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Beschluss

3 L 298/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:1008.3L298.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 00000000 € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 K 1179/08 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 anzuordnen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner den Antragsteller durch Bescheid vom 00.00.0000 zu Recht zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen hat. 6 Nach der hier maßgeblichen Norm des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen ernstliche Zweifel in den Fällen, in denen aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Aus diesen, auf die Erhebung von öffentlichen Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezogenen Besonderheiten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes folgt, dass die gerichtliche Überprüfung sich grundsätzlich auf die von den Pflichtigen selbst vorgebrachten Einwände sowie auf solche Mängel zu beschränken hat, die sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich herausstellen. Schwierige Rechtsfragen können nicht aufbereitet, abschließende Tatsachenfeststellungen in der Regel nicht getroffen werden; gemeindliches Satzungsrecht ist grundsätzlich als wirksam hinzunehmen. 7 Vgl. VG Münster, Beschluss vom 30.3.2005 – 3 L 18/05 -. 8 Gemessen daran ist der Erfolg der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 00.00.0000bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. 9 Nach § 8 KAG NRW i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 18. Dez. 2001 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung der Stadt Ennigerloh vom 18. Dez. 2001 (BGS) unterliegt ein Grundstück u.a. dann der (Kanalanschluss-)Beitragspflicht, wenn es an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden kann, wenn für das Grundstück nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht besteht und wenn es baulich oder gewerblich genutzt wird. 10 Bei summarischer Prüfung dürften diese Voraussetzungen erfüllt sein. Es spricht viel dafür, dass das Grundstück des Antragstellers, Flurstück 000, Flur 00 in F. an den Schmutz- bzw. Regenwasserkanal der Stadt F. tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden kann. Das seit 2005 als Gewerbegebiet überplante Grundstück ist entsprechend baulich nutzbar. 11 Entgegen der Rüge des Antragstellers dürfte die gesamte Fläche des Grundstücks bei der Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag zu berücksichtigen sein. 12 Grundstück im Sinne des Beitragsrechts nach § 8 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbstständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück. Denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31.1.2008 – 15 B 158/08 –, vom 11.4.2007 – 15 A 4358/06 -, juris, und vom 15.9.2006 – 15 A 3118/06 -. 14 Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Dabei ist in beplanten Gebieten von dem auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.9.2006 – 15 A 3118/06 – und vom 5.11.2002 – 15 A 4060/02 -. 16 Baubeschränkungen, die nicht die Nutzung des Grundstücks insgesamt in Frage stellen, wirken sich im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs nicht aus. Sie können allerdings dann die volle Beitragsentstehung hindern, wenn sie sich auf ein satzungsrechtliches Verteilungskriterium auswirken. Dasselbe gilt, wenn infolge von Baubeschränkungen, die sich z.B. aus Baulinien und Baugrenzen gemäß § 23 BauNVO ergeben können, das Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so erheblich eingeschränkt wird, dass die überbaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, der wesentlich geringer als z. B. das durch die Grundflächenzahl zugelassene Nutzungsmaß ist. Derartige Wirkungen sind im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs dann zu berücksichtigen, wenn die Baubeschränkungen dazu führen, dass ein wesentlicher Teil des Grundstücks, der grundsätzlich für sich selbst baulich nutzbar wäre, nicht baulich genutzt werden kann. In solchen Fällen haben die Baubeschränkungen die Konsequenz, dass eine räumlich abgrenzbare wirtschaftliche Einheit entsteht, soweit das Grundstück baulich nutzbar ist, und ein ebenfalls abgegrenzter, nicht zu berücksichtigender, an sich selbstständig nutzbarer Grundstücksteil, der - z.B. aufgrund der konkreten Festsetzungen des Bebauungsplanes - von einer Bebauung freizuhalten und deshalb nicht baulich nutzbar ist. 17 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25.9.2001 – 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190, und vom 29.11.1988 – 2 A 1678/86 -, NWVBl. 1989, 281 = NVwZ-RR 1989, 663. 18 Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die beitragsrechtlich zu veranlagende Fläche normalerweise nicht voll baulich ausgenutzt werden kann. Es ist sogar regelmäßig so, dass die überbaubare Fläche kleiner ist als die Grundstücksfläche. 19 Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2004 – 15 A 3608/04 -, juris. 20 Nach diesen Kriterien dürfte hier die gesamte Fläche des Grundstücks zu einem Kanalanschlussbeitrag heranzuziehen sein, einschließlich des nördlichen Randstreifens des Grundstücks, für den der Bebauungsplan nach § 9 Nr. 25 BauGB Flächen für das Anpflanzen einheimischer standortgerechter Laubgehölze festsetzt. Diese Festsetzung dürfte sich nämlich nicht auf ein satzungsmäßiges Verteilungskriterium auswirken. Auch das nach dem Bebauungsplan zugelassene Maß der baulichen Nutzung dürfte dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Denn die nach § 9 Nr. 25 BauGB festgesetzte Grünfläche betrifft nach den Angaben des Antragstellers nur etwa 300 m² seines Grundstücks, so dass im Verhältnis zur Gesamtgrundstücksgröße von 6001 m² hier nur ein nicht wesentlicher Teil (etwa 5%) nicht baulich genutzt werden kann. 21 Dieser Bewertung steht der vom Antragsteller zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.4.1991 – 4 NB 24.90 -, DÖV 1991, 743 = NVwZ 1991, 877 nicht entgegen. In diesem Beschluss ging es um die Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens und um die Frage, ob im Bebauungsplan private Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB in einem Gewerbegebiet festgesetzt werden durften. Im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs dagegen dürfte es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen nicht darauf ankommen, mit welcher Zielsetzung der Plangeber bestimmte nicht überbaubare Flächen festgesetzt hat und ob dadurch planungsrechtlich grundstücksübergreifend eigenständige Nutzungsbereiche entstehen, sondern darauf, wie sich Baubeschränkungen auf die bauliche Nutzung eines konkreten Grundstücks auswirken. 22 Der Umstand, dass das Schmutzwasser vom Grundstück des Antragstellers über einen Kanal in der O. Straße nicht in die Kläranlage des Antragsgegners, sondern in die Kläranlage der Stadt C. fließt, dürfte der Beitragspflicht bei summarischer Prüfung nicht entgegenstehen. Denn der Kanal in der O. Straße wird mittlerweile zumindest teilweise vom Antragsgegner betrieben, gehört also insoweit zur öffentlichen Abwasseranlage der Stadt F. . Dass dieser Kanal keine Verbindung zum Klärwerk in F. , sondern nur zu dem in C. hat, dürfte hier unerheblich sein. Denn die Zugehörigkeit eines Kanals zur städtischen Abwasseranlage setzt nicht voraus, dass er mit anderen Kanälen zu einem Gesamtnetz verknüpft oder überhaupt mit anderen Kanälen oder einer Kläranlage verbunden ist. 23 Vgl. VG Münster, Urteil vom 24.4.2008 – 3 K 237/07 – unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 15.2.1989 – 2 A 2452/85 -. 24 Wie der Antragsgegner das in seine Kanäle fließende Abwasser weiter behandelt, dürfte nicht Sache des Antragstellers sein. 25 Der Einwand des Antragstellers, eine Gemeinde müsse gewährleisten, dass sie auf Dauer imstande sei, eine Anlage wie eine eigene ihren Grundstückseigentümern zur Verfügung zu stellen, weil sonst kein sicherer und dauerhafter Vorteil geboten werde, dürfte hier nicht weiterführen. Die darauf bezogene Literaturstelle betrifft solche Fälle, in denen eine Abwasseranlage ganz oder teilweise rechtlich zu der öffentlichen Abwasseranlage mehrerer Gemeinden gehört und von mehreren Gemeinden betrieben wird. In dem zitierten Urteil des VGH Mannheim vom 28.9.1981 – 2 S 1249/80 -, VBlBW 1982, 302, ging es um den Bau einer Kläranlage, die gemeinsam von zwei Zweckverbänden betrieben werden sollte. Ein vergleichbarer Sachverhalt ist hier jedoch nicht gegeben, weil die Kanäle in der Stichstraße und das Teilstück des Kanals in der O. Straße, in das das Schmutzwasser vom Grundstück des Antragstellers fließt, nur zur Abwasseranlage der Stadt F. gehören. 26 Im Übrigen spricht bei summarischer Prüfung derzeit nichts dafür, dass der Antragsgegner das Schmutzwasser vom Grundstück des Antragstellers nicht dauerhaft – entsprechend seiner Pflicht aus § 53 Abs. 1 LWG - entsorgen könnte, sei es über die Kläranlage der Stadt C. oder durch einen Umbau des Mischwasserkanals in der O. Straße mit der Folge, dass das Schmutzwasser aus dem Gebiet "L. " danach zur Kläranlage F. fließt. 27 Hinsichtlich der Rügen des Antragstellers zur Kalkulation der Kanalanschlussbeiträge spricht bei summarischer Prüfung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kalkulation fehlerhaft und der Kanalanschlussbeitrag deswegen rechtswidrig ist. In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass gemeindliches Satzungsrecht im Eilverfahren in der Regel als wirksam hinzunehmen ist. Komplizierte Rechtsfragen, z.B. die Detailprüfung einer Kalkulation, können im Eilverfahren – wegen seines nur summarischen Charakters und seiner nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten – nicht abschließend geklärt werden. Dies muss ggf. dem dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren überlassen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. 28 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.7.2004 – 15 B 1263/04 -, juris, und vom 22.3.2002 – 9 B 418/02 -, juris. 29 Soweit der Antragsteller rügt, der Beitragssatz sei methodisch fehlerhaft kalkuliert, weil der Beklagte dabei nicht die Zweikanalmethode angewandt habe, dürfte diese Behauptung bei summarischer Prüfung und anhand der bisher vorgelegten Unterlagen nicht weiterführen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind bei Mischwasserkanälen, die der Grundstücksentwässerung sowohl hinsichtlich des Niederschlagswassers als auch des Schmutzwassers und der Straßenentwässerung dienen (gemeinschaftliche Einrichtungen für ein Vollmischsystem), die Kosten für die Herstellung der Teile der Entwässerungsanlage, die allen diesen Funktionen dienen (die sog. dritte Kostenmasse nach dem Dreikostenmassenprinzip), auf den der Grundstücksentwässerung dienenden und auf den der Straßenentwässerung dienenden Aufwand in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die Kosten der Herstellung eines hypothetischen Grundstücksentwässerungskanals für Schmutz- und Niederschlagswasser und eines hypothetischen Straßenentwässerungskanals stünden (reine Zwei-Kanäle-Theorie). 30 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2003 – 15 A 959/03 -, juris, m.w.N.. 31 Der Antragsgegner hat dazu in seinem Schriftsatz vom 00.00.00 dargelegt, dass und wie er bei der Kalkulation der Beiträge von der Zwei-Kanäle-Theorie ausgegangen sei. In diesem Zusammenhang hat er eine fiktive Vergleichsberechnung vorgelegt und anhand dieser Berechnung erläutert, wie die Kalkulation zustande gekommen ist. Dass diese Berechnungen falsch sind oder von einem falschen Ansatz ausgehen, ist bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. 32 Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Antragsgegner bei seiner Kalkulation von zu hohen Werten für bestimmte Kanalbaumaßnahmen ausgegangen sei und deshalb das Aufwandsüberschreitungsverbot verletze, ist dies anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat der Antragsteller bei seinen Berechnungen auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 00.00.0000 nicht alle vom Antragsgegner in seinen Finanz- und Investitionsplänen aufgeführten Kosten berücksichtigt. Z. B. hat der Antragsgegner für die Maßnahme "I. Weg", die mit 33.000 € in die Kosten der Mischwasserkanalisation eingeflossen ist, im Jahre 1999 insgesamt 000 DM = 000 € und im Jahre 2000 insgesamt 000 €, zusammen also 000 € aufgewendet. Gleiches gilt für die anderen beiden vom Antragsteller herausgestellten Baumaßnahmen "obere X1. Straße" und "S.----weg ", für die der Antragsgegner auch mehr aufgewendet hat, als in der Kalkulation angesetzt ist. Dadurch dürfte das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht verletzt sein. 33 Der Umstand, dass der Antragsgegner bei der Quotelung der Kosten für die Mischwasserkanäle von einer fiktiven Vergleichsberechnung ohne Bezug zu bestimmten Baugebieten ausgegangen ist, anstatt Alternativberechnungen für repräsentative Baugebiete durchzuführen, lässt die Kalkulation der Beiträge bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als methodisch falsch erscheinen. Ob eine solche fiktive Vergleichsberechnung zulässig ist, ist eine schwierige Rechtsfrage, die nicht im Eilverfahren zu klären ist. Außerdem ist weder konkret dargelegt, noch sonst ersichtlich, dass sich diese Berechnung zum Nachteil des Antragstellers auswirken könnte. Soweit dies er pauschal rügt, die Vergleichsberechnung sei schon deswegen falsch, weil Straßenentwässerungskanäle nicht weniger tief als Grundstücksentwässerungskanäle liegen müssten und weil für Straßenentwässerungskanäle nicht billigere Rohre verwendet werden könnten, sind diese Behauptungen nicht substantiiert. 34 Die weitere Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner habe bei seiner Kalkulation nicht – wie von der Zwei-Kanäle-Theorie verlangt - drei Kostenmassen gebildet und nur die dritte Kostenmasse aufgeteilt, sondern sämtliche Kosten für Mischwasserkanäle aufgeteilt, lässt sich bei summarischer Prüfung anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragsgegners nicht zweifelsfrei nachvollziehen, so dass jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Kalkulation in dieser Hinsicht methodisch fehlerhaft ist. Genaueres muss ggf. im Hauptsacheverfahren weiter aufgeklärt werden. 35 Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Kalkulation unrichtig sein könnte, drängen sich bei summarischer Prüfung nicht auf. Ob die Kalkulationsperiode richtig gewählt ist, die Gebiete, deren Kosten Grundlage der Kostenberechnung war, repräsentativ sind, der umlagefähige Aufwand richtig veranschlagt worden ist oder die ansetzbaren Grundstücksflächen richtig ermittelt worden sind, ist ggf. im Hauptsacheverfahren aufzuklären. Die Angaben des Antragsgegners zu diesen Gesichtspunkten im Widerspruchsbescheid (Bl. 9 und 10) sind plausibel und nachvollziehbar. Eine überschlägige Prüfung zeigt insoweit keine offenkundigen Fehler, zumal der Kalkulation unterschiedlichste Baugebietstypen zugrunde lagen. Vor diesem Hintergrund sprechen keine überwiegenden Gründe für einen Erfolg der Klage wegen Rechtswidrigkeit der Beitragskalkulation. Allein der Umstand, dass der Beitragssatz für den Vollanschluss zum 00.00.00 von 000 DM auf 000 € gestiegen ist, lässt die Satzung noch nicht als offensichtlich rechtswidrig erscheinen. Auch die geringfügigen Abweichungen der Höhe des Satzes bei Kontrollberechnungen in den Jahren 2003 bis 2006 auf Beträge zwischen 000 € und 000 € lassen die Kalkulation nicht rechtswidrig werden und mussten die Stadt F. nicht dazu veranlassen, den ab 00.00.00 geltenden Beitragssatz anzupassen. Im Übrigen sind Kalkulationsfehler erst dann erheblich, wenn die durch sie verursachte Aufwandsüberschreitung mehr als 10% beträgt. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.6.1995 – 15 A 3123/93 -, NWVBl. 1996, 9 = DVBl. 1996, 382 = NVwZ-RR 1996, 697. 37 Für die vom Antragsteller "erbetene" Prüfung der Wirksamkeit des maßgeglichen Bebauungsplans gelten die oben genannten Grundsätze für die Überprüfung von Satzungsrecht im Eilverfahren erst recht. Anhaltspunkte dafür, dass dieser unwirksam sein könnte, sind weder offensichtlich, noch hat der Antragsteller selbst irgendwelche Punkte benannt. 38 Die Heranziehung zum Kanalanschlussbeitrag dürfte schließlich auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen. Der Gewerbebetrieb des Antragstellers dürfte zwar derzeit nur wenig Schmutzwasser produzieren, weil es dort nur einige Toiletten und Waschbecken gibt. Maßgeblich ist jedoch nicht die tatsächliche Nutzung des Grundstücks, sondern die rechtlich zulässige. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG werden Beiträge nämlich als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der Vorteil liegt in der mit der Anschlussmöglichkeit verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke. 39 Vgl. Dietzel, in: Driehaus, KAG, Stand: März 2008, § 8 Rdnr. 536. 40 Insoweit ist die grundsätzliche Möglichkeit, aus gewerblicher Nutzung eine höhere Rendite zu erzielen, also der höhere Gebrauchswert von Gewerbegrundstücken gegenüber Wohngrundstücken zu berücksichtigen. 41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.10.1995 – 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, 232. 42 Dass auf einem Grundstück im Verhältnis zum Umfang der baulichen Nutzung Schmutzwasser tatsächlich nur in geringem Umfang anfällt (z.B. Parkhaus, Kirche), ist daher unerheblich. 43 Vgl. Dietzel, in: Driehaus, a.a.O, § 8 Rdnr. 538; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7.2.2006 – 15 A 3734/03 -, juris. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei gewichtet das Gericht den Wert des Rechtsschutzes im vorläufigen Verfahren mit einem Viertel der strittigen Forderung.