Urteil
10 A 3673/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein alter Fluchtlinienplan kann für ein einzelnes Grundstück funktionslos werden, wenn durch qualifizierte Bebauungspläne und tatsächliche Verdichtung das ursprüngliche Plankonzept entwertet ist.
• Bei der Prüfung nach § 34 BauGB ist die nähere Umgebung so zu bestimmen, dass auch überplante Flächen und bereits entstandene Hinterlandbebauung einzubeziehen sind, wenn sie prägend wirken.
• Ein Vorhaben ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt; das schließt im Einzelfall auch Hinterlandbebauung als Vorbild ein.
Entscheidungsgründe
Vorbescheid: Funktionslosigkeit alter Fluchtlinienpläne und Zulässigkeit von Hinterlandbebauung • Ein alter Fluchtlinienplan kann für ein einzelnes Grundstück funktionslos werden, wenn durch qualifizierte Bebauungspläne und tatsächliche Verdichtung das ursprüngliche Plankonzept entwertet ist. • Bei der Prüfung nach § 34 BauGB ist die nähere Umgebung so zu bestimmen, dass auch überplante Flächen und bereits entstandene Hinterlandbebauung einzubeziehen sind, wenn sie prägend wirken. • Ein Vorhaben ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt; das schließt im Einzelfall auch Hinterlandbebauung als Vorbild ein. Der Kläger ist Eigentümer eines unbebauten innerörtlichen Grundstücks (ca. 570 m²) in einem überwiegend Wohngebiet und beantragte 1999 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für ein Zweifamilienhaus/Doppelhaus. Das Grundstück liegt nicht unmittelbar an der Straße und ist von Bebauung auf drei Seiten umgeben; in der Nachbarschaft bestehen sowohl straßenahe Bebauungen als auch Hinterlandbebauungen und mehrfach qualifizierte Bebauungspläne, die eine stärkere Verdichtung bewirkt haben. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Verweis auf einen alten Fluchtlinienplan ab; Widerspruch und Klage blieben zunächst erfolglos. In der Berufungsinstanz reduzierte der Kläger seinen Antrag auf die bauplanungsrechtliche Frage ohne Erschließung und berief sich darauf, dass sich das Vorhaben in die Umgebung einfüge und der Fluchtlinienplan funktionslos geworden sei. • Der Senat stellt fest, dass der Fluchtlinienplan von 1958 im Bereich des klägerischen Grundstücks funktionslos geworden ist, weil durch mehrere qualifizierte Bebauungspläne die ursprüngliche Zielsetzung (straßennahe Bebauung mit freigehaltenen Blockinnenräumen) aufgegeben und durch eine deutlich verdichtete Nutzung ersetzt wurde; dadurch ist das Vertrauen in die Fortgeltung der alten Festsetzungen erschüttert. • Rechtliche Grundlage für die Zulässigkeitsprüfung ist § 34 BauGB: Ein Vorhaben ist im im Zusammenhang bebauten Ortsteil zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. • Bei der Bestimmung der näheren Umgebung sind auch überplante Flächen und bereits vorhandene Hinterlandbebauung zu berücksichtigen, soweit sie prägend wirken. Maßgeblich sind tatsächliche Bautiefen und die Zuordnung der Gebäude zu öffentlichen Verkehrsflächen; rechtlich vorhandene Hinterlandbebauung (fehlender unmittelbarer Straßenzugang) kann Vorbildwirkung entfalten. • Im konkreten Fall bestehen in der Umgebung Bautiefen bis etwa 50 m und prägende Hinterlandbebauungen (insbesondere Wohnhaus N1. Weg 51 sowie An der U. 14 und 16), die das klägerische Grundstück optisch und funktional einbeziehen. Daher setzt die nähere Umgebung einen Rahmen für die überbaubare Fläche, der das beantragte Vorhaben einschließt. • Das geplante Zweifamilienhaus/Doppelhaus fügt sich nach Art, Maß der Nutzung und Bauweise in diese nähere Umgebung ein; gesunde Wohnverhältnisse und das Ortsbild werden nicht beeinträchtigt. Bodenrechtlich relevante negative Vorbildwirkungen sind nicht zu befürchten. • Auf dieser Grundlage besteht ein Anspruch des Klägers auf Erteilung des beantragten Vorbescheids (ausgenommen die Frage der Erschließung); Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 VwGO bzw. § 167 VwGO i.V.m. ZPO. • Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15.04.1999 einen positiven Vorbescheid zur Errichtung eines Zweifamilienhauses bzw. Doppelhauses zu erteilen, wobei die Frage der Erschließung ausgeklammert bleibt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Gericht hat damit festgestellt, dass der alte Fluchtlinienplan im Bereich des Grundstücks funktionslos geworden ist und das Vorhaben sich in die prägenden örtlichen Verhältnisse einfügt, sodass der Vorbescheid zu erteilen ist.