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Urteil

24 K 1677/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0820.24K1677.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor VERWALTUNGSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 24 K 1677/02 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1 wegen Vertriebenenrechts (Aufnahme nach dem BVFG) hat die 24. Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2004 durch den Richter am Verwaltungsgericht Krämer als Einzelrichter 2 für Recht erkannt: 3 Die Klage wird abgewiesen. 4 Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 5 Tatbestand Am 26. Januar 1995 beantragten die Klägerin, ihr damaliger Ehemann und die gemeinsamen Kinder, alle vertreten durch die in Hannover lebende Mutter der Klägerin, ihnen einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid zu erteilen. 6 Die am 04. Juni 1957 in Tscheljabinsk/Russische Föderation geborene Klägerin ist von Beruf Ingenieurin. Sie stammt von dem russischen Volkszugehörigen Pavel Pavlov und der deutschen Volkszugehörigen Klara Pavlova, geb. Janke ab. Die Eltern siedelten 1993 in die Bundesrepublik Deutschland über. Die Klägerin gab an, deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. In ihrem 1994 ausgestellten Inlandspass sei sie mit deutscher Nationalität eingetragen, und der Eintrag sei nicht geändert worden. Sie könne die deutsche Sprache verstehen („wenig"), sprechen („nur einzelne Wörter") und schreiben. Sie habe Deutsch neben dem Russischen von der Mutter und den Großeltern erlernt, ferner in einem Sprachkurs. Derzeit spreche sie innerhalb der Familie selten Deutsch. 7 Die Klägerin war seit dem 28. April 1977 mit dem tatarischen Volkszugehörigen Oleg Aleew verheiratet, der unter anderem in der Polizeischule und in der Marx- Lenin-Universität in Kazan als Lehrkraft tätig war. Zum beruflichen Werdegang des Schwiegervaters hieß es unter anderem, dieser sei von 1976 bis 1984 Kultusminister in Kazan gewesen. 8 Das Bundesverwaltungsamt den Antrag mit Bescheid vom 08. Februar 1996 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Schwiegervater der Klägerin sei zuletzt Kultusminister in Kazan gewesen, der Ehemann unter anderem Lehrer an einer Polizeischule und Schulleiter an der Marx-Lenin-Universität. Daher sei der Ausschlussgrund des § 5 BVFG erfüllt. Darüber hinaus sei nicht feststellbar, dass der Klägerin die deutsche Sprache in hinreichendem Umfang vermittelt worden sei. Sie habe angegeben, nur einzelne Worte Deutsch sprechen und nur wenig Deutsch verstehen zu können. Schließlich sei zweifelhaft, ob sie sich zum deutschen Volkstum bekannt habe. Es sei kein Dokument vorgelegt worden, aus dem sich dies unzweifelhaft ergeben könnte. 9 Zur Begründung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin aus, Deutsch in der Familie erlernt zu haben. Aus den Geburtsurkunden ihrer Kinder ergebe sich zudem, dass sie schon immer mit deutscher Nationalität in ihrem Inlandspass eingetragen gewesen sei. Ihr (damaliger) Ehemann habe keine herausgehobene Position inne gehabt. Er sei als Lehrer für Ethik und Ästhetik in einer Milizschule tätig gewesen. Dann sei er zeitweilig als Lehrer an einer "Abenduniversität" tätig gewesen, zumal die Familie nicht genug Geld verdient habe. Sie habe während der Ehezeit nie bei den Schwiegereltern gelebt und sei von dieser Familie auch nicht besonders unterstützt worden. 10 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17. September 1997 unter Wiederholung und Vertiefung der Erwägungen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Bevollmächtigten der Klägerin am 19. September 1997 zugestellt. 11 Unter dem 30. März 2000 beantragte die nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin, das Verfahren für ihre Person nach § 51 VwVfG wieder aufzugreifen. Seit dem 08. Januar 2000 gelte eine Neufassung des § 5 BVFG, und die Sach- und Rechtslage habe sich zugunsten der Klägerin geändert. Nach der Neufassung des Gesetzes könne nicht mehr auf die von dem Schwiegervater erreichte berufliche Stellung abgestellt werden, da der betroffene Familienangehörige mit dem Aufnahmebewerber mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben müsse. Daran fehle es hier. Der Ehemann der Klägerin habe keine herausgehobene berufliche Stellung inne gehabt. Er sei als Lehrer für den einfachen Polizeidienst tätig gewesen, wobei die Absolventen auch heute noch - also nach dem Zusammenbruch des totalitären Systems - ihren Dienst versähen. Schließlich erfülle die Klägerin die weiteren Aufnahmevoraussetzungen; dies wird näher ausgeführt. 12 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04. Juli 2000 ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass sich zwar § 5 BVFG geändert habe. Dies ändere aber nichts daran, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 BVFG nicht erfülle, sodass eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten nicht gegeben sei. 13 Zur Begründung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin aus, es bestehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 48 VwVfG. Insoweit stellte die Klägerin darauf ab, dass die bisherige Bewertung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6 BVFG unzutreffend sei. 14 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 08. Februar 2002 als unbegründet zurück. Dazu hieß es unter anderem, auch unter Geltung der neuen Gesetzesfassung sei der Antrag abzulehnen. Auch im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 48 VwVfG sei keine Entscheidung zugunsten der Klägerin geboten; das öffentliche Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gingen dem privaten Interesse vor. 15 Am 18. November 2002 wurde die Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau wegen ihrer Deutschkenntnisse angehört, worüber ein Protokoll aufgenommen wurde. 16 Bereits am 06. März 2002 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Aufnahmebegehren umfassend weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie über die Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens zu der Änderung des § 5 BVFG hinaus im Wesentlichen vor: Die im Widerspruchsverfahren vorgetragene Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 6 BVFG sei ebenfalls als nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin zu bewerten. Demnach seien andere oder zumindest ergänzende tatsächliche Umstände bei der Gesetzesanwendung zu berücksichtigen, was die Beklagte bisher unterlassen habe. So sei etwa bedeutend, dass die Mutter und die jüngere Schwester der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden hätten und dass das Bundesverwaltungsamt in Fällen des früheren § 5 BVFG das Verfahren regelmäßig wieder aufnehme. Sachlich fehlerhaft sei im Übrigen, dass die Beklagte das vorgetragene Sprachvermögen der Klägerin bereits im Ausgangsverfahren nicht berücksichtigt habe. Dieses Vorbringen werde zudem durch verschiedene zeugenschaftliche Bekundungen bekräftigt, was allein ein Wiederaufgreifen nahe gelegt hätte. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 08. Februar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1997 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 04. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2002 zu verpflichten, der Klägerin einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid zu erteilen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Das beigeladene Bundesland hat keinen Antrag gestellt. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesverwaltungsamtes ergänzend Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann (§ 6 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. 24 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 08. Februar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1997 sowie der Bescheid vom 04. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 25 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266). 26 Ihr Aufnahmeantrag ist mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 08. Februar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1997 abgelehnt worden. 27 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - und auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, da die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung, herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG). 28 Der Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens knüpft damit nicht allein daran an, dass sich die Klägerin innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG auf eine nachträglich eingetretene Änderung des § 5 BVFG berufen hat, die sich zu ihren Gunsten auswirken kann. Denn ihr Aufnahmeantrag ist im Ausgangsverfahren nicht nur wegen der beruflichen Stellung des Schwiegervaters abgelehnt worden, weil dieser eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung inne gehabt habe, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System habe erreichen können (§ 5 Nr. 1 d) BVFG a.F.). Wollte man allein auf diesen Gesichtspunkt abstellen, wäre der Klage möglicherweise zu entsprechen, weil § 5 BVFG durch Artikel 6 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999 - BGBl. I, S. 2534 - mit Wirkung ab dem 01. Januar 2000 dahin gehend geändert worden ist (Artikel 27 Abs. 1 des vg. Gesetzes), dass die berufliche Stellung des Schwiegervaters mangels häuslicher Gemeinschaft mit der Klägerin nicht mehr beachtlich war. Auch dürfte der frühere Ehemann der Klägerin entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsamtes keine solche Position erreicht haben, dass der Ausschlusstatbestand bereits aus diesem Grunde erfüllt wäre (§ 5 Nr. 2 b) und c) BVFG n.F.). Dies kann jedoch offen bleiben. 29 Vielmehr ist der ursprüngliche Antrag auch wegen des Fehlens hinreichender deutscher Sprachkenntnisse der Klägerin abgelehnt worden. Die Beklagte hat in dem Ausgangsbescheid und in dem Widerspruchsbescheid vom 17. September 1997 eigenständig tragende Begründungen nebeneinander gestellt, die jede für sich eine Ablehnung des Antrages rechtfertigten und die von der Beklagten aus diesem Grunde bewusst angeführt worden waren. Daher ist mit der Änderung der Rechtslage hinsichtlich des § 5 BVFG zum 01. Januar 2000 keine Änderung eingetreten, die zugunsten der Klägerin wirkt. Denn eine Änderung zugunsten des Betroffenen im Sinne des Gesetzes (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) ist nur dann anzunehmen, wenn die Änderung eine günstigere Entscheidung erfordert oder - bei Ermessensentscheidungen - zumindest ermöglicht. Daran fehlt es hier jedoch, weil die ursprünglich angenommenen unzureichenden Sprachkenntnisse als Ablehnungsgrund noch in Rede standen und hinsichtlich der Sprache als Anspruchsvoraussetzung durch die Änderungen des Gesetzes keine der Klägerin günstigere Regelung getroffen worden ist. Darüber hinaus steht die Erteilung des Aufnahmebescheides nicht im Ermessen der Beklagten, sodass die bloße Möglichkeit einer anderen (positiven) Entscheidung nicht maßgebend ist. 30 Die im Widerspruchsverfahren vorgetragene Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an das Sprachvermögen im Sinne des § 6 BVFG, 31 vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 - DVBl 2001, 479, 32 stellt keine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Es ist bereits fraglich, ob eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung überhaupt eine Änderung der Sach- oder Rechtslage sein kann, was grundsätzlich zu verneinen ist. 33 Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1993 - 9 B 941.92 -, NVwZ-RR 1994, 119. 34 Selbst wenn man dies anders sehen wollte, führte die Änderung der Rechtsprechung nicht zwingend zu einer Entscheidung zugunsten der Klägerin. Die Änderung der Rechtsprechung betraf Gesichtspunkte, etwa die Dauer des Vermittlungsvorgangs und die Qualität des erwarteten Sprachvermögens, die vorliegend nicht in Streit standen. Die Klägerin hat in ihrem Antragsformular angegeben, Deutsch nur „wenig" zu verstehen und „nur einzelne Wörter" sprechen zu können. Sie habe Deutsch neben dem Russischen von der Mutter und den Großeltern erlernt, ferner in einem Sprachkurs. Derzeit spreche sie innerhalb der Familie selten Deutsch. Dies wäre auch nach der damals neueren Rechtsprechung keinesfalls ausreichend gewesen, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Zwar hat die Klägerin im Widerspruchsverfahren ihre bisherigen Angaben relativiert und hervor gehoben, dass sie durchaus familiär vermitteltes Deutsch spreche, sie die Fragen im Fragebogen missverstanden und daher falsch beantwortet habe. Damit war jedoch nur eine Möglichkeit zur etwaigen Neubewertung des aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Sachverhaltes eröffnet und bestand gegebenenfalls Anlass zu weiterer Sachaufklärung; eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten war damit jedoch nicht eingetreten. 35 Auf die spätere Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch Artikel 1 des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 - BGBl. I, S. 2266 -, in Geltung seit dem 07. September 2001 (vgl. Artikel 2 des vg. Gesetzes), die als (grundsätzlich günstige) Änderung der Rechtslage und damit als potenzieller Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angesehen wird, 36 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 2 A 3520/03 -, 37 hat sich die Klägerin nicht binnen der Dreimonatsfrist berufen. Eine solche ausdrückliche - nicht nur konkludente - Geltendmachung ist auch im laufenden gerichtlichen Verfahren zwingend erforderlich. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 2 A 4111/02 - zu § 5 BVFG. 39 Es besteht auch kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den §§ 48, 49 VwVfG, welches im Ermessen der Behörde steht. Das Gericht kann insoweit nur prüfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, § 114 Satz 1 VwGO. Derartige Ermessensfehler liegen nicht vor. Wie aus dem Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2002 ersichtlich, hat die Beklagte gesehen, dass ihr insoweit Ermessen eingeräumt ist und eine entsprechende - abschlägige - Ermessensentscheidung getroffen. Dabei ist ihre Erwägung, dass aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit das öffentliche Interesse an dem Bestand der Ausgangsentscheidung überwiegen soll, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wie in dem gerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten nochmals erläutert wurde, wird auf die Beachtung der vorgenannten Aspekte auch aus Gründen der Gleichbehandlung Wert gelegt, da eine Vielzahl von abgeschlossenen Verfahren von den fortlaufenden Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes und der Rechtsprechung potenziell betroffen sind. Darüber hinaus ist hier eine andere Entscheidung nicht etwa deshalb geboten, weil die ablehnende Ausgangsentscheidung ersichtlich falsch gewesen wäre. Sie ist - wie bereits ausgeführt - vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Erwartungen an das Sprachvermögen immerhin vertretbar gewesen, hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes des § 5 BVFG sogar ohne weiteres richtig. Die von dem Schwiegervater erreichte berufliche Stellung erlaubte keinen vernünftigen Zweifel, dass eine gesellschaftliche Integration der Klägerin stattgefunden hatte und ein an ihr deutsches Volkstum anknüpfendes Verfolgungsschicksal nicht mehr bestand. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des beigeladenen Bundeslandes für erstattungsfähig zu erklären, da dieses keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 41 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 42 2. 43 3. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 44 4. 45 5. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 46 6. 47 7. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 48 8. 49 9. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 50 10. 51 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen. 52 Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 53 Die Antragsschrift sollte vierfach eingereicht werden. 54 Krämer 55 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 56 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 71 Abs. 1 GKG in der ab dem 01. Juli 2004 geltenden Fassung des Gesetzes vom 05. Mai 2004 - BGBl. I 718 - i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 15 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.). 57 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 58 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 59 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 60 Krämer