Beschluss
2 O 21/17
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2017:0424.2O21.17.0A
1mal zitiert
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Über die Vornahme einer einfachen Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO ist nach Ermessen unter Beachtung des Beiladungszwecks zu entscheiden.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über die Vornahme einer einfachen Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO ist nach Ermessen unter Beachtung des Beiladungszwecks zu entscheiden.(Rn.4) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 08.02.2017 – 3 A 107/17 HAL –, mit dem dieses den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung abgelehnt hat, bleibt ohne Erfolg. I. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beiladung ist notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.08.2015 – 13 E 513/15 –, juris RdNr. 4). Eine derartige qualifizierte Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch die vom Kläger begehrte Verpflichtung der Beklagten, sein Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, ist nicht gegeben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, entscheidet die Beklagte auf der Grundlage der §§ 78 ff. WG LSA i.V.m. §§ 3 – 4 ihrer Abwasserbeseitigungssatzung vom 13.12.2006 (ABS) abschließend über den Anschluss des Grundstücks des Klägers an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage. Der Beschwerdeführerin kommt insoweit keine eigene Entscheidungsbefugnis zu. Dies gilt selbst dann, wenn – wie sie geltend macht – gemäß §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 1 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abwasser (AEB-A) die Herstellung neuer Anschlüsse ihrer Zustimmung bedarf. Ein "Vetorecht" gegenüber einem Anschlussrecht des Klägers aus § 3 Abs. 1 ABS kommt der Beschwerdeführerin hiermit nicht zu. Vielmehr entscheidet die Beklagte auch angesichts des in den AEB-A vorgesehenen Zustimmungserfordernisses im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger abschließend über das Vorliegen eines Anschlussrechts. Das Zustimmungserfordernis zwingt die Beklagte lediglich dazu, sich vor ihrer Entscheidung intern mit der Beschwerdeführerin abzustimmen. II. Für eine einfache Beiladung i.S.d. § 65 Abs. 1 VwGO besteht keine Veranlassung. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Den Antrag kann ein Beteiligter oder ein rechtlich interessierter Dritter stellen. Die Entscheidung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen, da insoweit kein Rechtsanspruch auf Beiladung besteht. Im Fall der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beiladungsantrags trifft das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung und ist nicht auf die Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beschränkt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.08.2015 – 13 E 513/15 –, a.a.O., RdNr. 10; BayVGH, Beschl. v. 23.08.2016 – 21 C 16.325 –, juris RdNr. 8; Bier, in: Schoch/Scheider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 65 RdNr. 32). Über die Vornahme oder Unterlassung der einfachen Beiladung kann aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen entschieden werden. Dabei ist zu prüfen, ob der Beiladungszweck im konkreten Fall die Beiladung nahelegt (vgl. Bier, in: Schoch/Scheider/Bier, a.a.O., § 65 RdNr. 29). Nach diesen Grundsätzen übt der Senat sein Ermessen dahingehend aus, dass von einer Beiladung der Beschwerdeführerin abgesehen wird. Eine Beiladung ist zur Wahrung ihrer Interessen nicht erforderlich. Von einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kann abgesehen werden, wenn die Wahrung der Belange des Betroffenen keiner eigenständigen Interessenverfolgung durch eine Prozessbeteiligung bedarf und eine Partei bereits gleichgerichtete Interessen verfolgt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 01.04.2004 – 20 B 419/04 –, juris RdNr. 1). So liegt es hier. Die Beklagte wendet sich ebenso wie die Beschwerdeführerin gegen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage mit dem Argument, die Kosten hierfür seien unverhältnismäßig hoch. Die Interessen der Beschwerdeführerin werden damit im vorliegenden Verfahren von der Beklagten wahrgenommen. Einer zusätzlichen Prozessbeteiligung der Beschwerdeführerin bedarf es insoweit nicht. Der Gedanke der Prozessökonomie, also die Vermeidung weiterer Prozesse durch die infolge einer Beiladung gemäß § 121 Nr. 1 VwGO eintretende Rechtskrafterstreckung, spielt vorliegend – soweit ersichtlich – keine Rolle. Eine Beiladung der Beschwerdeführerin erscheint auch nicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin über eine Expertise verfügen sollte, die über die bei der Beklagten vorhandene Sachkenntnis hinausgeht, kann diese auch ohne Beteiligung am vorliegenden Verfahren durch eine interne Abstimmung mit der Beklagten in das Verfahren eingebracht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.