Urteil
12 A 734/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bestimmung zweier gleichgeeigneter Förderorte durch die Schulaufsichtsbehörde sind diese im Außenverhältnis gleichrangig; daraus folgt kein sozialhilferechtlicher Nachrang gegenüber Integrationshilfe.
• Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG i.V.m. § 12 EHV umfasst die Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung, wenn sie erforderlich und geeignet ist, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen.
• Der sozialhilferechtliche Mehrkostenvorbehalt (§ 3 Abs. 2 BSHG) greift nicht ein, wenn die schulrechtliche Entscheidung die Alternativen als gleichwertig festlegt und die Wahl der Eltern die Bedarfsdeckung bestimmt.
• Sozialhilfe ist ausgeschlossen, wenn der Hilfeempfänger sich selbst helfen kann oder die Hilfe durch Dritte oder andere Sozialleistungsträger zu erhalten ist; das war hier nicht der Fall.
• Die schulfremde Einbindung von Integrationshelfern führt nicht automatisch zu Eignungsmängeln, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für strukturelle Qualitätsdefizite vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme für Schulbegleitung bei gleichrangiger Förderortbestimmung • Bei Bestimmung zweier gleichgeeigneter Förderorte durch die Schulaufsichtsbehörde sind diese im Außenverhältnis gleichrangig; daraus folgt kein sozialhilferechtlicher Nachrang gegenüber Integrationshilfe. • Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG i.V.m. § 12 EHV umfasst die Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung, wenn sie erforderlich und geeignet ist, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen. • Der sozialhilferechtliche Mehrkostenvorbehalt (§ 3 Abs. 2 BSHG) greift nicht ein, wenn die schulrechtliche Entscheidung die Alternativen als gleichwertig festlegt und die Wahl der Eltern die Bedarfsdeckung bestimmt. • Sozialhilfe ist ausgeschlossen, wenn der Hilfeempfänger sich selbst helfen kann oder die Hilfe durch Dritte oder andere Sozialleistungsträger zu erhalten ist; das war hier nicht der Fall. • Die schulfremde Einbindung von Integrationshelfern führt nicht automatisch zu Eignungsmängeln, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für strukturelle Qualitätsdefizite vorliegen. Die Klägerin, dauerhaft schwerbehindert mit Merkzeichen H, G und B, besuchte seit 1999 eine Gemein-schaftsgrundschule mit integrativem Angebot. Die Eltern beantragten im Juni 1999 beim Sozialamt die Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung. Das Schulamt hatte zuvor in einem Bescheid vom 1.7.1999 zwei gleichgeeignete Förderorte genannt: Schule für Körperbehinderte oder Grundschule mit integrativem Angebot; der Schulträger der Grundschule erklärte sein Einverständnis. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit Hinweis auf Nachrang und unverhältnismäßige Mehrkosten ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Übernahme von 770,25 DM für den Schulbegleiter für den Zeitraum Schuljahresbeginn 1999/2000 bis Februar 2000. Der Beklagte legte Berufung ein, die vom Senat zurückgewiesen wurde. • Anspruchsgrundlage sind die für den Streitzeitraum anwendbaren §§ 39, 40 Abs.1 Nr.3 BSHG i.V.m. § 12 Nr.1 EHV; Eingliederungshilfe umfasst geeignete Maßnahmen zur Ermöglichung der Schulbildung, hierzu kann Kostenübernahme für Integrationshilfe gehören. • Das Schulamt hat im Bescheid vom 1.7.1999 die beiden Förderorte abstrakt und gleichrangig als geeignet festgestellt; diese außenwirksame Festlegung kann nicht durch ein internes Schreiben des Schulamtes gegenüber dem Sozialamt geändert werden. • Weil die Schulaufsichtsbehörde zwei gleichwertige Förderorte bestimmt hat und der Schulträger der integrativen Grundschule seine Zustimmung erteilt hat, ist die Wahl der Eltern/der Schülerin sozialhilferechtlich zu beachten; daraus folgt, dass die Inanspruchnahme von Integrationshilfe nicht dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs.1 BSHG entgegensteht. • Der Mehrkostenvorbehalt des § 3 Abs.2 BSHG greift nicht, weil keine den sozialhilferechtlichen Bedarf abdeckende gleichwertige, zumutbare Alternative festgestellt wurde, die die Kostenübernahme entbehrlich machen würde. • Die Einsatzform der Integrationshelferin als schulfremde Person ist für sich kein materielle Eignungsmangel; solange keine Hinweise auf strukturelle Qualitätsmängel vorliegen und der Schulträger die Praxis kannte und tolerierte, rechtfertigt dies keine Ablehnung der Kostenübernahme. • Die Klägerin konnte sich nicht selbst helfen; eine durchsetzbare Leistung anderer Träger (Kranken- oder Pflegekasse) lag nicht vor, und ein kurzfristig durchsetzbarer schulverwaltungsrechtlicher Anspruch auf schulische Integrationshilfe bestand nicht. • Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht den genannten gesetzlichen Grundlagen und der relevanten Rechtsprechung. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für den eingesetzten Schulbegleiter für den Zeitraum Schuljahresbeginn 1999/2000 bis Februar 2000; die Leistungen sind als Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG i.V.m. § 12 EHV zu gewähren. Der sozialhilferechtliche Nachrang und der Mehrkostenvorbehalt standen der Leistungsgewährung nicht entgegen, weil die Schulaufsichtsbehörde zwei gleichwertige Förderorte bestimmt hatte, der Schulträger die integrative Beschulung billigte und weder Dritte noch andere Leistungsträger bedarfsdeckend leisteten. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.