Urteil
1 K 1222/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0620.1K1222.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Finanzbeamter (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des beklagten Landes. Er ist beim Finanzamt E. /V. beschäftigt. 3 Zum 1. Januar 1997 mietete der Kläger gemeinsam mit seinem jetzigen Lebenspartner in E. eine Wohnung in der B.----straße 73 an. Die monatlichen Mietzahlungen erfolgten vom Konto des Klägers. 4 Mit seinem Lebenspartner ging der Kläger am 19. Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Mit Veränderungsanzeige vom 23. Oktober 2001 teilte er dies dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (Landesamt) mit. 5 Unter dem 11. Dezember 2001 wandte sich der Kläger an das Landesamt, weil bisher bei seinen Bezügen die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht berücksichtigt worden sei. Sein Grundgehalt sei weiter auf der Basis nicht verheiratet" ermittelt worden. Dies halte er für unzutreffend. 6 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 teilte ihm das Landesamt dazu mit, dass die begehrte Stufe 1 des Familienzuschlags nur verheiratete Beamte erhielten. Das Gesetz lasse nicht zu, eine eingetragene Lebenspartnerschaft diesem Tatbestand gleichzusetzen. Die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 und die damit verbundene Änderung der Besoldungsmitteilung werde daher abgelehnt. 7 Am 22. Januar 2002 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft einer vor dem Standesamt geschlossenen Ehe gleichzustellen sei. 8 Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2002 wies das Landesamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u. a. darauf hingewiesen: Der Gesetzgeber habe im Zusammenhang mit dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft auch beabsichtigt, besoldungsrechtliche Regelungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen einer derartigen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Eine entsprechende Regelung habe in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt werden sollen. Der Bundesrat habe diesem Ergänzungsgesetz am 1. Dezember 2000 jedoch die Zustimmung verweigert. Das Bundesbesoldungsgesetz sehe daher die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 für eingetragene Lebenspartnerschaften weiterhin nicht vor. 9 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung macht er u. a. geltend: Er lebe bereits seit 12 Jahren mit seinem Lebenspartner zusammen. Seit dieser Zeit führten sie eine gemeinsame Kasse; für sämtliche Konten bestehe eine gemeinsame Vollmacht. Da sein Lebenspartner von Dezember 1989 bis ca. Februar 1993 über kein eigenes Einkommen verfügt habe, habe er ihm insgesamt Unterhalt von ca. 70.000 bis 80.000 DM gewährt. Im Dezember 2000 habe er ihm die Eröffnung eines Friseurbetriebes ermöglicht, indem er ihm 95.000 DM gezahlt habe. Aus diesem Grunde stehe ihm ebenfalls ein Anspruch auf Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zu. Er habe seinen Lebenspartner nämlich dauerhaft in seine Wohnung aufgenommen und gewähre ihm auch auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt. Diese Unterhaltsverpflichtung ergebe sich aus § 5 Lebenspartnerschaftsgesetz. Die Gewährung von Unterhalt sei in der Zahlung von 95.000 DM an seinen Lebenspartner zu sehen. Nur hierdurch sei dieser in der Lage gewesen, einen neuen Friseurbetrieb zu gründen und somit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es könne keinen Unterschied machen, ob er monatliche Unterhaltszahlungen leiste oder ob er einen einmaligen, sehr großen Betrag zur Verfügung stelle, um seinem Lebenspartner eine eigene wirtschaftliche Existenz zu ermöglichen. 10 Ferner ergebe sich ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 aus § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG. Zwar sei in dieser Vorschrift nur von verheirateten Beamten die Rede, jedoch seien diesem Personenkreis Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, gleichzustellen. Dies ergebe sich aus dem Alimentationsprinzip. Der Familienzuschlag werde gewährt, um die besonderen Belastungen, die sich aus den Unterhaltspflichten für den Beamten ergäben, abzufangen. Anknüpfungspunkt für die Zahlung des Familienzuschlags sei das aus der Unterhaltspflicht resultierende Risiko, das nach § 5 Lebenspartnerschaftsgesetz auch für ihn, den Kläger, bestehe. Ferner verstoße eine Nichtgewährung des Familienzuschlags gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Danach sei eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte ohne sachlichen Grund verboten. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage wesentlich gleich mit der Ehe. Sinn der gesetzlichen Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz sei es gerade gewesen, bestehende Diskriminierungen im Hinblick auf Unterhaltszahlungen zu beseitigen und die Partner in dieser Hinsicht mit der Ehe gleichzustellen. Ein sachlicher Grund, Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dann den Familienzuschlag der Stufe 1 nicht zu gewähren, sei nicht ersichtlich. 11 Ferner lägen auch die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG vor. Die seinem Lebenspartner zur Verfügung stehenden Mittel erreichten nicht das Sechsfache des Betrages der Stufe 1. Vielmehr hätten seinem Lebenspartner im Jahr 2001 monatlich lediglich Mittel in Höhe von 212,49 Euro und im Jahr 2000 nur in Höhe von 86,32 Euro monatlich nach den vorgelegten Steuerbescheiden zur Verfügung gestanden. 12 Zudem sei die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004 zwingend, durch das einem Angestellten des öffentlichen Dienstes der Ortszuschlag der Stufe 2 gleich einem verheirateten Angestellten zugesprochen worden sei. Im Hinblick auf das Alimentationsprinzip dürfe er nicht schlechter gestellt werden als ein Angestellter. 13 Der Kläger hat Einkommensteuerbescheide seines Lebenspartners für die Jahre 2001 bis 2005 sowie ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Verpfändungserklärung vom 13. März 1995 und einen Darlehnsvertrag vom 18. Dezember 2000 vorgelegt. 14 Am 23. Dezember 2003 ist der Kläger Alleineigentümer der Wohnung E1. Str. 12 in E. geworden, die er gemeinsam mit seinem Lebenspartner bewohnt. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 18. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2002 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2005 den Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Über den Inhalt der ablehnenden Bescheide hinaus macht er geltend: Nach Überprüfung der von dem Kläger vorgelegten Steuerbescheide seines Lebenspartners könne die gemeinsame Wohnung B.----straße 73 nicht allein dem Kläger zugerechnet werden, da nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass sich der Lebenspartner nicht unwesentlich an den Wohnungskosten beteilige, so dass der geltend gemachte Anspruch weiterhin zu verneinen sei. Im Rahmen der Ermittlung der Eigenmittelgrenze sei grundsätzlich das Bruttoprinzip maßgebend, so dass lediglich die gesetzlichen Abgaben abzuziehen seien. Betriebsausgaben, Werbungskosten, private Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten oder Darlehnsrückzahlungen könnten insoweit nicht mindernd berücksichtigt werden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Besoldungsakte des Klägers Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. 23 Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 BBesG. Der einen solchen Anspruch ablehnende Bescheid des Landesamtes vom 18. Dezember 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 24 Dem Kläger, der am 19. Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, steht im Hinblick darauf kein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG zu. Nach dieser Vorschrift erhalten verheiratete Beamte, Richter und Soldaten den entsprechenden Familienzuschlag. Trotz Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist der Kläger im mit der Klage geltend gemachten Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2005 nicht als verheiratet im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG anzusehen. Die eingetragene Lebenspartnerschaft, in der der Kläger mit seinem Lebenspartner seit dem 19. Oktober 2001 lebt und die ihm deshalb gemäß § 41 BBesG ab dem 1. Oktober 2001 den Familienzuschlag der Stufe 1 verschaffen könnte, ist keine Ehe im Sinne dieser Vorschrift. Auch wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I, Seite 266 ff.) in vieler Hinsicht der Ehe gleichgestellt worden ist, sind eingetragene Lebenspartner nicht verheiratet" im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Dieser Vorschrift unterfällt nur eine Ehe. 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43.04 -, RiA 2006, 126 ff.; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden- Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2004 - 4 S 1243/03 -, DÖD 2005, 87 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 6 A 3280/03 -, NJW 2005, 1002. 26 Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein eigenständiger Familienstand. Die eingetragene Lebenspartnerschaft richtet sich an einen anderen Adressatenkreis als die Ehe und lässt daher das Institut der Ehe unberührt. Sie ist daher gegenüber der Ehe ein aliud und nicht eine Ehe mit falschem Etikett". 27 So Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 -, BVerfGE 105, 313 ff. 28 Eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auf Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, scheidet gleichfalls aus. Eine analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften widerspricht bereits dem Wesen des Besoldungsrechts, das den Kreis der Anspruchsberechtigten und die einzelnen Ansprüche nach Grund und Höhe durch formelle und zwingende Vorschriften kasuistischen Inhalts festlegt. Diese Regelungen sind daher nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, aaO. 30 Einer analogen Anwendung steht ferner entgegen, dass es sich bei der Nichteinbeziehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in die besoldungsrechtlichen Regelungen um eine bewusste Regelungslücke handelt. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte des Lebenspartnerschaftsgesetzes deutlich. Nachdem zunächst in dem ursprünglichen Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß angewendet werden sollten (Art. 3 § 10 des Entwurfs des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 4. Juli 2000) wurde diese Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz herausgelöst und als Artikel 2 § 6 in den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingefügt. Diesem Entwurf wurde die notwendige Zustimmung des Bundesrates verweigert. 31 Siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2004, aaO und BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, aaO. 32 Eine besoldungsrechtliche Gleichstellung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist damit bewusst unterblieben. 33 Die Nichteinbeziehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in den Kreis der nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG Anspruchsberechtigten stellt auch keine Verletzung höherrangigen Rechts dar. Eine solche Einbeziehung ist weder durch Art. 3 Abs. 1 GG noch durch Art. 33 Abs. 5 GG geboten. 34 Da dem Besoldungsgesetzgeber im Hinblick auf besoldungsrechtliche Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, ist er nicht gehindert, bei der besoldungsrechtlichen Regelung verschiedener Fallgruppen unterschiedlichen besoldungspolitischen Erwägungen zu folgen und verschiedene - sachliche - Anknüpfungsmerkmale zu wählen. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2004, aaO. 36 Die unterschiedliche Behandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Gewährung des Familienzuschlags ist sachlich gerechtfertigt. Es kann nicht von Willkür gesprochen werden. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen. Das Bestehen einer Ehe allein ist bereits ein zureichender Grund für eine Besserstellung dieses Familienstands. Dies folgt aus dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, den nach Art. 6 Abs. 1 GG nur die Ehe genießt. Dies stellt einen bereits die verschiedene Behandlung rechtfertigenden Unterschied dar. 37 So BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, aaO. 38 Ebenso verhält es sich hinsichtlich des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzips. Es erstreckt sich als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums auf den Ehegatten und die Kinder des Beamten, nicht jedoch auf den Partner anderer Lebensgemeinschaften. 39 Siehe dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, aaO. 40 Die Nichtgewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - vom 14. August 2006 (BGBl. I, 1897 ff.) dar, das u. a. der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dient. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten gemäß § 24 Nr. 1 AGG zwar auch für Beamte der Länder und sollen, wie sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 AGG ergibt, Benachteiligungen wegen sexueller Identität in Bezug auf das Arbeitsentgelt verhindern, jedoch beinhaltet die Nichteinbeziehung eingetragener Lebenspartner in den Empfängerkreis des Familienzuschlags der Stufe 1 keinen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG und damit gegen das AGG. Die Richtlinie 2000/78/EG verlangt nicht, Vergütungsbestandteile, die verheirateten Beamten gewährt werden, auch den Beamten zu gewähren, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Diese Vergütungsbestandteile sind Leistungen für Verheiratete, die allein wegen des Familienstandes gewährt werden. Die Richtlinie 2000/78/EG lässt gerade einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt. 41 Siehe dazu VGH Baden Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2004, aaO sowie BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, aaO; a. A. Schleswig- Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 2004 -11 A 103/04-, juris. 42 Eine Übertragbarkeit der vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 -, MDR 2004, 1241 ff., aufgestellten Grundsätze für den Angestelltenbereich scheidet wegen der bereits oben dargestellten bewussten Nichtübertragung der besoldungsrechtlichen Vorschriften für verheiratete Beamte auf eingetragene Lebenspartnerschaften aus. 43 Siehe dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, aaO. 44 Eine Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG kommt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb ausnahmsweise in Betracht, weil er zusammen mit seinem Lebenspartner einen Pflegesohn hat und beide ein Adoptionsverfahren für diesen eingeleitet haben. Wie bereits ausgeführt, knüpft § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG allein an den Familienstand verheiratet" an; das Vorliegen einer Familiengemeinschaft ist für die Anwendung der Vorschrift nicht von Bedeutung. 45 Ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 steht dem Kläger auch nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG zu. Den Familienzuschlag erhalten danach u.a. Beamte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, wenn sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen (Satz 1). Zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis dieser Vorschrift können grundsätzlich auch eingetragene Lebenspartner gehören. 46 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2004, aaO; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, aaO; siehe auch Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder (GKÖD Bd. III), § 40 BBesG Rdnr. 23. 47 Ob der Kläger die Voraussetzungen des Satzes 1 des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG erfüllt, ob er insbesondere seinen Lebenspartner in seine - im geltend gemachten Anspruchszeitraum überdies gewechselte - Wohnung aufgenommen hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da einem etwaigen Anspruch hier die weitere Regelung in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG unzweifelhaft entgegensteht. Danach wird der Familienzuschlag der Stufe 1 dann nicht gewährt, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG ist auch in der vorliegenden Konstellation einer Lebenspartnerschaft anwendbar; dies lässt der Wortlaut erkennen, selbst wenn Leitvorstellung der Regelung andere verwandtschaftliche, insbesondere Kinder betreffende Konstellationen gewesen sein mögen, und im Übrigen entspricht seine Anwendung hier der höchstrichterlichen Vorgehensweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2006 (2 C 43.04). Der Lebenspartner des Klägers, der Inhaber eines Friseurbetriebes ist, verfügte nach den von dem Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheiden in den Jahren 2001 bis 2005 über Mittel, die eindeutig das Sechsfache eines dem Kläger in diesem Zeitraum zu gewährenden Familienzuschlags der Stufe 1 übersteigen. 48 Bei Berechnung dieser sog. Eigenmittelgrenze" des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG ist hinsichtlich aller zu berücksichtigenden Beträge das sogenannte Bruttoprinzip anzuwenden. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, 49 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16/04 -, Dokumentarische Berichte Nr. 12/2006; OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 - 6 A 1376/02 - in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C I 1.1 Nr. 76 50 sondern hinsichtlich sämtlicher Einkünfte des Unterhaltsberechtigten. 51 So BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 2 C 12/05 -, NVwZ-RR 2006, 627 ff. 52 Die in dieser Vorschrift genannten Mittel" erfassen von dem Wortlaut her Einkünfte jedweder Einkunftsart. Wegen der fehlenden Regelung in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG, dass diese Einkünfte nach dem Nettoprinzip zu berücksichtigen sind, kommt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift der im Besoldungsrecht geltende Grundsatz des Bruttoprinzips zum Tragen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für die Anwendung des Bruttoprinzips. Nach Nr. 4 des § 40 Abs. 1 BBesG soll dem unterhaltspflichtigen Besoldungsempfänger der Familienzuschlag der Stufe 1 nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Dazu zählt, dass die aufgenommene Person nicht selbst über finanzielle Mittel verfügt, die es ihr erlauben, ihren Unterhalt im Wesentlichen selbst zu bestreiten. Die Norm ist auch im Hinblick auf ihre Handhabbarkeit insgesamt auf Pauschalierung und Typisierung und damit auf das Bruttoprinzip angelegt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Entwurfes der BBesGVwV, der unter Nr. 40.1.13 vorsieht, dass die Einnahmen" der in die Wohnung aufgenommenen Person mit dem Nettobetrag (nach Abzug der gesetzlichen Abgaben) zu berücksichtigen sind, da diese Verwaltungsvorschrift im Gesetz weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck eine Stütze findet. 53 So BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006, aaO. 54 Bei Zugrundelegung des Bruttoprinzips verfügte der Lebenspartner des Klägers in den Jahren 2001 bis 2005 über Mittel im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, die deutlich das Sechsfache des dem Kläger in diesen Jahren gegebenenfalls zu gewährenden Familienzuschlags der Stufe 1 überstiegen. So stand dem Lebenspartner des Klägers im Jahre 2001 ausweislich des dazu vorgelegten Einkommensteuerbescheides ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 3.785,33 DM zur Verfügung, während demgegenüber das Sechsfache des Familienzuschlags der Stufe 1 von monatlich 192,84 DM lediglich 1.157,04 DM betrug. 2002 übertrafen die dem Lebenspartner des Klägers zur Verfügung stehenden Mittel mit monatlich 2.029,83 EUR ebenfalls deutlich das Sechsfache des Familienzuschlags von 604,68 EUR (100,78 EUR monatlich). Dies setzte sich auch in den Jahren 2003 und 2004 fort, in denen seine Eigenmittel 2.177,50 EUR und 2.542,17 EUR betrugen. Auch nach Anhebung des Familienzuschlags der Stufe 1 ab dem 1. August 2004 auf 105,28 EUR monatlich lagen die Eigenmittel des Lebenspartners des Klägers im Jahre 2005 mit 1.751,75 EUR deutlich über dem Sechsfachen des Familienzuschlags in Höhe von 631,68 EUR. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 56