Beschluss
20 B 419/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beiladung Dritter nach § 65 Abs. 1 VwGO kann abgelehnt werden, wenn deren Belange auch ohne Prozessbeteiligung ausreichend gewahrt werden.
• Ein überstimmtes Verbandsmitglied kann nur ausnahmsweise gegen die Umsetzung eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Mehrheitsbeschlusses Rechtsschutz verlangen; hierfür ist grobe Ermessenswidrigkeit des Beschlusses erforderlich.
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Umsetzung einer Mehrheitsentscheidung sind schutzwürdige, hinreichend konkret dargelegte eigene Rechte und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verletzung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Erlass einstweiliger Anordnung gegen Verband: Ausnahmepflichtiger Minderheitenschutz • Die Beiladung Dritter nach § 65 Abs. 1 VwGO kann abgelehnt werden, wenn deren Belange auch ohne Prozessbeteiligung ausreichend gewahrt werden. • Ein überstimmtes Verbandsmitglied kann nur ausnahmsweise gegen die Umsetzung eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Mehrheitsbeschlusses Rechtsschutz verlangen; hierfür ist grobe Ermessenswidrigkeit des Beschlusses erforderlich. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Umsetzung einer Mehrheitsentscheidung sind schutzwürdige, hinreichend konkret dargelegte eigene Rechte und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verletzung erforderlich. Die Antragstellerin, Mitglied eines Wasserverbandes (Antragsgegner 2), beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Umsetzung eines am 1. März 2004 gefassten Beschlusses der Verbandsversammlung, wonach ein Betriebsführungsvertrag (Wasser) mit der Stadtwerke C. GmbH (SWB) geschlossen werden sollte. Sie begehrte u.a., dem stimmberechtigten Verbandsmitglied (Antragsgegner 1) vorläufig zu untersagen, für den Vertragsabschluss zu stimmen, sowie dem Verband vorläufig zu untersagen, den Vertrag mit der SWB abzuschließen, solange keine förmliche Ausschreibung erfolgt sei und bestimmte vertragliche Regelungen (§§ 11, 16) vorhanden seien. Die Antragsgegner beantragten zudem die Beiladung der SWB; das Verwaltungsgericht Köln erließ einen Beschluss, gegen den die Antragstellerin Beschwerde einlegte. Streitpunkt sind die Rechtmäßigkeit des Mehrheitsbeschlusses und mögliche Benachteiligungen der Antragstellerin durch die Vertragsgestaltung. • Beiladung: Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO bleibt im Ermessen des Gerichts; hier ist sie nicht sachdienlich, da die SWB und Antragsgegner 1. gleichgerichtete Interessen verfolgen und die Belange der SWB durch das Verfahren ausreichend gewahrt werden. • Anspruchsgrundlage und Rechtsweg: Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch der Antragstellerin kann sich allenfalls aus ihrer Mitgliedschaft im Verband ergeben; konkurrierende Mitbewerberinteressen sind nicht im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen. • Schutzwürdigkeit bei Mehrheitsentscheidungen: Ordentliche Mehrheitsbeschlüsse einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft sind Ausdruck kollektiven Willens und genießen Bedeutung; ein Korrekturbedarf besteht nur ausnahmsweise, insbesondere bei grober Ermessenswidrigkeit des Beschlusses. • Ermessensprüfung und Bedeutung der Verbandsautonomie: Das Wasserverbandsgesetz und die Satzung gewähren dem Verband weiten Ermessensspielraum bei satzungsmäßigen Aufgaben; Mitgliederentscheidungen sind im Regelfall sachbezogenen Abwägungen unterworfen, weshalb ein Anspruch der Überstimmten restriktiv zu behandeln ist. • Antragsbezogene Bewertung: Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Regelungen in §§ 11 und 16 des Betriebsführungsvertrags eine unmittelbare, eklatante Ungleichbehandlung begründen oder dass der Beschluss grob ermessenswidrig ist. Ein Zusammenhang zwischen angeblichen Vorteilen der SWB und einem erkennbaren Ermessensfehler des Verbandes ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. • Beweisanzeichen und Wirtschaftlichkeitsbewertung: Gutachten und Stellungnahmen legen eine plausible wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der Übertragung der Betriebsführung nahe; mögliche motivationsbezogene Mängel einzelner Mitglieder genügen nicht zur Annahme grober Ermessenswidrigkeit. • Einstweiliger Rechtsschutzbedarf: Die Antragstellerin hat keine glaubhaft gemachten, nicht wieder gutzumachenden erheblichen Nachteile dargelegt, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen würden. Die Beiladung der SWB wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss wird zurückgewiesen; die beantragten einstweiligen Anordnungen werden nicht erlassen. Der Senat sieht keine mit der für einstweilige Maßnahmen erforderlichen Sicherheit feststellbare grobe Ermessenswidrigkeit des Verbandsbeschlusses und keine hinreichenden eigenen, akut verletzten Rechte der Antragstellerin, die einen einstweiligen Unterlassungsanspruch rechtfertigen würden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf 50.000,00 EUR festgesetzt.