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Beschluss

2 A 3520/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. • Die Neufassung des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz kann die Anforderungen an das Sprachvermögen zugunsten des Aufnahmebewerbers ändern und damit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens begründen. • Zur Feststellung eines einfachen Gesprächs nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügen Verständlichkeit und erkennbarer Satzaufbau; Fehler in Satzbau, Wortwahl oder Aussprache sind unschädlich, sofern sie das Verstehen nicht wesentlich behindern. • Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ist ausreichend, wenn sie bis zu dem Sprachniveau dauerte, das den Antragsteller im Zeitpunkt der Aussiedlung befähigte, ein einfaches Gespräch zu führen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. • Die Neufassung des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz kann die Anforderungen an das Sprachvermögen zugunsten des Aufnahmebewerbers ändern und damit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens begründen. • Zur Feststellung eines einfachen Gesprächs nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügen Verständlichkeit und erkennbarer Satzaufbau; Fehler in Satzbau, Wortwahl oder Aussprache sind unschädlich, sofern sie das Verstehen nicht wesentlich behindern. • Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ist ausreichend, wenn sie bis zu dem Sprachniveau dauerte, das den Antragsteller im Zeitpunkt der Aussiedlung befähigte, ein einfaches Gespräch zu führen. Die Klägerin beantragte Aufnahme nach dem BVFG; ihr erster Aufnahmeantrag wurde abgelehnt mit der Begründung, Deutsch sei nicht ihre Muttersprache bzw. sie könne kein fließendes Gespräch führen. Nach Änderung der Rechtslage durch das Spätaussiedlerstatusgesetz berief sie sich fristgerecht auf die geänderten Voraussetzungen und begehrte das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin im Wesentlichen Recht und stellte fest, sie könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen und die deutsche Sprache sei ihr familiär vermittelt worden. Die Beklagte stellte einen Zulassungsantrag zur Berufung und rügte die Beurteilung des Sprachvermögens und die Würdigung des Anhörungsprotokolls. Das Oberverwaltungsgericht hat über den Zulassungsantrag entschieden. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Zulassung der Berufung war zulässig, doch in der Sache nicht begründet; es müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, die hier nicht vorliegen. • Änderung der Rechtslage: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Neufassung des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz die Anforderungen an das Sprachmerkmal zugunsten der Klägerin geändert hat und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begründet sein kann (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). • Sprachliche Beurteilung: Das Verwaltungsgericht hat das Anhörungsprotokoll rechtsfehlerfrei gewürdigt. Die Klägerin zeigte Verständlichkeit und erkennbaren Satzaufbau, sodass nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch zuerkannt werden konnte; bloße Fehler in Satzbau, Wortwahl oder Aussprache sind unschädlich, wenn das Verstehen nicht wesentlich beeinträchtigt ist. • Familiäre Sprachvermittlung: Die Annahme, die deutsche Sprache sei der Klägerin familiär vermittelt worden, ist mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar; eine Vermittlung muss nicht bis zur vollen Selbständigkeit gedauert haben, sondern nur bis zum für die Aussiedlung erforderlichen Sprachniveau. • Rechtsfolgen: Mangels substanziierter Darstellung ernstlicher Zweifel hat die Beklagte nicht dargetan, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts offensichtlich unrichtig ist; daher ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen. Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO sowie §§ 13, 14 GKG. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG die Anforderungen an das Sprachvermögen zugunsten der Klägerin gemindert hat und somit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gerechtfertigt sein kann. Die Klägerin wurde als in der Lage festgestellt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen; das Anhörungsprotokoll stützt diese Feststellung, Fehler in Ausdruck oder Satzbau waren unschädlich. Ebenso war die Annahme der familiären Vermittlung der deutschen Sprache hinreichend begründet. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 8.000,00 EUR festgesetzt.