Beschluss
14 A 3388/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1009.14A3388.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458. Das Vorbringen der Klägerin begründet solche Zweifel nicht. a) Hinsichtlich der Klausur V 1 hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob der aufgetretene Verfahrensmangel - das Fehlen einer Seite des Klausurtextes und deren "Nachlieferung" nach ca. 35 Minuten - durch die Verlängerung der Schreibzeit um 15 Minuten ausgeglichen worden ist. Die sich darauf beziehenden Ausführungen der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags können deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. Im übrigen ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Störung nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Das entspricht der Rechtslage. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 11.03.2003, GV NRW S. 135, ist eine Berufung auf eine bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten aufgetretene Störung ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich beim Justizprüfungsamt geltend gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass sich die Klägerin erstmals in ihrem anwaltlichen Widerspruchsschreiben vom 21. März 2001 etwa 5 Monate nach dem Klausurtermin schriftlich an das beklagte Amt gewandt hat. Das ist von der Klägerin nicht mit Berufungszulassungsgründen angegriffen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Rüge der Störung während der Klausur kein Geltendmachen im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG. Es fehlt regelmäßig, so auch hier, die Schriftform. Im übrigen hat die Geltendmachung einer Störung im Prüfungsverlauf Bedeutung dafür, ob dieser Störung überhaupt rechtliche Relevanz zukommt. Es ist nämlich zwischen zwei Fällen von Störungen des Prüfungsablaufes zu unterscheiden: In Fällen, in denen die Störung nach Art und Ausmaß "ohne jeden Zweifel" die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, muss das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen, so dass es keiner Rüge des einzelnen Prüflings bedarf. Davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die fragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden werden kann, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist. In diesen Fällen ist die Prüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 - 6 B 60.93 -, DVBl 1994, 1364 - = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 336; Urteil vom 11. August 1993 - 6 C 2.93 -, NJW 1994, 2633 = DVBl 1994, 158 = BVerwGE 94, 64 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 317; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 1999 - 22 B 1068/99 -, n.v. Die Rüge im Verlauf der Prüfung dient dazu, die Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde zu verlagern und damit einer Störung ihre rechtliche Relevanz als Verfahrensfehler zu bewahren, wenn und soweit sie nicht bereits ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen war. Von dieser auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhenden Rügepflicht, die die Frage betrifft, ob überhaupt ein relevanter Mangel des Prüfungsverfahrens vorliegt, ist die "Berufung" auf die Störung gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG zu unterscheiden. Das hat der Senat bereits für die bis zum Inkrafttreten dieser Regelung geltende Vorschrift des § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO entschieden, die noch keine Schriftlichkeit vorsah. Beschluss vom 24.03.2005 - 14 A 1273/04 - juris und NRWE, unter Inbezugnahme der Gründe des vorhergehenden Urteils des VG Köln vom 24.11.2003 - 6 K 1115/98 -, NWVBl. 2005, 441. Er hat dabei die Rechtsprechung des in früherer Zeit für dieses Rechtsgebiet zuständig gewesenen 15. Senats, Urteil vom 30.11.1984 - 15 A 2123/83 -, juris, auf die sich die Klägerin noch beruft, ausdrücklich aufgegeben. Es besteht kein Anlass, zu der alten Auffassung zurückzukehren. Vielmehr ist mit der Einführung der Schriftform für die Geltendmachung einer Störung durch § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen der Rüge einer Störung während der Klausur einerseits und ihrer Geltendmachung andererseits noch deutlicher geworden. Der Prüfling muss danach nicht nur innerhalb einer Ausschlussfrist, sondern auch in schriftlicher Form gegenüber dem beklagten Amt erklären, ob er rechtliche Konsequenzen aus einer (relevanten und - nach seiner Auffassung - nicht ausgeglichenen) Störung ziehen will, bis zu der er also erklärt haben muss, ob er die gestörte Prüfung gelten lassen will oder nicht. Eine solche Erklärung ist in einem während der Prüfung erfolgten Hinweis auf die Störung nicht enthalten. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Prüfling wegen der Offensichtlichkeit einer Störung davon absehen durfte, während der Klausur auf die Störung hinzuweisen, oder ob er noch während der Klausur darauf hinweisen musste, dass er einen angeordneten Störungsausgleich für unzureichend hielt. Denn die Rügen während einer Aufsichtsarbeit sind auf die Beseitigung einer Verfahrensrechte verletzenden Störung oder eine angemessene Ausgleichung gerichtet. § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG dagegen betrifft die Geltendmachung der Rechtsfolgen einer relevanten Störung, gegebenenfalls unter Berufung darauf, dass angeordnete Ausgleichsmaßnahmen nicht ausreichend waren. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht zwischen der ursprünglichen Störung einerseits und ihrer mangelhaften Kompensation als eigenständigem Verfahrensfehler außerhalb des Regelungsgefüges des § 13 Abs. 4 Sätze 2 und 3 JAG andererseits zu unterscheiden. Wenn das Prüfungsamt auf eine Prüflingsrüge hin oder nach eigener Feststellung einer Störung durch eine der in § 13 Abs. 4 Satz 2 JAG vorgesehenen Maßnahmen reagiert hat, entfällt dadurch die Störung nicht gewissermaßen rückwirkend. Sie bleibt Substrat dessen, worauf sich ein Prüfling gegebenenfalls berufen kann, wenn er die Prüfungsleistung trotz einer etwaigen Ausgleichsmaßnahme nicht gelten lassen will. Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl., Rdnr. 479. Mit anderen Worten: Es ist die Störung, die der Prüfling geltend macht, wenn er seine Prüfungsleistung trotz einer Ausgleichsmaßnahme nicht gelten lassen will. Nur auf deren Geltendmachen beziehen sich die von der Klägerin in Anspruch genommenen Ausführungen bei Niehues, a. a. O., Rdnr. 480. Das Geltendmachen bleibt allerdings dann rechtsfolgenlos, wenn eine Störung angemessen ausgeglichen worden war. b) Auch die Angriffe der Klägerin gegen die Würdigung ihrer Bewertungsrügen bezüglich der Klausur V 2 sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. (1) Soweit die Klägerin sich gegen die Prüferrüge hinsichtlich der Einordnung der Prüfung der Statthaftigkeit des Widerspruchs wendet, wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, dass in der 2. Auflage des Lehrbuchs Verwaltungsprozessrecht von Prof. Dr. Schenke der von ihr gewählte Aufbau, nämlich Prüfung nach Erörterung von Form- und Fristgerechtigkeit, als sachgerecht vorgeschlagen wird. Abgesehen davon, dass diese Aussage nur hinsichtlich der Prüfung der Form zutrifft, die die Klägerin in der Klausur allerdings nicht behandelt hat, setzt sie sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander. Dieses ist darauf gestützt, dass nach der unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Erstkorrektors die von der Klägerin genannte Fundstelle deren Auffassung nicht trägt, vielmehr dort die Frage der Statthaftigkeit des Widerspruchs im Prüfungsaufbau eindeutig vor der Frage der Fristgerechtigkeit eingeordnet ist. Der Erstkorrektor hatte insoweit u. a. darauf verwiesen, dass sich die Klausurausführungen der Klägerin vor der Prüfung der Statthaftigkeit inhaltlich ausschließlich mit der Frage der Fristgerechtigkeit befasst hätten. Ihr weiterer Einwand, dass es einen notwendig einzuhaltenden Aufbau der Zulässigkeitsprüfung nicht gebe und in "nahezu allen Veröffentlichungen in der Literatur" divergierende Auffassungen über die Prüfungsreihenfolge vertreten würden, ist unsubstanziiert. Es gehört zur Mitwirkungslast des Prüflings, die Vertretbarkeit seiner Auffassung mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig zu machen. Dazu genügt ein pauschaler Verweis auf "Veröffentlichungen in der Literatur" nicht. Vielmehr hätte die Klägerin auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen hinweisen müssen, die den von ihr gewählten Aufbau für den konkreten Kontext im Klausurfall stützen sollen. Das ist bei juristischen Prüfungen nicht anders als bei Prüfungen in anderen Fachgebieten. (2) Auch bezüglich der von den Prüfern gerügten Untersuchung der Widerspruchsrücknahme im Rahmen der Frage nach der Einhaltung der Widerspruchsfrist wiederholt die Klägerin lediglich ihren Vortrag aus Widerspruchs- und Klageverfahren, ohne sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander zu setzen. Deshalb fehlt es nach wie vor an einer plausiblen, fachwissenschaftlich untermauerten Erläuterung dafür, dass es vertretbar ist, im Rahmen der Frage nach der Rechtzeitigkeit des mit Schreiben vom 29.09.2005 erhobenen Klausurwiderspruchs zu prüfen, ob dieser - später - zurück genommen wurde. Die Klägerin hat weder die von ihr als Begründung behauptete Erwägung, dass der Klausurwiderspruchsführer "unter dem 07.10.2005 bzw. 10.10.2005" möglicherweise fristgerecht erneut Widerspruch erhoben hat, in der Klausur behandelt, noch hat sie etwas Sinnvolles dazu dargelegt, welche Bedeutung die Rücknahme eines früheren Widerspruchs für die Fristgerechtigkeit eines erneuten Widerspruchs haben könnte. (3) Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, dass es vertretbar sei, im Widerspruchsverfahren gegen einen Verwaltungsakt auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu überprüfen, war und ist ihr Vorbringen aus den gleichen Erwägungen wie oben (Ziffer 1) nicht substanziiert. Die von ihr als Beleg für die Vertretbarkeit ihrer Auffassung angeblich wörtlich zitierte Randnummer 57 in Volkert, Die Verwaltungsentscheidung, 3. Auflage, stimmt mit der in Anspruch genommenen Passage, von der sich der Senat eine Kopie beschafft hat, nicht überein. Dort finden sich vielmehr Ausführungen über die Abfassung der Entscheidungsformel einer Verwaltungsentscheidung. Der Senat hat vorsorglich auch die entsprechende Passage in der aktuellen 4. Auflage dieses Werks überprüft. Diese ist mit derjenigen in der 3. Auflage identisch und kann deshalb ebenfalls nicht zur Substanziierung des Einwandes der Klägerin beitragen. Das Verwaltungsgericht hat im übrigen erkennbar die Kritik des Erstkorrektors zu Recht dahin verstanden, dass dieser nicht in Zweifel gezogen hat, dass die Anordnung des Sofortvollzugs eines Verwaltungsakts aus Anlass eines gegen diesen gerichteten Widerspruchsverfahrens zu überprüfen sei, sondern nur, dass dies Bestandteil der Entscheidung über den Widerspruch sei. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nach den Rügepflichten eines Prüflings und nach Art und Umfang von Ausgleichsmaßnahmen, wenn in einer Prüfung zunächst eine unvollständige Klausuraufgabe ausgehändigt wird, würden sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht ist - wie dargelegt - zutreffend und im Einklang mit dem Gesetz und der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, dass sie aus der Störung bei der Aufgabenstellung der Klausur V 1 Rechtsfolgen herleiten will. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.