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Beschluss

13 E 611/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anträgen auf (Verlängerung einer) Arzneimittelzulassung kann der Streitwert im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG pauschal nach einem typisierten Jahresreingewinn bestimmt werden. • Vor dem 01.01.2002 ist für Zulassungssachen typischer Streitwert 80.000 DM (= 40.903,35 EUR). • Bei der pauschalierten Streitwertfestsetzung sind ergänzende Posten wie Bestände, Markenwert oder Rückrufkosten grundsätzlich nicht zusätzlich zu berücksichtigen. • Eine reine Umsatzbemessung ist wegen der Unsicherheiten und der 50%-Regel für die Gewinnermittlung nicht sachgerecht und darf das gerichtliche Ermessen nicht ersetzen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Arzneimittelzulassung: pauschaler Jahresreingewinn • Bei Anträgen auf (Verlängerung einer) Arzneimittelzulassung kann der Streitwert im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG pauschal nach einem typisierten Jahresreingewinn bestimmt werden. • Vor dem 01.01.2002 ist für Zulassungssachen typischer Streitwert 80.000 DM (= 40.903,35 EUR). • Bei der pauschalierten Streitwertfestsetzung sind ergänzende Posten wie Bestände, Markenwert oder Rückrufkosten grundsätzlich nicht zusätzlich zu berücksichtigen. • Eine reine Umsatzbemessung ist wegen der Unsicherheiten und der 50%-Regel für die Gewinnermittlung nicht sachgerecht und darf das gerichtliche Ermessen nicht ersetzen. Die Klägerin rügte die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren um die (Verlängerung einer) Arzneimittelzulassung. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 40.903,35 EUR fest (80.000 DM). Die Klägervertreter legten Beschwerde gegen diese Festsetzung ein. Strittig war, ob der Streitwert pauschal anhand eines typisierten Jahresreingewinns, durch Umsatzmaßstäbe oder unter Einbeziehung weiterer Posten wie Bestandswerte oder Rückrufkosten zu bemessen ist. Die Entscheidung betrifft typisierte Bewertungsmaßstäbe für gleichgelagerte Zulassungsverfahren und die Reichweite des richterlichen Ermessens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. • Der Senat geht davon aus, dass die Streitwertbeschwerde von den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen erhoben wurde und weist sie zurück. • Gerichtliche Festsetzung des Streitwerts kann im Interesse der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung typisiert und pauschaliert erfolgen; § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG räumt hierfür Ermessen ein. • Für Arzneimittelzulassungen hat sich die Praxis etabliert, den typisierten Jahresreingewinn als Maßstab zugrunde zu legen; vor dem 01.01.2002 betrug dieser pauschale Wert 80.000 DM, entsprechend 40.903,35 EUR im vorliegenden, vor 2002 eingegangenen Fall. • Eine Umsatzorientierung ermöglicht zwar eine einfache Rechnung (50%-Regel), führt aber nach Erfahrung des Senats zu erheblichen Unsicherheiten und tendenziell unangemessen hohen Werten; daher ist sie nicht allein maßgeblich. • Weitere wirtschaftliche Posten wie Lagerbestände, Markenwert oder Rückrufkosten bieten bei der vorgenommenen Pauschalierung keinen Raum; zudem treten wirtschaftliche Folgen des Verkehrsverbots meist erst mit Verfahrensergebnis oder Aussetzung der Vollziehung in anderer rechtlicher Lage auf, so dass Restbestände das wirtschaftliche Interesse prägen. • Eine Reduzierung des Streitwerts zugunsten der Beklagten kommt nicht in Betracht; die Bedeutung der Traditionslistenregelung nach § 109a AMG rechtfertigt typischerweise den pauschalierten Wert. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 40.903,35 EUR (80.000 DM) festgesetzt, weil das Gericht im Rahmen seines Ermessens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eine pauschalierte Typisierung anhand des Jahresreingewinns vornehmen darf. Eine alleinige Umsatzbemessung oder die zusätzliche pauschale Berücksichtigung von Bestandswerten und Rückrufkosten ist nicht sachgerecht und wird daher nicht zugelassen. Die Kostenentscheidung folgt § 25 Abs. 4 GKG; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.