Beschluss
14 A 1273/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 8 Abs.5 Satz2 JAO NRW ist dahin auszulegen, dass der Prüfling sich binnen eines Monats erklären muss, wenn er die Prüfung wegen aufgetretener Störung nicht gelten lassen will.
• Eine nach Beendigung des Prüfungstermins erhobene Berufung auf die Störung dient nicht der Beseitigung der Störung, sondern nur möglichen nachträglichen Konsequenzen wie der Wiederholung der Prüfung.
• Eine Entscheidung des Prüfungsausschusses über Reaktionsmaßnahmen ist nur vor Ende des Klausurtermins möglich; danach kommt es auf nachträgliche Rechtsfolgen an.
• Die Berufung war zulässig, obwohl die Frist versäumt erschien, weil das erstinstanzliche Urteil fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthielt.
Entscheidungsgründe
Frist und Rechtsfolge bei Prüfungsstörungen nach § 8 Abs.5 Satz2 JAO NRW • § 8 Abs.5 Satz2 JAO NRW ist dahin auszulegen, dass der Prüfling sich binnen eines Monats erklären muss, wenn er die Prüfung wegen aufgetretener Störung nicht gelten lassen will. • Eine nach Beendigung des Prüfungstermins erhobene Berufung auf die Störung dient nicht der Beseitigung der Störung, sondern nur möglichen nachträglichen Konsequenzen wie der Wiederholung der Prüfung. • Eine Entscheidung des Prüfungsausschusses über Reaktionsmaßnahmen ist nur vor Ende des Klausurtermins möglich; danach kommt es auf nachträgliche Rechtsfolgen an. • Die Berufung war zulässig, obwohl die Frist versäumt erschien, weil das erstinstanzliche Urteil fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthielt. Der Kläger rügte Störungen während mehrerer schriftlicher Examensklausuren und begehrte die Anordnung von Wiederholungen sowie Neubewertungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und legte § 8 Abs.5 Satz2 JAO NRW dahin aus, dass der Prüfling sich binnen eines Monats erklären müsse, wenn er die Prüfung wegen einer Störung nicht gelten lassen wolle, um Chancengleichheit zu wahren. Der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, eine Rüge während der Aufsichtsarbeit reiche aus; die Vorschrift solle lediglich späte Geltendmachung verhindern. Er rügte zudem unzureichende Nachschreibzeit und fehlerhafte Bewertung weiterer Klausuren. Das beklagte Prüfungsamt beantragte Zurückweisung und argumentierte, nachträgliche Berufung ziele nur auf Wiederholung, nicht auf Beseitigung der Störung. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, weil das erstinstanzliche Urteil eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthielt, sodass nach § 58 Abs.2 VwGO Jahresfristen galten. • Auslegung § 8 Abs.5 Satz2 JAO NRW: Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass der Prüfling innerhalb eines Monats erklären muss, ob er die Prüfung wegen einer Störung nicht gelten lassen will; dies dient der Chancengleichheit. • Zweck der Vorschrift: Die Vorschrift bezweckt nicht, dem Prüfungsamt nachträgliche Reaktionsmöglichkeiten einzuräumen; Reaktionsmöglichkeiten bestehen nur während des noch laufenden Prüfungstermins. • Rechtsprechung: Der Senat gibt entgegen früherer Rechtsprechung des 15. Senats dessen Auslegung nicht mehr weiter, folgt aber im Ergebnis den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und sieht von ausführlicher Begründung gemäß § 130b Satz2 VwGO ab. • Konsequenz für den Kläger: Da der Kläger nicht darlegte, im Vertrauen auf frühere Rechtsprechung von einer rechtzeitigen Berufung abgesehen zu haben, rechtfertigt dies keine abweichende Entscheidung. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; damit bleibt die Abweisung der Klage des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen. Begründend ist festzuhalten, dass die Norm des § 8 Abs.5 Satz2 JAO NRW so auszulegen ist, dass zeitnahe Erklärungen des Prüflings erforderlich sind und nach Beendigung des Prüfungstermins nur noch nachträgliche Rechtsfolgen (etwa Wiederholung) in Betracht kommen, weshalb die vom Kläger begehrten Anordnungen nicht zuerkannt wurden.