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Beschluss

10 B 2502/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung als "Showroom" untersagt, verletzt nicht den Bestimmtheitsgrundsatz, wenn der Begriff für den Adressaten verständlich ist. • Fremdsprachige Fachbegriffe sind in einem Verwaltungsakt zulässig, wenn sie im fachlichen Gebrauch allgemein geläufig sind und ihre Bedeutung für den Adressaten klar ist (§ 23 Abs.1 VwVfG NRW). • Ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Showroom-Nutzung vorliegt, ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen; im Eilverfahren genügt eine summarische Prüfung.
Entscheidungsgründe
Ordnungsverfügung: Verbot der Showroom-Nutzung ist bestimmt und zulässig • Eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung als "Showroom" untersagt, verletzt nicht den Bestimmtheitsgrundsatz, wenn der Begriff für den Adressaten verständlich ist. • Fremdsprachige Fachbegriffe sind in einem Verwaltungsakt zulässig, wenn sie im fachlichen Gebrauch allgemein geläufig sind und ihre Bedeutung für den Adressaten klar ist (§ 23 Abs.1 VwVfG NRW). • Ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Showroom-Nutzung vorliegt, ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen; im Eilverfahren genügt eine summarische Prüfung. Der Eigentümer und Vermieter eines Gebäudes begehrt im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung. Die Verfügung untersagt die Nutzung und Vermietung bestimmter Räume als "Showroom", gestattet jedoch Bürozwecke. Der Antragsteller rügt Unbestimmtheit des Begriffs "Showroom" und Verstöße gegen Formanforderungen. Die Behörde hatte in einem Anhörungsschreiben auf die textliche Festsetzung des Bebauungsplans Bezug genommen, die den Begriff definiert. Der Antragsteller betreibt die Räume seit längerem und beruft sich auf frühere Nutzungen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; die Beschwerde hiergegen führte beim Senat nicht zum Erfolg. • Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs.1 VwVfG NRW): Ein Verwaltungsakt muss für den Adressaten hinreichend bestimmt sein. Der Empfängerhorizont ist maßgeblich; Inhalt muss durch Auslegung eindeutig ermittelbar sein. • Anwendung auf den Begriff "Showroom": Die Verfügung unterscheidet klar zwischen zulässiger Büronutzung und unzulässiger Showroom-Nutzung. Die textliche Festsetzung des Bebauungsplans definiert "Showroom" als Ausstellungs- und Verkaufsnutzung über den täglichen Bedarf hinaus, was dem Adressaten zugänglich gemacht wurde; daher besteht keine Unbestimmtheit. • Verwendung fremdsprachiger Fachbegriffe (§ 23 Abs.1 VwVfG NRW): Fremdsprachige Fachausdrücke sind zulässig, wenn sie in der Fachsprache üblich sind und dem Adressaten verständlich sind. Der Begriff "Showroom" ist in der Modebranche eingeführt und für den Antragsteller verständlich, auch aufgrund der vorprozessualen Kommunikation und allgemein zugänglicher Publikationen. • Summarische Prüfung und Zuständigkeit des Eilverfahrens: Die materielle Frage, ob die Showroom-Nutzung bauplanungsrechtlich im Besonderen Wohngebiet verboten ist, ist in der Hauptsache endgültig zu klären; im Eilverfahren genügte die zusammenfassende Prüfung und dies rechtfertigt den Verzicht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 27.450 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung wird nicht wiederhergestellt. Das Verbot, die Räume als "Showroom" zu nutzen oder als solchen zu vermieten, ist hinreichend bestimmt und rechtsmäßig formuliert, weil der Begriff für den Adressaten verständlich gemacht wurde und zulässig als fachsprachlicher Ausdruck verwendet wurde. Die grundsätzliche Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Showroom-Nutzung im Besonderen Wohngebiet bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 27.450 EUR festgesetzt.