO NRW als Regelleistung normierte Wegstreckenentschädigung zu verweisen. Solche außergewöhnlichen Umstände können etwa bei einem besonders schweren Grad der Behinderung des zu transportierenden Schülers vorliegen, die für eine Beförderung Zusatzeinrichtungen erforderlich machen, oder wenn die Erziehungsberechtigten mangels Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage wären, ihr Kind zur Schule zu bringen. Auch die außergewöhnlichen Länge des Schulwegs und daraus folgende besonders hohe Transportkosten können einen besonderen Ausnahmefall begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 19 E 1190/14 –, juris, Rn. 3 und 8. Vorliegend war der Transport des Klägers zu 1. in einem gewöhnlichen PKW möglich, ohne dass besondere Zusatzeinrichtungen erforderlich gewesen wären. Der Fahrweg zur Schule war mit 5,6 km zudem nicht außergewöhnlich lang. Insoweit wird in der Rechtsprechung des OVG NRW auch ein Schulweg von 10 km nicht als außergewöhnlich lang angesehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 19 E 1190/14 –, juris, Rn. 8. Auch dafür, dass die Eltern des Klägers zu 1. aus finanziellen Gründen ohne Übernahme der Taxikosten objektiv nicht in der Lage gewesen sein sollten, den Kläger zu 1. zur Schule zu bringen, vgl. zur Relevanz der finanziellen Leistungsfähigkeit der zur Beförderung verpflichteten Eltern bei der Prüfung eines Anspruchs nach § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW u.a. VG Köln, Urteil vom 24. September 2014 – 10 K 7663/13 –, juris, Rn. 15 ff. und VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 20 K 7411/12 –, juris, Rn. 28. ist nichts ersichtlich. Dieser Punkt knüpft zudem bereits an die Annahme an, dass eine Beförderung mit dem Privatfahrzeug ausscheidet, was – wie bereits erörtert – hier schon nicht der Fall war. Eine abweichende rechtliche Würdigung gebieten entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht die Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention, welche durch das Gesetz vom 21. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt – BGBl. II S.1419) in deutsches Recht transformiert worden und ab dem 26. März 2009 (BGBl. II 2009 S. 812) in Kraft getreten ist und in Nordrhein-Westfalen über das Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW) vom 14. Juni 2016 Geltung beansprucht. Ein subjektives Recht auf Erstattung von Schülerfahrkosten können die Kläger zunächst nicht unmittelbar aus Art. 24 UN-BRK, welches das Recht auf Bildung zum Inhalt hat, herleiten. Aus Art. 24 UN-BRK lässt sich schon keine unbedingte Rechtspflicht, Schülerfahrkosten zu übernehmen, entnehmen. Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Völkervertragsbestimmung ist nur dann zu bejahen, wenn sie alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um berechtigen oder verpflichten zu können. Die Vertragsbestimmung muss nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet sein, rechtliche Wirkungen auszulösen. Die in Art. 24 Abs. 1 bis 5 UN-BRK gewählten Begriffe wie „recognize“ (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BRK : „anerkennen"), „shall ensure“ (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BRK: „gewährleisten" und Art. 24 Abs. 2 und 5 BRK: "stellen sicher "), „shall enable“ (Art. 24 Abs. 3 BRK: „ermöglichen") und „shall take appropriate measures“ (Art. 24 Abs. 4 BRK: „treffen geeignete Maßnahmen") sind von ihrem Wortlaut her aber lediglich auf ein vereinbartes Ziel ausgerichtet, ohne eine bestimmte Art und Weise der Zielerreichung festzulegen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. September 2010 – 2 ME 278/10 –, juris, Rn. 14, sowie Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2009 – 7 B 2763/09 –, juris, Rn. 31. Auch der Adressat der Norm („die Vertragsstaaten“) spricht dafür, dass es der Handlungsfreiheit der Vertragsstaaten überlassen bleiben sollte, welche geeigneten Maßnahmen sie ergreifen, um die Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention zu erreichen. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg darlegen, dass ihnen bei einer an Art. 24 UN-BRK orientierten völkerrechtsfreundlichen Auslegung von § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW ein subjektives Recht auf Übernahme von Taxikosten zur Schulbeförderung zustand. Gemäß Art. 24 Abs. 2 lit. c) UN-BRK haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden. Ziel der Regelung ist es, eine bedarfsgerechte Unterstützung innerhalb des allgemeinen Schulsystems sicherzustellen. Die Regelung trifft jedoch keinerlei Aussage darüber, wie der Schultransport zu organisieren ist, und ob hierzu die Eltern – auch auf eigene Kosten – verpflichtet werden können. Die Vertragsstaaten als Adressaten der Norm sind vielmehr frei darin zu entscheiden, wie sie die in der UN-Behindertenrechtskonvention formulierten Ziele realisieren wollen. Ungeachtet der Frage, ob eine Geldleistung überhaupt als „Vorkehrung“ in diesem Sinne verstanden werden kann, ist die Regelung des § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW auch unter Berücksichtigung der Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention nicht zu beanstanden, da die darin aufgestellten Voraussetzungen gerade die Fälle berücksichtigen, in denen ohne den Ersatz von tatsächlich entstehenden Taxikosten eine Beförderung – und damit in der Folge eine Beschulung – des Schülers nicht gewährleistet werden kann. Hierbei werden insbesondere die Bedürfnisse von Schülern mit Behinderungen in den Blick genommen. So wird in Nr. 16.2.2 der Verwaltungsvorschriften zur Schülerfahrkostenverordnung der Fall des Transportes eines körperlich oder geistig behinderten Kindes gerade als möglicher Anwendungsfall von § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW bezeichnet. Dass im vorliegenden Einzelfall die Übernahme von Taxikosten ausscheidet, weil die Beförderung des Klägers zu 1. mit dem Privatfahrzeug im Streitzeitraum möglich und zumutbar war, ändert nichts daran, dass § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW grundsätzlich gerade auch die besonderen Bedürfnisse schulpflichtiger Kinder mit Behinderungen im Blick hat. Nichts anderes ergibt sich bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW im Lichte des Art. 3 Abs. 3 GG. Dieser hindert in seiner Bedeutung als objektive Wertentscheidung den Landesgesetzgeber nicht, nur in Ausnahmefällen – hier wenn eine Beförderung mit einem Privatfahrzeug ausscheidet – einen Ersatz der tatsächlichen Kosten vorzusehen und insoweit auch die Einkommensverhältnisse der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1997 – 6 B 36/97 –, juris, Rn. 8. Dass § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW tatbestandliche Voraussetzungen aufstellt, die auch für Schüler mit Behinderungen Geltung beanspruchen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Für eine verfassungskonforme Auslegung mit dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall Taxikosten zu erstatten gewesen wären, bleibt daher kein Raum. Da hiernach schon eine Benachteiligung des Klägers zu 1. im Vergleich zu Schülern ohne Behinderung im Rahmen des § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW nicht festgestellt werden kann, scheidet auch eine etwaige hieran anknüpfende mittelbare Benachteiligung der Klägerin zu 2. aus. Nur am Rande und ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei daher darauf hingewiesen, dass es für die Klägerin zu 2. auch zumutbar war (und ist), den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit an der Notwendigkeit auszurichten, die Beförderung des Klägers zu 1. zur Schule sicherzustellen, sofern der Vater des Klägers zu 1. berufsbedingt hierfür nicht herangezogen werden kann. Vor dem Hintergrund, dass es grundsätzlich Aufgabe der Eltern ist, für den Transport ihrer Kinder zur Schule zu sorgen, ist es der Klägerin zu 2. durchaus zumutbar, hierfür gewisse Einschränkungen in ihrer allgemeinen privaten Lebensführung hinzunehmen oder gar ihren Alltag entsprechend umzustrukturieren. Mit dem Verweis der Klägerin zu 2. auf einen Wunsch nach einer Berufstätigkeit im Umfang von mehreren als den im streitgegenständlichen Zeitraum abgeleisteten Wochenstunden werden eher allgemeine Probleme angesprochen, die sich in einer Vielzahl von Familien im Zusammenhang mit einer Vereinbarkeit von Familie und Beruf ergeben und denen gegebenenfalls mit besonderen Organisations- und Strukturierungsmaßnahmen individuell begegnet werden muss. Dabei soll hier keinesfalls bezweifelt werden, dass derartige Familien- und Berufssituationen mit großen (persönlichen) Belastungen einhergehen können. Dies aber stellt durchaus den Normalfall dar, vgl. hierzu wiederum VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 20 K 7411/12 –, juris, Rn. 23, der auch Familien mit nicht-behinderten Kindern treffen kann. Auch kann nicht angenommen werden, dass allein aufgrund der Behinderung des Klägers zu 1. der von der Schülerfahrkostenverordnung geforderte „besonders begründete Ausnahmefall" gegeben ist. Es gibt insoweit im Rahmen des auf fiskalischen Erwägungen beruhenden Schülerfahrkostenrechts auch keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass die eigene Beförderung behinderter Kinder zur Schule aus Gründen einer willkürlichen Benachteiligung wegen dieser Behinderung unzumutbar ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 20 K 7411/12 –, juris, Rn. 24 f. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1997 – 6 B 36/97 – (vorgehend: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1997 –19 A 4243/95 –), beides zitiert nach juris. Vielmehr wären besondere Belastungen, die sich für Familien aufgrund der Behinderung eines Kindes ergeben, im Rahmen von Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe oder auch durch Sonderregelungen des Steuerrechts aufzufangen und/oder auszugleichen. In Betracht kommen insoweit §§ 33 ff. des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und § 75 des Neunten Buches Sozialgesetzbuches (SGB IX). Fahrkosten zur Schule unterfallen dabei grundsätzlich dem Leistungskatalog der Eingliederungshilfe. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 20 K 7411/12 –, juris, Rn. 25; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. August 2021 – L 9 SO 116/20 –, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1997 – 19 A 4243/95 –, juris, Rn. 25 mit Verweis auf § 39 BSHG in der Fassung vom 19. Juni 2001. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bun-desverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Be-schluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schrift-licher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevoll-mächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Camen Dr. Stellhorn Löw Beschluss: Ferner hat die Kammer am 16. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Camen,den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stellhorn,die Richterin Löw beschlossen: Der Streitwert wird auf 5.720,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei werden die Kosten für zehn Taxifahrten die Woche (zwei Fahrten täglich – fünf Tage die Woche) in 40 Schulwochen bei einem Fahrpreis von 14,30 EUR pro Taxifahrt zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Camen Dr. Stellhorn Löw