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Beschluss

12 B 2444/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Öffentliche Träger dürfen die Übernahme von Leistungen der freien Jugendhilfe nicht vereinbaren, wenn dadurch bestehende geeignete Angebote freier Träger faktisch ausgeschlossen würden. • § 4 Abs. 2 SGB VIII gewährt freien Trägern einen Funktionsschutz, der einen subjektiv-öffentlichen Unterlassungsanspruch zusammen mit Art. 12 Abs. 1 GG begründen kann. • Ein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 VwGO liegt vor, wenn durch eine beabsichtigte Vereinbarung die dauerhafte Ausschließung freier Träger droht und dies ihre wirtschaftliche Fortführung oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vernünftig gefährdet. • Bei der Abwägung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte ist fehlende Eigenfinanzierung freier Träger nicht zu ihren Lasten zu berücksichtigen; es kommt auf den sinnvollen Einsatz öffentlicher und privater Mittel an. • Der vorläufigen Verfügung ist die Verpflichtung zur Erhebung der Hauptsacheklage binnen Monatsfrist nach Rechtskraft des einstweiligen Verfahrens zu verbinden.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Unterlassungsanspruch freier Jugendhilfeträger nach § 4 Abs. 2 SGB VIII • Öffentliche Träger dürfen die Übernahme von Leistungen der freien Jugendhilfe nicht vereinbaren, wenn dadurch bestehende geeignete Angebote freier Träger faktisch ausgeschlossen würden. • § 4 Abs. 2 SGB VIII gewährt freien Trägern einen Funktionsschutz, der einen subjektiv-öffentlichen Unterlassungsanspruch zusammen mit Art. 12 Abs. 1 GG begründen kann. • Ein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 VwGO liegt vor, wenn durch eine beabsichtigte Vereinbarung die dauerhafte Ausschließung freier Träger droht und dies ihre wirtschaftliche Fortführung oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vernünftig gefährdet. • Bei der Abwägung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte ist fehlende Eigenfinanzierung freier Träger nicht zu ihren Lasten zu berücksichtigen; es kommt auf den sinnvollen Einsatz öffentlicher und privater Mittel an. • Der vorläufigen Verfügung ist die Verpflichtung zur Erhebung der Hauptsacheklage binnen Monatsfrist nach Rechtskraft des einstweiligen Verfahrens zu verbinden. Die Kläger sind Träger freier Jugendhilfe, die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten seit längerem sozialpädagogische Familienhilfe erbringen. Der Beklagte beabsichtigte, mit seinem Eigenbetrieb eine Vereinbarung über die Erbringung solcher Leistungen mit dem beigeladenen Betreiber abzuschließen, wodurch das bisherige Tätigkeitsfeld der Kläger eingeschränkt würde. Die Kläger forderten unter Berufung auf den Funktionsschutz des § 4 Abs. 2 SGB VIII und Art. 12 Abs. 1 GG die vorläufige Unterlassung solcher Verhandlungen und Vereinbarungen. Sie machten geltend, dass geeignete Angebote freier Träger bereits vorhanden seien und eine Vereinbarung die Kläger dauerhaft von der Leistungserbringung ausschlösse, was zu Personalüberhang und unzumutbarer Belastung angesichts knapper Finanzmittel führen würde. Der Beklagte und der Beigeladene bestritten, dass die wirtschaftliche Existenz des Eigenbetriebs von der Erweiterung abhänge und verwiesen auf wirtschaftliche Vorteile einer Eigenbetriebsbeauftragung. Die Kläger erhoben daher Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluss und untersagte vorläufig Verhandlungen oder Vereinbarungen bis zum Abschluss der Hauptsacheklage. • Anordnungsgrund: Es besteht glaubhaftes Risiko, dass durch die vorgesehene Vereinbarung die Kläger dauerhaft von der Leistungserbringung ausgeschlossen werden; dies würde bei knapper Finanzausstattung zu einem nicht zumutbaren Personalüberhang führen und die Erfüllung der Aufgaben beeinträchtigen, somit ist der Anordnungsgrund nach § 123 VwGO gegeben. • Anordnungsanspruch: Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. § 4 Abs. 2 SGB VIII folgt ein subjektiv-öffentlicher Unterlassungsanspruch. § 4 Abs. 2 SGB VIII schützt die Berufsausübung freier Träger, indem öffentliche Träger von eigenen Maßnahmen absehen sollen, soweit geeignete Einrichtungen freier Träger vorhanden sind. • Auslegung von § 4 Abs. 2 SGB VIII: Die Norm begründet keinen absoluten Vorrang der freien Träger, wohl aber im Einzelfall Vorrang, wenn geeignete freie Einrichtungen vorhanden sind und der sinnvolle Einsatz öffentlicher Mittel eine Förderschonung öffentlicher Leistungen gebietet; Schließung öffentlicher Einrichtungen darf nicht die Folge sein. • Wirtschaftlichkeitsvergleich: Es ist unzulässig, fehlende Eigenfinanzierung freier Träger zu Lasten ihres Funktionsschutzes zu werten; das Gesetz bezweckt gerade die wirtschaftliche und sinnvolle Verwendung öffentlicher und privater Mittel zugunsten geeigneter freier Angebote. • Duldungspflicht und Frist: Die Anordnung wurde mit der Verpflichtung verbunden, dass die Kläger binnen eines Monats nach Rechtskraft des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Klage zur Hauptsache erheben müssen; Kostentragung wurde geregelt nach §§ 154, 188 VwGO und § 926 ZPO. Das Oberverwaltungsgericht gab den Antragstellern weitgehend Recht und untersagte dem Antragsgegner vorläufig, Verhandlungen oder Vereinbarungen über die Erbringung sozialpädagogischer Familienhilfe mit dem beigeladenen Eigenbetrieb abzuschließen. Begründet wurde dies mit dem Funktionsschutz freier Träger nach § 4 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie der Gefahr der dauerhaften Ausschließung der Kläger und der damit verbundenen unzumutbaren Folgen. Fehlende Eigenfinanzierung der freien Träger durfte im Wirtschaftlichkeitsvergleich nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden. Die Kläger wurden verpflichtet, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Beschlusses Klage zur Hauptsache zu erheben; der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.