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Beschluss

6 A 3280/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; solche sind hier nicht dargelegt. • Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe im Sinne des §40 Abs.1 Nr.1 BBesG; daraus folgt kein Anspruch auf den Familienzuschlag für verheiratete Beamte. • Bei besoldungsrechtlichen Regelungen besteht für den Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum; eine Verletzung des Gleichheitsgebots nach Art.3 GG liegt nur vor, wenn sachliche Gründe völlig fehlen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Lebenspartnerschaft begründet keinen Familienzuschlag für Beamte • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; solche sind hier nicht dargelegt. • Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe im Sinne des §40 Abs.1 Nr.1 BBesG; daraus folgt kein Anspruch auf den Familienzuschlag für verheiratete Beamte. • Bei besoldungsrechtlichen Regelungen besteht für den Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum; eine Verletzung des Gleichheitsgebots nach Art.3 GG liegt nur vor, wenn sachliche Gründe völlig fehlen. Der Kläger ist Beamter des beklagten Landes und hat eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Er verlangt gerichtliche Verpflichtung des Dienstherrn, ihm ab einem bestimmten Zeitpunkt den Familienzuschlag Stufe 1 zu gewähren wie verheirateten Beamten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Kläger sei nicht verheiratet im Sinne des §40 Abs.1 Nr.1 BBesG und habe den Partner nicht als Familienangehörigen im Sinne des §40 Abs.1 Nr.4 BBesG in seine Wohnung aufgenommen. Der Kläger rügt Ungleichbehandlung gegenüber Ehegatten und beruft sich auf Art.3 GG; er macht geltend, die Regelung des BBesG müsse unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auch auf Lebenspartnerschaften angewendet werden. Im Zulassungsverfahren verlangt er die Zulassung der Berufung, ohne jedoch die erstinstanzlichen Erwägungen des Gerichts substantiiert zu widerlegen. • Zulassungsprüfung beschränkt sich auf die im Zulassungsantrag vorgebrachten Gesichtspunkte; der Kläger hat innerhalb der vorgesehenen Frist keine Darlegung ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erbracht. • Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist nach Wortlaut und Systematik des BBesG keine Ehe; deshalb begründet §40 Abs.1 Nr.1 BBesG keinen Anspruch für Lebenspartner. Eine darüber hinausgehende richterliche Ausweitung der Besoldungsvorschriften ist durch den Gesetzesvorbehalt des Besoldungsrechts (§2 Abs.1 BBesG) ausgeschlossen. • Der vom Kläger angerufene Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.3 GG) führt nicht weiter, weil der Gesetzgeber im Besoldungsrecht einen weiten Gestaltungsfreiraum hat und unterschiedliche sachliche Anknüpfungsmerkmale wählen darf. Willkür im Sinne von Art.3 Abs.1 GG liegt nur vor, wenn keinerlei sachliche Gründe erkennbar sind; solche Unhaltbarkeit hat der Kläger nicht vorgetragen. • Vergleiche zur tarifvertraglichen Rechtsprechung des BAG sind im Beamtenrecht unbeachtlich; das Alimentationsprinzip rechtfertigt zwar die Zahlung eines Familienzuschlags für die Familie im Sinne des Gesetzes, begründet aber keine Pflicht des Dienstherrn zur Einschlussausdehnung auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner ohne gesetzliche Grundlage. • Die Voraussetzungen für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) oder wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) sind nicht erfüllt; die behauptete Neuheit und Relevanz der Rechtsfragen ist nicht ausreichend dargetan. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Es besteht kein Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, weil die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht der Ehe im Sinne des §40 Abs.1 Nr.1 BBesG entspricht und eine richterliche Erweiterung der Besoldungsvorschriften angesichts des Gesetzesvorbehalts nicht zulässig ist. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan hat und die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache nicht vorliegen. Mit der Ablehnung wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 2.468,68 Euro festgesetzt.