Beschluss
16 B 969/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die Antragstellerin im Eilverfahren keinen Anordnungsgrund glaubhaft macht.
• Die strengen Voraussetzungen für ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache sind nicht erfüllt, wenn nicht hinreichend dargelegt ist, dass zumutbare, kostengünstigere Alternativen ausgeschlossen sind.
• Bei der Prüfung einstweiliger Anordnungen im Zusammenhang mit Regelsatzleistungen ist nur der unabwendbar notwendige Umfang in Betracht zu ziehen, typischerweise bis zu 80 % des Regelsatzes.
Entscheidungsgründe
Eilantrag wegen Übernahme von PC-Kosten im Sozialhilfekontext abgelehnt • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die Antragstellerin im Eilverfahren keinen Anordnungsgrund glaubhaft macht. • Die strengen Voraussetzungen für ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache sind nicht erfüllt, wenn nicht hinreichend dargelegt ist, dass zumutbare, kostengünstigere Alternativen ausgeschlossen sind. • Bei der Prüfung einstweiliger Anordnungen im Zusammenhang mit Regelsatzleistungen ist nur der unabwendbar notwendige Umfang in Betracht zu ziehen, typischerweise bis zu 80 % des Regelsatzes. Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung, dass der Antragsgegner Kosten für den Zugang zu Computern/Internet oder für verbindliche Kurse übernimmt. Sie machte geltend, sie habe keinen Zugang zu Computern und könne sich teure VHS-Kurse nicht leisten. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Eilantrag ab; die Beschwerde führte zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Streitgegenstand ist, ob die strengen Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorliegen, insbesondere ob ein Anordnungsgrund und das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sind. Relevante Tatsachen betreffen die Verfügbarkeit von öffentlichen Rechnerplätzen, mögliche Nutzung durch Verwandte oder Bekannte und die Höhe der Kosten für Kurse, zu denen die Antragstellerin keine konkreten Angaben machte. Im Verwaltungsakt finden sich Hinweise, dass die Antragstellerin bereits Internetnutzung vorgetragen hat. Die Parteien einigten sich auf Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß VwGO. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht hat. • Für ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache müssten die strengen Voraussetzungen vorliegen; diese ergeben sich hier nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin. • Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist die Zumutbarkeit, vorübergehend kostengünstigere Alternativen wie VHS-Kurse oder öffentliche Rechnerplätze zu nutzen; hierzu fehlt es an konkreten Angaben zur Kostenhöhe und an substanziiertem Nachweis, dass diese Alternativen unzugänglich sind. • Die sozialhilferechtliche Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen lässt beim Erlass einstweiliger Anordnungen bei Regelsatzleistungen nur den unabwendbar notwendigen Umfang in Betracht kommen, typischerweise bis zu 80 % des Regelsatzes, sodass reine Kostengründe ohne detaillierten Vortrag nicht ausreichend sind. • Indizien im Verwaltungsakt deuten darauf hin, dass der Antragstellerin zumindest teilweise Zugang zu Internetnutzung möglich war, weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass sie über eigene oder familiäre Ressourcen kurzfristig verfügen kann. • Mangels konkreter Darlegungen zu Kosten, Verfügbarkeit und Unzumutbarkeit von Alternativen ist die erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht gegeben. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht hat festgestellt, dass die Antragstellerin im Eilverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung erfüllt sind. Insbesondere fehlen konkrete Angaben zur Höhe der anfallenden Kurs- oder Nutzungsentgelte und substantiiertes Vortragen dazu, dass öffentliche oder familiäre Alternativen nicht verfügbar oder unzumutbar sind. Angesichts der restriktiven sozialhilferechtlichen Rechtsprechung zur Begrenzung einstweiliger Leistungen auf das unabwendbar Notwendige (typisch bis 80 % des Regelsatzes) rechtfertigt der vorgetragene Sachverhalt keinen vorläufigen Leistungsanspruch.