Urteil
19 A 3391/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach Art.3 RuStAÄndG 1974 wirkt nicht rückwirkend auf Geburten des Erklärungsberechtigten.
• Die Verlustwirkung des §17 Nr.5 RuStAG a.F. durch nachträgliche Legitimation ist für die Vergangenheit zu beachten; Art.3 RuStAÄndG 1974 gewährt eine verfassungsgemäße Übergangsoption.
• Der Erklärungserwerb nach Art.3 RuStAÄndG 1974 erstreckt sich nicht auf vor Abgabe der Erklärung bereits geborene Abkömmlinge des Erklärungsberechtigten.
• Die wortlautgemäße Auslegung des Art.3 RuStAÄndG 1974 verstößt nicht gegen Art.3 GG, weil gewichtige außenpolitische und völkerrechtliche Erwägungen sowie Elternrechte eine Erweiterung nicht gebieten.
Entscheidungsgründe
Keine Erstreckung der Optionswirkung nach Art.3 RuStAÄndG 1974 auf vorab geborene Abkömmlinge • Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach Art.3 RuStAÄndG 1974 wirkt nicht rückwirkend auf Geburten des Erklärungsberechtigten. • Die Verlustwirkung des §17 Nr.5 RuStAG a.F. durch nachträgliche Legitimation ist für die Vergangenheit zu beachten; Art.3 RuStAÄndG 1974 gewährt eine verfassungsgemäße Übergangsoption. • Der Erklärungserwerb nach Art.3 RuStAÄndG 1974 erstreckt sich nicht auf vor Abgabe der Erklärung bereits geborene Abkömmlinge des Erklärungsberechtigten. • Die wortlautgemäße Auslegung des Art.3 RuStAÄndG 1974 verstößt nicht gegen Art.3 GG, weil gewichtige außenpolitische und völkerrechtliche Erwägungen sowie Elternrechte eine Erweiterung nicht gebieten. Der Kläger wurde 1984 in der Sowjetunion geboren; seine Mutter war als nichteheliches Kind einer deutschen Großmutter geboren. Die Großmutter war seit 1944 deutsch. Die Eltern der Mutter heirateten 1964 in Kasachstan; danach wurde die Mutter nach kasachischem Recht legitimiert. Die Mutter beantragte später Staatsangehörigkeitsausweise und gab 1999/2000 Erklärungen nach Art.3 RuStAÄndG 1974 ab. Das Bundesverwaltungsamt lehnte Anträge für Mutter und Kinder ab mit der Begründung, die Mutter habe ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch die Legitimation verloren und die Erklärung wirke nicht auf bereits geborene Abkömmlinge. Das Verwaltungsgericht gab der Klage für Mutter und Kinder statt; das OVG änderte teilweise und prüfte insbesondere, ob Art.3 RuStAÄndG 1974 auf vorab geborene Abkömmlinge anzuwenden sei. • Anwendbare Normen: Art.3 RuStAÄndG 1974, §17 Nr.5 RuStAG a.F., §§3 Nr.1, 4 Abs.1 RuStAG a.F., §§113 Abs.5, 125, 130b VwGO; verfassungsrechtliche Vorgaben Art.3 GG, Art.117 GG. • Geburtserwerb: Der Kläger erwarb bei Geburt keine deutsche Staatsangehörigkeit, weil die Mutter bei seiner Geburt nicht deutsche Staatsangehörige war und der Vater russischer Staatsangehöriger ist. • Rückwirkung der Erklärung: Der durch Erklärung nach Art.3 RuStAÄndG 1974 erworbene deutsche Staatsangehörigkeitsstatus der Mutter wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Klägers zurück; Erklärungserwerb wirkt nur für die Zukunft. • Verlustwirkung §17 Nr.5 RuStAG a.F.: Die Mutter verlor ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wegen der 1964 erfolgten Legitimation nach deutschem Recht; diese Verlustwirkung ist trotz Verfassungsverstoßes gegen Art.3 GG für die Vergangenheit zu beachten, weil der Gesetzgeber mit Art.3 RuStAÄndG 1974 eine verfassungsgemäße Übergangsregelung (Option) geschaffen hat. • Verfassungsfragen: §17 Nr.5 RuStAG a.F. war verfassungswidrig hinsichtlich Gleichberechtigung, doch ist seine vergangenheitsbezogene Wirkung durch die gesetzliche Übergangsregelung verankert; daher ist eine Nichtigkeit mit Rückwirkung nicht vorzunehmen. • Erstreckung der Option: Wortlaut und Systematik des Art.3 RuStAÄndG 1974 sehen die Option nur für die selbst erklärungsberechtigten ehelich oder nichtehelich geborenen Kinder vor; eine Auslegung, die die Wirkung auf bereits geborene Abkömmlinge erstreckt, ist nicht zulässig, weil sie dem klaren Gesetzeswortlaut widerspricht und nicht durch zwingende Vermeidungsgründe gerechtfertigt ist. • Grundrechtsabwägung: Eine Ausweitung würde das Selbstbestimmungs- und Elternrecht des ausländischen Elternteils beeinträchtigen und außenpolitische sowie völkerrechtliche Nachteile herbeiführen; diese gewichtigen Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung. • Folge: Der Kläger hat weder durch Geburt noch kraft der Erklärung der Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit erworben; die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes sind rechtmäßig. Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Klage des Klägers wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises, weil er die Staatsangehörigkeit weder bei Geburt noch durch die Erklärung seiner Mutter erworben hat. Die Verlustwirkung der früheren Vorschrift §17 Nr.5 RuStAG a.F. ist für die Vergangenheit zu berücksichtigen; die gesetzliche Übergangsregelung in Art.3 RuStAÄndG 1974 gewährt lediglich dem Erklärungsberechtigten selbst das Optionsrecht, nicht jedoch eine automatische oder erstreckende Wirkung zugunsten bereits geborener Abkömmlinge. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde Revision zugelassen. Die Kostenentscheidung wurde getroffen.