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Beschluss

15 A 3608/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) liegt nicht vor, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der vorgebrachte Angriff im Berufungsverfahren erfolgreich wäre. • Bauliche Beschränkungen durch Landschaftsschutzrecht hindern die Veranlagung einer bis zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung reichenden Fläche nur dann am vollen Beitrag, wenn sie sich auf satzungsrechtliche Verteilungskriterien auswirken oder die bebaubare Fläche wirtschaftlich auf einen wesentlich kleineren Teil des Grundstücks beschränkt. • Die Frage der beitragsrechtlichen Bedeutung von Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt; deshalb fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Landschaftsschutzbeschränkungen begründen regelmäßig keine Herausnahme aus beitragsfähiger Fläche • Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) liegt nicht vor, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der vorgebrachte Angriff im Berufungsverfahren erfolgreich wäre. • Bauliche Beschränkungen durch Landschaftsschutzrecht hindern die Veranlagung einer bis zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung reichenden Fläche nur dann am vollen Beitrag, wenn sie sich auf satzungsrechtliche Verteilungskriterien auswirken oder die bebaubare Fläche wirtschaftlich auf einen wesentlich kleineren Teil des Grundstücks beschränkt. • Die Frage der beitragsrechtlichen Bedeutung von Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt; deshalb fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO). Der Kläger begehrte im Zulassungsverfahren die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, das sein Grundstück bis zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung von 40 m von der Straße beitragsrechtlich veranlagt hatte. Streitpunkt war, ob der hintere Bereich der veranlagten Fläche in einem Landschaftsschutzgebiet liege und dadurch bauliche Nutzungen so eingeschränkt seien, dass dieser Teil der Veranlagung zu entnehmen sei. Der Kläger legte unterschiedliche Pläne vor, wonach sich die Lage des Schutzgebietes zwischen etwa 21 und 40 m von der Straße unterscheidet. Er rügte, die landschaftsschutzrechtlichen Verbote und Beschränkungen träfen die tatsächliche bauliche Nutzbarkeit des hinteren Grundstücksteils. Das Verwaltungsgericht billigte dennoch die Veranlagung bis 40 m. Der Kläger beantragte deshalb die Zulassung der Berufung; das OVG prüfte die Zulassungsgründe. • Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit fehlend (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der im Zulassungsverfahren vorgetragene Angriff im Berufungsverfahren erfolgreich wäre; die vom Kläger geltend gemachten landschaftsschutzrechtlichen Beschränkungen führen nicht zur Herausnahme des hinteren Bereichs aus der Veranlagung. • Keine volle Baunutzungserfordernis: Es ist nicht erforderlich, dass die beitragsrechtlich veranlagte Fläche voll baulich ausgenutzt werden kann; regelmäßig ist die überbaubare Fläche kleiner als die Grundstücksfläche. • Rechtsprechung des Senats: Nach gefestigter Rechtsprechung entsteht der volle Beitrag nur, wenn die baulichen Beschränkungen satzungsrechtliche Verteilungskriterien (z. B. Grundfläche, Geschossigkeit) berühren oder die bebaubare Fläche so stark einschränken, dass eine wirtschaftliche Einheit und ein nicht zu berücksichtigender Grundstücksteil zu bilden sind. • Anwendung auf den Streitfall: Die angeführten Verbote berühren die maßgeblichen satzungsrechtlichen Verteilungskriterien nicht; die Beschränkungen erstrecken sich auf weniger als die Hälfte der Fläche bis 40 m und rechtfertigen keine Bildung einer eigenständigen wirtschaftlichen Einheit. • Grundsätzliche Bedeutung verneint (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die hier aufgeworfene Frage ist durch die bereits bestehende Senatsrechtsprechung geklärt, daher liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird festgesetzt nach den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger verliert. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die landschaftsschutzrechtlichen Beschränkungen die Veranlagung der Grundstücksfläche bis zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung von 40 m nicht hindern, weil sie die satzungsrechtlichen Verteilungskriterien nicht berühren und keine derart erhebliche Beschränkung der baulichen Nutzung vorliegt, die eine Zweiteilung in eine wirtschaftliche Einheit und einen nicht zu berücksichtigenden Teil rechtfertigen würde. Die Berufung ist daher nicht zuzulassen, da nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein Angriff im Berufungsverfahren erfolgreich wäre. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.706,02 EUR festgesetzt.