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Beschluss

8 E 1246/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0217.8E1246.10.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwert-festsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsge-richts Düsseldorf vom 22. September 2010 geändert.

Der Streitwert wird auf 150.000, Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwert-festsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsge-richts Düsseldorf vom 22. September 2010 geändert. Der Streitwert wird auf 150.000, Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat entscheidet, hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das vorliegende Klageverfahren, in dem die Kläger die Aufstellung eines Aktionsplanes zur Reduzierung der Feinstaubbelastung begehrt haben, in Anlehnung an Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) auf insgesamt 225.000,00 Euro festgesetzt. Die gemeinschaftlich klagenden Kläger bildeten keine Rechtsgemeinschaft, so dass die für die einzelnen Klagen zu veranschlagenden Werte (jeweils 15.000,00 Euro) gemäß Nr. 1.1.3 des Streitwertkataloges zu addieren seien. In Ausübung des ihm durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens hält der Senat das Interesse der Kläger an der Aufstellung eines Aktionsplanes zur Reduzierung der Feinstaubbelastung mit insgesamt 150.000,00 Euro für angemessen bewertet. Das beruht auf folgenden Erwägungen: Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 8 E 1157/10 - und vom 29. Juni 2004 - 13 E 611/04 -, jeweils juris. Dafür enthält der erwähnte Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Empfehlungen. Dem Streitwertkatalog kommt keine normative Verbindlichkeit zu. Er ist eine Handreichung für die Praxis, keine anwendbare oder auslegungsfähige Rechtsnorm. An der Aufgabe des Gerichts, im jeweiligen Einzelfall das Gesetz anzuwenden und das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, ändert das Vorhandensein des Streitwertkatalogs nichts. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. August 1993 - 2 BvR 1858/92 -, DVBl. 1994, 41 = juris Rn. 32; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2003 25 C 03.1464 -, NVwZ-RR 2004, 158 = juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Anh §164 Rn. 6. Ausgehend hiervon erscheint das nach § 52 Abs. 1 GKG in erster Linie maßgebliche Interesse der einzelnen Kläger an dem Erlass des Aktionsplanes bei der gebotenen und zulässigen Pauschalierung des Werts der wirtschaftlichen und sonstigen Vorteile, die sie durch diese Maßnahme erlangen würden, mit jeweils 10.000,- Euro ausreichend bewertet (1.). Die Werte der einzelnen Klagen sind zu addieren, da keine Rechtsgemeinschaft i.S.d. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs vorliegt (2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat den auf jeden Kläger entfallenden Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren im Einklang mit dem Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 - 8 B 2253/06 - in Anlehnung an Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges mit 15.000,00 Euro bemessen. Hieran hält der Senat nicht mehr fest. Nr. 2.2.2 des Streitwertkataloges, auf die Nr. 19.2 verweist, ist in erster Linie auf (Nachbar-)Klagen gegen abfall- bzw. immissionsschutzrechtlich relevante Belästigungen von Vorhaben Dritter ausgerichtet ("Klage drittbetroffener Privater"). Damit ist die vorliegende Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Denn die Bedeutung des Aktionsplans zur Reduzierung der Feinstaubbelastung liegt für die Kläger als Straßenanlieger nicht in der Regelung vorhabenbezogener, sondern namentlich in der Reduzierung verkehrsbedingter Luftverunreinigungen. Ein Aktionsplan ist in der Regel - so auch hier - Grundlage für eine oder mehrere verkehrsregelnde Anordnungen, für die Nr. 46.14 des Streitwertkataloges jeweils den Auffangwert von 5.000 Euro vorsieht. Gleichwohl kann sein Regelungsgehalt auch darüber hinaus gehen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Klage auf Erlass eines Aktionsplans zur Feinstaubreduzierung mit 10.000,- Euro ausreichend bemessen. 2. Nach Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs vom 7./8. Juli 2004 sind die Werte der einzelnen Klagen zu addieren, es sei denn die Kläger begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft. Entgegen der Ansicht der Kläger liegt hier keine Rechtsgemeinschaft vor. Wann eine Maßnahme "als Rechtsgemeinschaft" begehrt wird, ist naturgemäß davon abhängig, worin die in der Hauptsache streitgegenständliche Maßnahme besteht. Vgl. zu § 64 VwGO i.V.m. § 59 Alt. 1 ZPO: Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 64 Rn. 26. Den Klägern ging es als Anlieger der Straßen P.------ring 60 / X.----straße p78 im Kern darum, durch Straßenverkehrslärm bedingte Gesundheitsgefahren abzuwehren. Sie haben geltend gemacht, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Herstellung gesunder und vernünftiger Wohnverhältnisse nicht nachgekommen sei und damit die Gesundheit der Bewohner gefährdet habe. Dieses durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Rechtsgut ist höchstpersönlicher Natur. Ausgehend hiervon kann offen bleiben, ob und ggf. inwieweit die Kläger - wie sie geltend machen - als Wohnungsmieter tatsächlich eine BGB-Gesellschaft gemäß § 705 BGB darstellen oder nicht. Jedenfalls fehlt die notwendige Konnexität zwischen Rechtsgemeinschaft und Streitgegenstand der Hauptsache; denn die Kläger berufen sich - bezogen auf den im Klageverfahren streitbefangenen Erlass eines Aktionsplans - gerade nicht auf Rechtspositionen, die sie nur in ihrer Eigenschaft als Mieter geltend machen könnten. Es handelt sich vielmehr um den Fall einer einfachen Streitgenossenschaft, bei der die Klagen mehrerer Personen aus prozessökonomischen Gründen in einem Verfahren zusammengefasst werden, weil sie jeweils gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen Klagegrund beruhende Ansprüche zum Gegenstand haben (§ 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO). In diesem Fall bleibt es dabei, dass für jeden der Kläger ein eigener Streitwert festzusetzen ist und die Einzelstreitwerte sodann zusammenzurechnen sind (vgl. § 5 ZPO, § 39 GKG). Vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - 11 C 06.583 -, juris Rn. 18 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).