Urteil
9 K 3402/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0118.9K3402.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Leistung einer Sicherheit in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin möchte die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids erreichen. Sie beabsichtigt die Bebauung des Grundstücks G1 (postalisch: H-Straße) mit vier Doppelhaushälften oder einem Mehrfamilienhaus. Derzeit ist das Grundstück im Wesentlichen mit einer Baumgruppe bestanden. Es hat eine Größe von rund 1.500 m² und liegt in einem ganz überwiegend durch Wohnbebauung geprägten Bereich. Das Grundstück liegt innerhalb eines Straßengevierts, das im Norden durch die M, im Osten durch den I Weg und die O Straße sowie im Süden und Südwesten durch die H-Straße begrenzt wird. Die genaue Lage ergibt sich aus den nachfolgenden Planausschnitten. ?zwecks Anonymisierung gestrichen? 3 Die M und der I Weg sind mit straßennah gelegenen Wohngebäuden bebaut, die teils freistehend, teils als Hausgruppen errichtet sind. Die hinteren Grundstücksbereiche werden durchgängig als Hausgärten genutzt. An der Einmündung des I Wegs in die M befindet sich zudem ein Garagenhof. Soweit der uer Weg nach Osten verläuft, ist er weiter mit Wohngebäuden bestanden. Das Grundstück I Weg 00 wird gewerblich genutzt; dort befindet sich ein Druckereibetrieb. 4 Die Grundstücke entlang der H-Straße sind in lockerer Bauweise mit freistehenden Wohngebäuden und Nebenanlagen bebaut. Bei den Gebäuden H- Straße 00 bis 00 handelt es sich um mehrgeschossige Wohnhäuser. Das Gebäude mit der Hausnummer 00 wurde erst kürzlich als zweigeschossiges Wohnhaus mit Staffelgeschoss errichtet. 5 Das beschriebene Gebiet gehört zum unbeplanten Innenbereich der Stadt L, da die einst geltenden Bauzonen und -stufenpläne inzwischen aufgehoben worden sind. 6 Die Klägerin beantragte beim Beklagten die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für ein mehrgeschossiges Fünf-Familienhaus und für vier Doppelhaushälften. In welchem Verhältnis diese Anträge zueinander standen, ist den Akten ganz eindeutig zu entnehmen. In der schriftlichen Begründung zum Antrag auf Bauvorbescheid ist von alternativen" Bauvorhaben die Rede. Nach dem Verständnis des Beklagten erstrebte die Klägerin eine Bescheidung der aussichtsreichsten" Alternative bei gleichzeitig angekündigter Rücknahme der weniger aussichtsreichen Planung. 7 Dementsprechend lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05. September 2003 den Vorbescheid zur Errichtung von vier Doppelhaushälften ab. Zur Begründung stützte er sich im Wesentlichen darauf, dass es sich um ein Vorhaben im Blockinnenbereich handele, das in der näheren Umgebung kein Vorbild finde. Überdies würde die Blockinnenbebauung im Fall ihrer erstmaligen Zulassung bodenrechtliche Spannungen auslösen. 8 Den Widerspruch der Klägerin wies der Landrat des Kreises O1 mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 - zugestellt am 22. April 2004 - hinsichtlich beider Bauvorhaben als unbegründet zurück. 9 Die Klägerin hat am 19. Mai 2004 eine Klageschrift beim Verwaltungsgericht eingereicht mit dem Antrag: Der Beklagte wird verpflichtet, einen der beiden der von der Klägerin mit Antrag vom 26.(06).2002 alternativ beantragten Bauvorbescheide zu erteilen". Zuletzt hat die Klägerin die beantragten Bauvorbescheide als Haupt- und Hilfsantrag gestellt. 10 Die Klägerin ist der Ansicht, dass beide Vorhaben sich in die nähere Umgebung einfügten. Sie verweist darauf, dass die Umgebung verschiedentlich eine Bebauung im Blockinnenbereich aufweise. Die Klägerin nimmt u. a. auf die Gebiete Bezug, die sie in dem nachfolgend abgebildeten Kartenausschnitt umrandet hat (Kreisziffern 1- 5). ?zwecks Anonymisierung gestrichen? 11 Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Klägerin wird auf die Klageschrift verwiesen. 12 Die Klägerin beantragt zuletzt, 13 den Beklagten zu verpflichten, ihr den am 26. Juni 2002 beantragten Vorbescheid für die Errichtung von vier Doppelhaushälften in zwei Wohngebäuden mit 8 Stellplätzen auf dem G1 (H-Straße 00-00), zu erteilen, 14 hilfsweise 15 den Beklagten zu verpflichten, ihr den am 26. Juni 2002 beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Fünf-Familien- Wohnhauses mit 10 Stellplätzen auf dem Grundstück G1 (H- Straße 00-00), zu erteilen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er wiederholt und vertieft die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe. 19 Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit am 17. Januar 2006 in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift des Ortstermins wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht konnte in Übereinstimmung mit § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. 22 Die Klage bleibt mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag ohne Erfolg. 23 Die Frage der Zulässigkeit der Klage kann dahinstehen. Ob der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sie bereits im Verwaltungsverfahren nicht zulässige Alternativanträge gestellt hat, kann offen bleiben. Der Landrat des Kreises O1 hat in seinem Widerspruchsbescheid beide Anträge negativ beschieden. Da nach § 79 Abs. 1 VwGO der Streitgegenstand der Verpflichtungsklage erst durch Ausgangs- und Widerspruchsbescheid bestimmt wird, sind beide Anträge im Verwaltungsverfahren abgelehnt worden. Es spricht deswegen einiges dafür, dass insofern das Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. 24 Es kann ebenfalls unentschieden bleiben, ob die Klagefrist durch die unzulässigen Alternativanträge gewahrt worden ist, nachdem die Klägerin die Anträge in ein Haupt-Hilfs-Verhältnis gebracht hat. Die im gerichtlichen Hinweis vom 13. September 2005 angegebenen Gründe, auf die verwiesen wird, sprechen jedenfalls dafür. 25 Die Klage ist jedoch unbegründet. 26 Weder das mit dem Hauptantrag noch das mit dem Hilfsantrag zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Klägerin fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung nicht ein. 27 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist; zudem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben, und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind für das Vorhaben der Klägerin bezüglich des Standorts, den es nach den Vorstellungen der Klägerin und nach der Lage ihres Grundstücks einnehmen soll, nicht gegeben. 28 Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Die Umgebung ist einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69; Beschluss vom 4. Februar 1986 - 4 B 7- 9.86 -, BRS 46 Nr. 64. 30 Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen und ihrer räumlichen Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist, 31 vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50, 32 wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist auch hierbei, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. 33 Zur maßgebenden näheren Umgebung gehört aufgrund der Eindrücke, die der Einzelrichter im Ortstermin gewonnen hat, nach diesen Grundsätzen nicht das gesamte Straßengeviert. Die nähere Umgebung bildet vielmehr das Gebiet, das umschlossen wird von der Straße M im Norden, von dem I Weg im Osten, und zwar bis zu dessen Abknickung nach Südosten und im weiteren Verlauf von einer gedachten Verlängerung des I Wegs nach Südwesten, 34 zur Gebietsbegrenzung durch eine gedachte Linie vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 10 A 3673/02 (n. v.) 35 Die weiter östlich liegenden Grundstücke, die zum I Weg in seiner West-Ost- Erstreckung und zur O Straße liegen, zählen hiernach nicht mehr zu näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks, weil dieses durch die fast ausschließlich straßenseitig orientierten Häuserzeilen organisch in einer Ringbebauung umschlossen wird. Auswirkungen, die von östlich dieser gedachten Linie liegenden Grundstücke ausgehen könnten, werden durch diese Umschließung in der Weise abgeschirmt, dass sie jedenfalls hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche keine Bedeutung erlangen können. Dasselbe gilt für Auswirkungen, die vom Vorhabengrundstück ausgehen könnten. 36 Die M und die H-Straße wirken angesichts ihrer Verkehrsbedeutung und ihres Ausbaus trennend. Die jenseitig dieser Straßen liegenden Baugebiete sind nicht Teil der näheren Umgebung, welche die überbaubare Grundstücksfläche prägt. 37 Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen ist der Rahmen für das Grundstück der Klägerin hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, folgendermaßen abgesteckt: Die Bautiefen, also die Entfernung von der Straßenbegrenzungslinie zur hinteren Gebäudeabschlusswand, betragen längs des I Wegs rund 18 m, bei einem Abstand von 5 m bis 7 m der vorderen Gebäudeabschlusswand zur Straße. Dasselbe gilt für die prägende Bebauung entlang der Straße M. Im nördlichen Bereich der H-Straße sind gelegentlich auch Bautiefen um 30 m und bei dem Grundstück Nr. 00/00, das dem Vorhabengrundstück die Erschließung vermitteln soll, ist eine Bautiefe von rund 40 m zu der jeweils zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche anzutreffen. 38 Beide klägerischen Bauvorhaben verlassen den von der näheren Umgebung geprägten Rahmen. Das geplante Vorhaben liegt aber von der H-Straße aus gesehen noch hinter (nördlich) dem Grundstück Nr. 00/00. Die hintere Gebäudeabschlusswand des am nächsten gelegenen geplanten Doppelhauses befindet sich rund 63 m, die des hilfsweise beantragten Mehrfamilienhauses rund 65 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt. Da die Bautiefen der näheren Umgebung um maximal 30 m bei einer Überschreitung auf 40 m liegen, fügen sich die beantragten Bauvorhaben nicht ein. 39 Beide Bauvorhaben fügen sich auch deshalb nicht ein, weil sie den maßgeblichen Rahmen der Umgebungsbebauung hinsichtlich der Gebäudeausrichtung überschreiten. Die Umgebungsbebauung ist in ihrer ganz überwiegenden Mehrheit der Gebäude durch eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche gekennzeichnet, die das klägerische Grundstück nicht aufweisen kann. Es soll vielmehr über eine befahrbare Zuwegung, welche auf der Vorderliegerparzelle der Hausnummer 00/00 angelegt werden soll, verkehrlich erschlossen werden. Für eine so tief im inneren liegende Bebauung gibt es kein prägendes Vorbild in der näheren Umgebung. 40 In Betracht käme allenfalls das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück I Weg 00a (s. Hervorhebung im Kartenausschnitt im Tatbestand; Lichtbild Nr. 4 in der Anlage zum Protokoll des Ortstermins, Lichtbilder Nr. 8 und 9 der Anlage 5 zur Klageschrift). Dieses entfaltet aber keine prägende Wirkung. Das Gebäude ist von der H-Straße nur etwas über 40 m entfernt, vom I Weg rund 50 m. Dieses Wohnhaus ist außerdem lediglich eingeschossig ausgeführt und weist im Vergleich zu den übrigen Gebäuden eine geringe Grundfläche auf. Aus der Sicht des Baugrundstücks liegt es versteckt hinter dem es abriegelnden Mehrfamilienhaus H-Straße 00/00. Zudem bildet es mit den Hausgruppen entlang des I Wegs den die nähere Umgebung umschließenden Gebäudering. Dominiert wird dieser engere Bereich von den (neu errichteten) großen Gebäuden auf den südlich und nördlich benachbarten Grundstücken. Insgesamt entfaltet die Lage des Gebäudes I Weg 00a für das Baugrundstück keine prägende Kraft. 41 Die Überschreitung des prägenden Rahmens würde auch zu bodenrechtlichen Spannungen führen. Ein Vorhaben, das den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet und geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen, ist planungsrechtlich unzulässig. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15/99 -, BRS 62 Nr. 101. 43 Eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung kommt auch in Betracht, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört wird, wenngleich einer Hinterlandbebauung an sich keine prinzipiellen Hindernisse entgegenstehen. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56. 45 Durch die Zulassung eines der beabsichtigten klägerischen Bauvorhaben geriete die bodenrechtliche Situation in diesem Sinne nachteilig in Bewegung. Von der Hinterlandbebauung ginge innerhalb des oben bezeichneten Gebiets eine nicht gewünschte Vorbildwirkung aus. Es müsste mit der Bebauung der hinteren Grundstücksteile der übertiefen Grundstücke entlang der Straße M und des zum Baugrundstück nahezu spiegelbildlich geschnittenen Flurstücks 000 gerechnet werden. Hierdurch ginge der Charakter der Ruhelage der Freiflächen im Innenbereich, die durch den vorhandenen alten Baumbestand diese Funktion bestens erfüllen, verloren. Die bisherige Ruhezone würde ihrerseits Quelle vielfältiger Lebensäußerungen werden. 46 Vgl. zur negativen Vorbildwirkung bei Rahmenüberschreitung BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1995 - 4 B 68/95 -, BRS 57 Nr. 95. 47 Weiterhin würde durch die acht bzw. zehn Stellplätze und die entsprechende Zuwegung dorthin, der als Ruhebereich dienende Innenbereich erheblich gestört. Mit der verkehrlichen Erschließung würde erstmals Verkehrslärm von beachtlicher Qualität in das bislang unbeeinträchtigte Hintergelände hineingetragen. Die damit verbundenen Störungen der benachbarten Wohnbebauung können voraussichtlich nur durch eine ausgleichende städtebauliche Planung aufgefangen werden. 48 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 49