Beschluss
8 B 1344/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0822.8B1344.06.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag der Antragstellerin ist unzulässig (geworden), da das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht (mehr) gegeben ist. Die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage in der Ordnungsverfügung vom 16. Februar 2005 galt für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006. Mit Ablauf dieses Zeitraums hat sich - bereits im erstinstanzlichen Verfahren - die Fahrtenbuchauflage erledigt und entfaltet keine die Antragstellerin beschwerenden rechtlichen Wirkungen mehr, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2004 - 8 A 150/04 -; Bay. VGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - 11 B 84 A.262 -, BayVBl. 1985, 23; VG Osnabrück, Urteil vom 27. Juni 2003 - 2 A 117/02 -, juris, so dass auch für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum mehr ist. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe nicht an. Der Senat hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Juli 2006 darauf hingewiesen, dass sich die streitbefangene Fahrtenbuchauflage durch Zeitablauf erledigt hat. Da die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist nicht die entsprechenden prozessualen Konsequenzen gezogen hat, war die Beschwerde zurückzuweisen. Mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob das Rechtsschutzgesuch noch zulässig ist, in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich angesprochen hat, bestand auch kein hinreichender Grund, dem Fristverlängerungsantrag vom 7. August 2006 zu entsprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 46.13 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 525), wonach für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 € zu Grunde gelegt wird. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens ist der Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages festgesetzt worden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).