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Beschluss

18 A 4656/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach §124 Abs.2 VwGO dargelegt sind. • Art.41 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen und Art.13 ARB 1/80 begründen keinen weitergehenden Ausweisungsschutz gegenüber den Regelungen des Ausländergesetzes/ AufenthG. • Bei Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten kann die Ausweisung insbesondere wegen spezieller Gefährdungs- und Generalpräventionsaspekte gerechtfertigt sein; eine unbefristete Ausweisung ist nicht grundsätzlich unverhältnismäßig. • Art.7 ARB 1/80 gewährt nur ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Aufnahme oder ernsthaften Verfolgung einer Beschäftigung; hierfür sind darlegungs- und zeitpunktbezogene Voraussetzungen notwendig.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Ausweisung bei BtM-Verurteilung nicht durch ARB 1/80 oder Zusatzprotokoll ausgeschlossen • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach §124 Abs.2 VwGO dargelegt sind. • Art.41 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen und Art.13 ARB 1/80 begründen keinen weitergehenden Ausweisungsschutz gegenüber den Regelungen des Ausländergesetzes/ AufenthG. • Bei Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten kann die Ausweisung insbesondere wegen spezieller Gefährdungs- und Generalpräventionsaspekte gerechtfertigt sein; eine unbefristete Ausweisung ist nicht grundsätzlich unverhältnismäßig. • Art.7 ARB 1/80 gewährt nur ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Aufnahme oder ernsthaften Verfolgung einer Beschäftigung; hierfür sind darlegungs- und zeitpunktbezogene Voraussetzungen notwendig. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, wurde wegen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Aufgrund der Verurteilung erging eine Ausweisungsverfügung, die das Verwaltungsgericht für rechtmäßig hielt. Der Kläger war seit 1996 vor der Haft arbeitslos, begann während der Haft ein Informatikstudium und wurde am Tag der Haftentlassung in die Türkei abgeschoben, wo er sich aufhält. Er beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, europäische Regelungen (Zusatzprotokoll/ARB 1/80/ENA) und unionsrechtliche Freizügigkeitsgrundsätze schützten ihn vor Ausweisung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob durch diese internationalen Regelungen ein weitergehender Ausweisungsschutz oder eine Ermessenspflicht begründet werde. Es beurteilt insbesondere die Anwendbarkeit von Art.7 und Art.3 ENA/ARB 1/80 sowie die Vereinbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit EuGH- und EGMR-Recht. • Zulassungsanforderungen: Nach §124 Abs.2 VwGO hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert dargelegt; daher ist die Zulassung der Berufung zu versagen. • Anwendbarkeit internationaler Normen: Weder die Stillhalteklausel in Art.41 Zusatzprotokoll noch Art.13 ARB 1/80 verhindern die Anwendung der AuslG-Vorschriften, die für den Regelfall die Ausweisung bei bestimmten Straftaten vorsehen; hierzu entspricht die obergerichtliche Auffassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. • Rechtsstand ENA/Art.3: Aus Art.3 ENA und dem zugehörigen Protokoll ergibt sich kein weitergehender Ausweisungsschutz gegenüber §48 Abs.1 AuslG bzw. den Prüfungspflichten des §47 Abs.3 AuslG; daraus folgt keine generelle Ermessenspflicht bei Ausweisung. • Auswirkung des AufenthG: Das neue Aufenthaltsgesetz hat an der rechtlichen Bewertung nichts geändert, da die entsprechenden AuslG-Regelungen in weitgehend gleicher Form übernommen wurden (§§53,56 AufenthG). • Verhältnismäßigkeit unbefristeter Ausweisung: Die Rechtsprechung des EGMR zeigt, dass unbefristete Ausweisungen unter besonderen Umständen unverhältnismäßig sein können; hier ist dies aber nicht übertragbar, weil der Kläger wegen eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt wurde und bei solchen Taten besondere Durchgriffsinteressen bestehen. • Resozialisierung und Wiederholungsgefahr: Das Verwaltungsgericht hat spezialpräventive Gründe festgestellt und eine hinreichende Wiederholungsgefahr bejaht; der Kläger hat insoweit keine ernstlichen Zweifel begründet. • Rechtsstellung aus ARB 1/80/Art.7: Art.7 ARB 1/80 begründet nur ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder zum ernsthaften Streben danach; der Kläger hat nicht dargelegt, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt ein solches Aufenthaltsrecht geltend machen konnte oder beabsichtigte, eine Beschäftigung aufzunehmen. • Beweis- und Darlegungslast: Für die Geltendmachung eines Aufenthaltsrechts aus ARB 1/80 hätte der Kläger konkret darlegen müssen, zu welchem Aufenthaltszweck er sich beruft und dass die Voraussetzungen zum relevanten Zeitpunkt vorlagen; dies unterblieb. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die einschlägigen Bestimmungen des Ausländergesetzes bzw. ihre Entsprechungen im Aufenthaltsgesetz die Ausweisung wegen einer vierjährigen Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels rechtfertigen können. Internationale Regelungen wie das Zusatzprotokoll, das ARB 1/80 oder Art.3 ENA begründen keinen weitergehenden Ausweisungsschutz oder eine generelle Ermessenspflicht, soweit die nationalen Vorschriften der Regelfallausweisung greifen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht aus ARB 1/80 zustand oder dass besondere Umstände eine unbefristete Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig.