Beschluss
12 A 4698/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0103.12A4698.06.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Zuschussfähigkeit von im Jahr 2005 entstandenen Personalkosten. Die Klägerin betreibt in I. den Kindergarten St. K. . In dieser Einrichtung wurde am 31. Juli 2005 eine Gruppe geschlossen. Zwei Mitarbeiterinnen wurde im März 2005 mit Wirkung zum 30. September 2005 gekündigt. Eine der gekündigten Mitarbeiterinnen blieb über den Zeitpunkt der Gruppenschließung hinaus bis zum 15. August 2005 im Kindergarten der Klägerin. Danach konnte sie einvernehmlich in eine andere Einrichtung vermittelt werden. Das Arbeitsverhältnis der anderen Mitarbeiterin wurde über den Zeitpunkt der Gruppenschließung hinaus bis zum Ablauf des Jahres 2005 fortgesetzt, da eine andere Mitarbeiterin der Klägerin zum 20. Oktober 2005 zunächst in eine Vertretungsstelle und dann in einen anderen Kindergarten übergeleitet werden konnte. Bereits mit Schreiben vom 17. März 2005 hatte die Zentralrendantur der katholischen Kirchengemeinden des Dekanats I. bei dem Beklagten die Übernahme der aufgrund der absehbaren Gruppenschließung zusätzlich anfallenden Personalkosten als sog. nachwirkende Personalkosten beantragt. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2005 ab. Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen des Vorbringens und der Anträge der Beteiligten im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen; wegen der Begründung des Verwaltungsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Gegen das stattgebende Urteil wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Berufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahren. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie im wesentlichen Folgendes aus: Zu der Vergütung nach § 16 GTK zähle auch die vertraglich vereinbarte Vergütung, die der Arbeitgeber während der laufenden Kündigungsfrist zu zahlen habe. Soweit sich aus § 1 Abs. 7 der Betriebskostenverordnung - BKVO - i.V.m. der diesbezüglichen Anlage Beschränkungen des Personaleinsatzes ergäben, seien diese nicht geeignet, die sich aus § 16 GTK ergebenden Vergütungsansprüche einzuschränken. Bei der BKVO handele es sich lediglich um eine Berechnungsgrundlage für die Personalkosten der Menge nach, d.h. für eine Gruppe könne nicht neben der Fachkraft und der Ergänzungskraft noch eine weitere Ergänzungskraft refinanziert werden. Zudem sei es nicht Absicht des Gesetz- bzw. des Verordnungsgebers, nachwirkende Personalkosten, die bei öffentlichen Einrichtungen auch von der öffentlichen Hand getragen werden müssten, von anderen Trägern in voller Höhe selbst tragen zu lassen. Letztere hätten in der Regel gar nicht die Mittel, nachwirkende Personalkosten selbst zu finanzieren. Wenn nach der bisherigen Rechtsprechung sogar die höheren Kosten einer Abfindung mit der Begründung als bezuschussungsfähig angesehen worden seien, dass sie einen die Vergütung ersetzenden Charakter hätten, müsse dies erst recht für die sich unmittelbar aus dem Tarifwerk ergebenden und deutlich niedriger als eine Abfindung ausgefallenen Vergütungsansprüche gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 19. November 2007 angehört worden. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Bezuschussung der geltend gemachten, vom Beklagten jedoch in Abzug gebrachten Personalkosten in Höhe von 8.854, 67 EUR hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Welche Betriebskosten im vorliegenden Fall zuschussfähig sind, regelt zunächst § 16 GTK in der für das Jahr 2005 maßgebenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 16. Dezember 1998, GV NRW S. 704. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GTK sind Betriebskosten im Sinne des Gesetzes u.a. die angemessenen Personalkosten, die durch den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen, sofern sie die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 4 erfüllt. Letzteres wird hier nicht in Frage gestellt. Auch die weitere Voraussetzung des nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubten Betriebs der Einrichtung ist für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 gegeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten ändert sich durch eine Änderung des der Erteilung der Betriebserlaubnis zugrundeliegenden tatsächlichen Betriebes der Einrichtung - wie hier durch die Schließung der vierten Kindergartengruppe zum 31. Juli 2005 - nicht zugleich der rechtliche Regelungsgehalt der erteilten Erlaubnis. Eine Änderung des rechtlichen Regelungsgehaltes der Erlaubnis herbeizuführen, steht allein dem insoweit zuständigen Landschaftsverband zu; eine solche Änderung ist jedoch unstreitig nicht erfolgt. Zwar wird eine Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht blanko" für einen abstrakten Betrieb" erteilt. Sie konkretisiert vielmehr etwa in trägerschaftlicher, räumlicher und organisatorischer Hinsicht sowie in Bezug auf die geeigneten Kräfte" (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII), was im einzelnen von dem generellen präventiven Verbot des Betriebs einer Einrichtung ausgenommen und damit erlaubt ist. Ändert sich der ursprünglich erlaubte Betrieb, ohne dass - wie hier - zugleich der rechtliche Regelungsgehalt der ursprünglich erteilten Betriebserlaubnis den geänderten tatsächlichen Umständen angepasst wird, stellt sich allenfalls die Frage, ob die ursprünglich erteilte Erlaubnis auch noch den geänderten Betrieb erfasst oder ob sie nunmehr gegenstandslos geworden ist und der geänderte Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgt. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich danach, ob die Abweichungen des tatsächlichen Betriebes von dem rechtlich erlaubten Betrieb unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII (Gewährleistung des Kindeswohls) so gravierend sind, dass der geänderte Betrieb gegenüber dem erlaubten Betrieb als aliud" anzusehen ist, so dass sich die Frage der Erlaubnispflicht von neuem stellt. Ist - wie hier - im Rahmen einer Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung für Kinder die Anzahl der Kindergartengruppen konkret bestimmt, führt allein die Reduzierung der Gesamtzahl der Kindergartengruppen in dieser Einrichtung durch die schlichte Auflösung einer Kindergartengruppe nicht ohne weiteres dazu, dass sich nunmehr für den verbleibenden Betrieb die Erlaubnisfrage von neuem stellt. Dies kann allenfalls dann angenommen werden, wenn sich zugleich mit der Auflösung einer Kindergartengruppe wesentliche Änderungen in den erlaubnisrelevanten Prüfbereichen [wie etwa Trägerschaft, Personal (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII), Räumlichkeiten, Organisation, Konzeption (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII), gesellschaftliche/sprachliche Integration (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VIII), gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b) SGB VIII] ergeben, die ihrerseits noch nicht Prüfgegen-stand im Rahmen einer die in Rede stehende Einrichtung betreffenden Erlaubniserteilung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gewesen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2006 - 12 A 4697/06 -. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall mit der Auflösung der vierten Kindergartengruppe zum 1. August 2005 gegeben gewesen sind, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, so dass der Betrieb der Einrichtung Katholischer Kindergarten St. K. , I. -Süd, auch nach Auflösung der 4. Kindergartengruppe in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 von der ursprünglich erteilten Betriebserlaubnis gedeckt gewesen ist. Die von der Klägerin geltend gemachten Personalkosten sind auch i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 GTK durch den erlaubten Betrieb entstanden. Im vorliegenden Fall geht es weder um die Frage sog. Vorlaufkosten vor der Aufnahme des erlaubten Betriebs der Einrichtung noch um Betriebskosten, die erst nach der Beendigung des erlaubten Betriebs der Einrichtung anfallen. Ebenso wenig geht es um die Frage, ob die Zahlung einer Abfindung zuschussfähig ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1994 - 16 A 4276/93 -, noch um die Zuschussfähigkeit von Lohnfortzahlungen bei gleichzeitiger Freistellung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1989 - 8 A 512/87 -, mithin nicht um die Zuschussfähigkeit nachwirkender Personalkosten im eigentlichen Sinne. Grundlage der im vorliegenden Fall geltend gemachten Personalkosten ist vielmehr der Einsatz des nach der Auflösung der vierten Kindergartengruppe in der Einrichtung verbliebenen und weiterhin pädagogisch tätigen Personals. Diese Tätigkeit war in Würdigung des dem Senat unterbreiteten Sachverhalts ersichtlich durch den Betrieb der (erlaubten) Einrichtung bedingt, weil auch das nach der Auflösung der vierten Kindergartengruppe in der Einrichtung verbliebene, pädagogisch tätige Personal unstreitig Aufgaben wahrzunehmen hatte und wahrgenommen hat, die der Erfüllung des der Einrichtung obliegenden Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrags (vgl. § 2 GTK) gedient haben. Gleichwohl hat die Klägerin keinen Anspruch auf Bezuschussung der geltend gemachten Personalkosten. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GTK sind Personalkosten im Sinne des Gesetzes die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung der pädagogisch tätigen Kräfte nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung sowie ein Zuschlag von 0,7 v.H. auf diesen Betrag zur Abgeltung sonstiger Personalnebenkosten. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 GTK gehören zu den Personalkosten außerdem die angemessenen Aufwendungen für die regelmäßige Fortbildung der pädagogisch tätigen Kräfte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich allein hieraus nicht bereits der Umfang der zuschussfähigen Personalkosten. § 16 Abs. 1 GTK stellt die Zuschussfähigkeit der Personalkosten (sowie der Sachkosten) vielmehr unter den allgemeinen Vorbehalt der Angemessenheit. Die Ausgestaltung der hiernach erforderlichen wertenden Betrachtung hat der Gesetzgeber ausdrücklich dem Verordnungsgeber überlassen. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) GTK wird die Oberste Landesjugendbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Zustimmung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages das Nähere über die Bestandteile und die Angemessenheit der Betriebskosten (Hervorhebung durch den Senat) und die Höhe der Pauschalen zu regeln. Die danach für die Bestimmung der Angemessenheit der Betriebskosten und damit auch für die Bestimmung der Angemessenheit der Personalkosten maßgebende Rechtsverordnung ist mit der Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - BKVO) vom 11. März 1994; GV NRW S. 144, erfolgt. Im vorliegenden Fall findet die BKVO in der Fassung des Art. 6 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom 29. April 2003, GV NRW S. 254, Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 1 BKVO sind angemessene - und damit zuschussfähige - Personalkosten vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 die Aufwendungen für die Vergütung des in Tageseinrichtungen für Kinder aufgrund der Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte" vom 17. Februar 1992 (Anlage) - Vereinbarung - pädagogisch tätigen Personals. Nach Satz 1 des § 1 Abs. 7 BKVO, der durch Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1998, GV NRW S. 706, mit Wirkung zum 1. August 1999 gerade zur Regelung der Angemessenheit der Personalkosten eingeführt worden ist, vgl. Moskal/Foerster, GTK, 18. Auflage 2006, S. 177, und der gemäß der Vorrangregelung in § 1 Abs. 1 BKVO dieser allgemeinen Bestimmung vorgeht, gelten für den - zuschussfähigen - Einsatz des Personals in - wie hier - Kindergartengruppen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich die in der Tabelle (Anlage) aufgeführten einrichtungsbezogenen Fachkraftstunden (FK) und Ergänzungskraftstunden (EK) einschließlich der Verfügungszeiten als Obergrenze. Die danach maßgebende Tabelle (Anlage) weist ausschließlich pauschalierte, nach Fachkraftstunden (FK) und Ergänzungskraftstunden (EK) differenzierte Wochenstundensätze in Abhängigkeit von der Anzahl der Kindergartengruppen in der Einrichtung (und in Abhängigkeit von der Anzahl der am Nachmittag in die Einrichtung in Kindergartengruppen zurückkehrenden Kinder) aus, wobei die ausgewiesenen pauschalierten und gruppenabhängigen Stundensätze nach § 1 Abs. 7 Satz 1 BKVO ausdrücklich die Verfügungszeiten mitumfassen und die zuschussfähige Obergrenze bilden. Danach ist für die Ermittlung der Obergrenze zwingend vorgegeben, den Umfang des zuschussfähigen Personaleinsatzes des pädagogisch tätigen Personals in pauschalen Arbeitszeitkontingenten (Gesamtbudgets - vgl. § 1 Abs. 7 Satz 3 BKVO) zu bemessen, die - abgesehen von der Anzahl der am Nachmittag in die Einrichtung in Kindergartengruppen zurückkehrenden Kinder - nur noch an die Anzahl der in der Einrichtung vorhandenen Kindergartengruppen (zur relevanten Gruppenstärke vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 2 BKVO) anknüpfen. Ein derart pauschalierender Maßstab schließt seinem Sinn und Zweck nach die Berücksichtigung von Spitzen infolge von außerhalb der einschlägigen pauschalierten Bemessungsgrößen liegenden, individuellen Personalkostenfaktoren, wie etwa arbeits- bzw. tarifvertraglichen Bindungen an Kündigungsfristen, tarifvertragliche Unkündbarkeit, arbeitsgerichtliche Abfindungsvergleiche etc., regelmäßig aus. Ebenso verbietet sich im Rahmen des § 1 Abs. 7 Satz 1 BKVO eine hypothetische Betrachtungsweise (etwa in dem Sinne, dass zu prüfen ist, welche Personalkosten angefallen wären, wenn das von der Gruppenschließung betroffene Personal nicht weiterbeschäftigt, sondern diesem eine Abfindung gezahlt worden wäre). Soweit nicht Sonderregelungen zum Personaleinsatz eingreifen, wie etwa § 1 Abs. 7 Satz 4 BKVO - Berücksichtigung höherer EK und FK in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe -, § 1 Abs. 7 Satz 5 BKVO - Vereinbarungen in den von der Tabelle nicht erfassten Betreuungssituationen -, § 1 Abs. 7 Satz 6 BKVO - zusätzliche Berücksichtigung von insgesamt bis zu 7,5 FK und EK bei regelmäßiger Über-Mittag-Betreuung von bis zu 9 Kindern aus Kindergartengruppen -, § 1 Abs. 7 Satz 7 BKVO - Berücksichtigung höherer FK im Rahmen von Erprobungen nach § 21 GTK -, § 1 Abs. 2 BKVO i.V.m. § 5 Abs. 4 und Abs. 5 der Vereinbarung vom 17. Februar 1992 - über die personelle Mindestbesetzung (§ 5 Abs. 1 der Vereinbarung) hinausgehende, weitere Fachkräfte, Ergänzungskräfte bzw. therapeutische Kräfte in integrativ arbeitenden Gruppen sowie Einsatz zusätzlicher Kräfte bei erschwerten Bedingungen, sofern deren Beschäftigung vom Landesjugendamt gem. § 45 Abs. 2 SGB VIII angeordnet oder anerkannt worden ist -, § 1 Abs. 3 BKVO - Aufwendungen für pädagogisch tätige Vertretungskräfte - , § 1 Abs. 4 BKVO - Aufwendungen für besonders ausgebildete Fachkräfte in Tageseinrichtungen, die der besonderen Betreuung von Kindern aus sozialen Brennpunkten dienen -, ist danach die Obergrenze des zuschussfähigen Personaleinsatzes (ohne Berücksichtigung der ebenfalls pauschalierten Zuschläge nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GTK - 0,7 v.H. der Vergütungsaufwendungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung für die Personalnebenkosten - und nach § 1 Abs. 5 BKVO - 25 v.H. der angemessenen Personalkosten für die regelmäßige Fortbildung der pädagogisch tätigen Kräfte -) in - wie hier - Kindergartengruppen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich BKVO durch § 1 Abs. 7 Satz 1 BKVO i.V.m. der Tabelle (Anlage) abschließend bestimmt. Die Erlasse des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2004 - Az. 311 - 6272.14.10 - bzw. vom 30. Juni 2004 - Az. 311.6001.5 - rechtfertigen eine von der Bemessung des zuschussfähigen Personaleinsatzes nach § 1 Abs. 7 Satz 1 BKVO abweichende Bewertung nicht. Sie sind im vorliegenden Fall schon ihrem Regelungsgegenstand nach nicht einschlägig, da sie sich ausschließlich auf die mit der Einbringung von Hortgruppen in die Offene Ganztagsschule verbundenen Fragen der Bezuschussung von Personalkosten (etwa Abfindungen, Leistungen aufgrund von Sozialplänen) in solchen Tageseinrichtungen beziehen, in denen die Hortgruppen bis zu ihrer Einbringung in die Offenen Ganztagsschule betreut worden sind. Eine derartige Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben. Zum einen ist eine Abfindung gerade nicht gezahlt worden. Zum anderen liegt die mit dem Erlass erfasste Sonderkonstellation der Einbringung einer Hortgruppe in die Offene Ganztagsschule ersichtlich nicht vor. In der Einrichtung der Klägerin wurde nach den hier vorliegenden Unterlagen keine Hortgruppe, sondern es wurden ausschließlich Kindergartengruppen geführt; auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Plätze der aufgelösten Kindergartengruppe in eine Offene Ganztagsschule eingebracht worden sind. Abgesehen davon sind die lediglich an die beiden Landschaftsverbände - nicht aber an den Beklagten - gerichteten verwaltungsinternen (Refinanzierungs-)Erlasse auch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht ohne weiteres geeignet, gegenüber dem für die Festsetzung des Betriebskostenzuschusses zuständigen Beklagten im Außenverhältnis subjektiv öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche der Einrichtungsträger zu begründen. Ergibt sich nach dem für die Bestimmung der Angemessenheit des Personaleinsatzes maßgebenden Gesamtbudget ein nicht berücksichtigungsfähiger Stundenüberhang, sind die Personalkosten entsprechend zu kürzen. Dabei kommt angesichts des Charakters des Gesamtbudgets als eines pauschalierten Höchststundensatzes eine individuelle Zuordnung des Stundenüberhangs - etwa aufgeschlüsselt nach verschiedenen in der Einrichtung pädagogisch tätigen Kräften mit jeweils unterschiedlichen Zeitanteilen - grundsätzlich nicht in Betracht. Die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 7 Satz 1 BKVO erfolgende Bestimmung des auf den Stundenüberhang entfallenden Kostenanteils richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 6 Satz 1 BKVO. Danach werden u.a. Aufwendungen, die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen oder sparsamen Verwaltung widersprechen, nicht berücksichtigt. Von dem die Obergrenze überschreitenden und damit - im Rahmen pauschalierender Betrachtung - nicht als notwendig anzuerkennenden Personaleinsatz widerspricht regelmäßig diejenige unnötig aufgewandte Arbeitszeit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen oder sparsamen Verwaltung am stärksten, die am höchsten vergütet worden ist. Dementsprechend ist jeweils die in der Einrichtung für FK-/EK-Stunden gezahlte höchste Vergütung pro Stunde zugrundezulegen. Gemessen hieran besteht ein Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Personalkosten nicht. Nach § 1 Abs. 7 Satz 1 BKVO i.V.m. der Tabelle (Anlage) ist unter Berücksichtigung einer Zahl von 28 Kindern, die am Nachmittag in die Kindergartengruppen zurückkehren, und unter Zugrundelegung von drei Kindergartengruppen für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 ein Wochenbudget von 115,5 FK/103 EK anzusetzen. Hieraus errechnet sich für den in Rede stehenden Zeitraum von insgesamt 22 Wochen ein Gesamtbudget von 2.541 FK/ 2.266 EK. Nach den - auch im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellten oder abge- änderten - Antragsunterlagen sind im Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2005 demgegenüber an FK/EK tatsächlich anzusetzen: 1. FK Wöchentliche Arbeitszeit in Std. Zeitraum Anzahl der Wochen Summe der Arbeitsstunden 38,5 (Frau K1. ) 01.08. - 31.12.2005 22 847 38,5 (Frau I1. ) 01.08. -. 31.12.2005 22 847 38,5 (Frau L. ) 01.08. - 31.12.2005 22 847 30,0 (Frau T. ) 01.08. - 14.08.2005 2 60 Summe: 2.601 2. EK Wöchentliche Arbeitszeit in Std. Zeitraum Anzahl der Wochen Summe der Arbeitsstunden 38,5 (Frau L1. ) 01.08. - 31.12.2005 22 847 22,5 (Frau I2. ) 01.08. - 31.12.2005 22 495 38,5 (Frau I3. ) 01.08. - 31.12.2005 22 847 38,5 (Frau T1. ) 01.08. - 30.11.2005 18 693 Summe: 2.882 Damit ergibt sich ein die Obergrenze überschreitender Differenzbetrag im Bereich FK von 60 Stunden und im Bereich EK von 616 Stunden. Ausgehend von den in den Antragsunterlagen ausgewiesenen Ist-Ausgaben hat unter Berücksichtigung der im Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2005 pädagogisch tätigen Kräfte der höchste Stundensatz im Bereich FK bei 31,60 EUR gelegen, wie sich aus folgendem ergibt: Frau T. : Vergütungsgruppe K VI b 5.1.1, 30 Wochenstunden, 32 Wochen, Gesamtzahl der Stunden: 960, Gesamtbetrag: 20.026,08 EUR, 20,68 EUR pro Stunde, Frau L. : Vergütungsgruppe K VI b 5.1.1, 38,5 Wochenstunden, 52 Wochen, Gesamtzahl der Stunden: 2002, Gesamtbetrag: 37.055,59 EUR, 18,51 EUR pro Stunde, Frau I1. : Vergütungsgruppe K V c 9.5.1.1, 38,5 Wochenstunden, 52 Wochen, Gesamtzahl der Stunden: 2002, Gesamtbetrag: 43.517,19 EUR, 21,74 EUR pro Stunde, Frau K1. : Vergütungsgruppe K IV b 5.1.1, 38,5 Wochenstunden, 22 Wochen, Gesamtzahl der Stunden: 847, Gesamtbetrag: 26.766,61 EUR, 31,60 EUR pro Stunde. Im Bereich EK hat der höchste Stundensatz bei 22,94 EUR gelegen, wie aus folgender Aufstellung hervorgeht: Frau L1. : Vergütungsgruppe K VII 5.1.1, 38,5 Wochenstunden, 52 Wochen, Gesamtzahl der Stunden: 2002, Gesamtbetrag: 32.630,67 EUR, 16,30 EUR pro Stunde, Frau I2. : Vergütungsgruppe K VII 5.1.1, 22,5 Wochenstunden, 52 Wochen, Gesamtzahl der Stunden: 1.170, Gesamtbetrag: 21.750,55 EUR, 18,59 EUR pro Stunde, Frau I3. : Vergütungsgruppe K V c 9.5.1.1, 38,5 Wochenstunden, 22 Wochen, Gesamtzahl der Stunden: 847, Gesamtbetrag: 19.430,38 EUR, 22,94 EUR pro Stunde, Frau T1. : Vergütungsgruppe K VII 5.1.4, 38,5 Wochenstunden, 47 Wochen, Gesamtzahl der Stunden: 1.809,5, Gesamtbetrag: 28.810,48 EUR, 15,92 EUR pro Stunde. Danach errechnet sich ein nicht berücksichtigungsfähiges Personalkostenvolumen von 16.027,04 EUR (60 x 31,60 EUR = 1.896,00 EUR; 616 x 22,94 EUR = 14.131,04 EUR), ein Betrag, der den geltend gemachten Personalkostenbetrag vom 8.854, 67 EUR deutlich übersteigt. Auch dann, wenn man das Vorbringen der Klägerin zugrundelegt, Frau T1. habe ab dem 20. Oktober 2005 bis zu ihrem Wechsel in eine andere Einrichtung zum 1. Dezember 2005 für eine erkrankte Mitarbeiterin die Vertretung übernommen (im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin demgegenüber ausweislich des Terminsprotokolls allerdings vorgetragen, Frau T1. sei zum 20. Oktober 2005 in eine andere Verwendung gewechselt, ohne diese Verwendung" zu konkretisieren), und zugunsten der Klägerin die insoweit angefallenen 231 EK-Stunden (38,5 Wochenstunden, 6 Wochen, Gesamtzahl der Stunden: 231) als Vertretungsstunden i.S.d. § 1 Abs. 3 BKVO mit dem hierauf entfallenden individuellen Vergütungsanteil von 3.693,44 EUR (15,92 EUR/Stunde x 232 Std. = 3.693,44 EUR) in Ansatz bringt, verbliebe insgesamt ein nicht berücksichtungsfähiges Kostenvolumen von 16.027,04 EUR - 3.693,44 EUR = 12.333,60 EUR, das ebenfalls über den geltend gemachten Personalkosten läge. Der Hinweis der Klägerin auf die dünne Finanzdecke insbesondere kleinerer Einrichtungen verfängt angesichts der bestehenden Auffangregeln nicht. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 22. November 2006 - 12 A 3045/06 -, Juris. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung privater Träger gegenüber kommunalen Trägern bei der Refinanzierung besteht ebenfalls nicht, da die sich aus §§ 16 GTK, 1 Abs. 7 BKVO ergebenden Refinanzierungsgrenzen für die kommunalen Träger in gleicher Weise gelten. Soweit kommunale Träger nicht refinanzierbare Personalkosten (und andere nicht refinanzierbare Betriebskosten) aus ihren Haushaltsmitteln und damit (auch) aus öffentlichen Mitteln tragen, ist dies die Folge der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, neben den Trägern der freien Jugendhilfe auch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände als Einrichtungsträger zuzulassen (§ 69 Abs. 2 SGB VIII, § 11 Abs. 1 GTK). Dies ist unbedenklich, soweit gegenüber § 11 Abs. 1 GTK höherrangiges Recht, wie etwa die Trägervielfalt (§ 3 Abs. 1 SGB VIII), das damit korrespondierende Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII), die Subsidiarität von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der öffentlichen Jugendhilfe (§ 4 Abs. 2 SGB VIII), Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 12 B 1300/07 -; Beschluss vom 19. Juni 2007 - 12 B 481/07 -; Beschluss vom 30. März 2005 - 12 B 2444/04 -, ZfJ 2005, 485 f. sowie das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege u.a. in den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe (Art. 6 Abs. 4 LV NRW), vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 22. November 2006 - 12 A 3045/06 -, a.a.O., nicht verletzt wird. Dass die sich aus den vorgenannten Bestimmungen ergebenden institutionellen Gewährleistungen - nicht zuletzt mit Blick auf die im GTK angelegten Auffangregelungen - gefährdet sind, ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.