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Beschluss

8 A 150/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein zulassungsbedürftiger Rechtsmittelantrag ist unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt erledigt ist. • Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag setzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts voraus. • Fehlt Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt, ist die Fortsetzungsfeststellung zu versagen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung bei erledigter Fahrtenbuchauflage und fehlendem Fortsetzungsfeststellungsinteresse • Ein zulassungsbedürftiger Rechtsmittelantrag ist unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt erledigt ist. • Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag setzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts voraus. • Fehlt Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt, ist die Fortsetzungsfeststellung zu versagen. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, das eine Fahrtenbuchauflage betraf. Die Fahrtenbuchauflage war bis zum 31. März 2004 befristet. Nach Ablauf dieser Frist erkannte die Klägerin selbst, dass die Auflage erledigt sei. Mit Schriftsatz vom 3. September 2004 stellte die Klägerin einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Auflage. Der Senat gab der Klägerin nach telefonischem Hinweis Gelegenheit zur Sachvorlage. Die Klägerin legte jedoch keine Tatsachen dar, die ein Interesse an der Fortsetzungsfeststellung begründen würden. Es ging somit um die Zulässigkeit der Berufung und die Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. • Die Zulassung der Berufung scheidet aus, weil der angegriffene Verwaltungsakt (Fahrtenbuchauflage) erledigt ist; damit fehlt das anhängige Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung. • Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag kann zwar in Betracht kommen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts vorliegt; hierfür sind konkrete Tatsachen erforderlich, die ein solches Interesse begründen. • Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 3. September 2004 keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt; auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. • Mangels Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist die Zulassung der Berufung zu versagen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung mit 3.000,00 EUR festgesetzt (Monatsbemessung der Fahrtenbuchauflage). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, da die Fahrtenbuchauflage erledigt ist und die Klägerin kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargelegt hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.