Beschluss
12 B 1383/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1103.12B1383.09.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Beschulung an der privaten D. in S. zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Beschulung an der privaten D. in S. zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner bis zum heutigen Tage die Entwicklung und Praktizierung eines auf die Bedürfnisse des Antragstellers ausgerichteten Förderungskonzeptes durch die M. -I. -Realschule in B. in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung L. als Schulaufsichtsbehörde nicht dargelegt hat, geht der Senat nunmehr von einer hinreichenden Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsanspruchs als auch des Anordnungsgrunds für die begehrte Hilfemaßnahme aus (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat die hinreichend sichere Überzeugung gewonnen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach § 35a Abs. 1 SGB VIII für die Übernahme der an der D. in S. entstehenden Beschulungskosten sämtlich gegeben sind. Dabei folgt der Senat der – auch vom Antragsgegner ausweislich etwa des Anhörungsschreibens vom 20. Juli 2009 nicht ernsthaft in Abrede gestellten – Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller zu dem Personenkreis gehört, der aufgrund seiner seelischen Behinderung (Abweichung der seelischen Gesundheit von dem lebensaltertypischen Zustand und dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft) grundsätzlich Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII beanspruchen kann. Richtigerweise ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass in der vorliegenden Situation als geeignete und erforderliche Maßnahme nach § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 2 EinglVO (i. d. F. d. SGB-SHREinOG vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) eine Übernahme der Kosten für die Beschulung in einer privaten Bildungseinrichtung zur Erreichung einer angemessenen Bildung in Betracht kommt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008 – 12 B 1249/08 –. Der Senat hat insofern keine Bedenken, dass dem Antragsteller gerade mit der Unterrichtung an der privaten D. in S. mit ihrer aus früheren Verfahren bekannten Spezialisierung auf seelisch behinderte Kinder auf geeignete Weise eine angemessene Schulausbildung vermittelt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2008 – 12 B 547/08 –. Gegenteiliges ist insbesondere auch von Seiten des Antragsgegners im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert vorgetragen worden. Der Antragsteller braucht sich unter den gegebenen Umständen auch nicht mehr auf den in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gesetzlich festgeschriebenen Vorrang der Angebote des öffentlichen Schulwesens verweisen lassen. Vgl. dazu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2004 – 12 B 1338/04 –, FEVS 56, 104, m. w. N. Eine vorrangige Förderung von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Schulwesen setzt voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2009 – 12 A 256/08 –, Beschluss vom 15. September 2008 – 12 B 1249/08 –, Beschluss vom 8. September 2008 – 12 A 1752/08 –, Beschluss vom 16. Mai 2008 – 12 B 547/08 –, Beschluss vom 26. März 2008 – 12 B 319/08, Beschluss vom 10. Januar 2008, – 12 A 2791/07 –; Urteile vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 –, Juris, und – 12 A 2437/03 –; Beschluss vom 16. Juli 2004 – 12 B 1338/04 –, JAmt 2004, 437; Beschluss vom 18. März 2004 – 12 B 2634/03 –, Juris; Beschluss vom 30. Januar 2004 – 12 B 2392/03 –, FEVS 55, 469; zur gleichgelagerten Frage des Nachrangs der Sozialhilfe gegenüber der Förderung im öffentlichen Schulwesen vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 – 5 B 105/00 –, NJW 2001, 2898 f.; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 – 12 A 734/02 –, Juris; Beschluss vom 27. Januar 2005 – 16 A 4527/01 –; Urteil vom 12. Juni 2002 – 16 A 5013/00 –, RDLH 2002, 104, Urteile vom 15. Juni 2000 – 16 A 2975/98 –, Juris, bzw. – 16 A 3108/99 –, FEVS 52, 513. Insoweit ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller eine angemessene Förderung an der M. -I. -Realschule als einziger vom Antragsgegner in Betracht gezogener öffentlicher Regelschule nur nach Maßgabe eines auf ihn zugeschnittenen speziellen Förderungsprogrammes erhalten kann. Die Erwartung, dass Schulverwaltung und Schule in der Lage und bemüht sein würden, so kurzfristig ein solches individuelles Konzept für den Antragsteller zu entwickeln und umzusetzen, dass dem Antragsteller schon ab Beginn des Schuljahres 2009/2010 der Besuch der M. -I. -Realschule und die Annahme der dortigen Hilfsangebote des öffentlichen Schulwesens zugemutet werden konnte, hat sich indes nicht erfüllt. Nach den – trotz Bitte des Senats um eine kurzfristige Stellungnahme – unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 5. Oktober 2009 lässt sich ein Fortschritt in der Entwicklung eines Konzeptes unter Einbeziehung des durch seine Eltern und seinen Prozessbevollmächtigten zulässigerweise vertretenen Antragstellers nicht erkennen, geschweige denn, dass konkrete – auf die Bedürfnisse des Antragstellers zugeschnittene – Fördermaßnahmen nachvollziehbar ergriffen worden sind. Die Regierungsschuldirektorin bei der Bezirksregierung L. , I1. K. , hat im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 18. August 2009 festgestellt, dass es erforderlich sei, umgehend und nicht erst in den Herbstferien mit Lehrern und Eltern ein gemeinsames Beratungsgespräch darüber zu führen, welche Möglichkeiten der Beschulung für K1. in diesem Schulsystem bestehen und wie gerade auch die Bezirksregierung diese Beschulung unterstützen könne. Schon die Anbahnung einer individuellen Konzeption, für die nicht erst nach Maßgabe des von den Eltern des Antragstellers im an die Schule weitergeleiteten Schreiben vom 18. September 2009 dringender Anlass bestand, ist nach den Darlegungen des Antragstellers mangels zielgerichteter Mitteilung eines Termins zum gemeinsamen Gespräch zwischen Schule, Frau N. von der Bezirksregierung L. und der Schülerseite gescheitert. Bei dieser Sachlage ist es dem Antragsteller – unabhängig davon, ob ein geeignetes Konzept für den Unterricht an einer Regelschule überhaupt denkbar ist und ein solches an der M. -I. -Realschule auch installiert werden könnte – nicht mehr zuzumuten, die öffentliche Schule in reiner Wartestellung ohne spezifische Fördermaßnahmen weiter zu besuchen. Bedarfsdeckende Hilfe ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen gegenwärtig nicht zu erhalten, so dass der Grundsatz des Nachrangs der Jugendhilfe gegenüber einer Förderung im öffentlichen Schulwesen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegend nicht zu greifen vermag. Unter Berücksichtigung des von Seiten des Antragsgegners nicht bestrittenen Vortrags der Antragstellerseite, der Antragsteller sei – seitdem er die Realschule besuche – ohne konkrete Förderung mit der Konsequenz, dass das Unterrichtsgeschehen im Wesentlichen an ihm vorbeilaufe und er unter dieser für ihn neuen Situation – trotz relativer Unauffälligkeit – erheblich leide, ist auch von einer Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung und damit vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen. Diese rechtfertigt vorliegend auch die Vorwegnahme der Hauptsacheent-scheidung. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache zwar nicht vorweggenommen werden, wie es hier der Fall ist. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn – wie hier – ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 (74) m. w. N. Der Antragsteller hat den drohenden Verlust eines effektiven Schuljahres und die mit dem derzeitigen Besuch der Realschule verbundenen Leiden und Krankheitserschei-nungen nicht hinzunehmen. Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass seine Anordnung bei veränderten oder im vorliegenden Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen allerdings analog § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert werden kann. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2008, § 123 Rn. 35 und 41 m. w. N.; Puttler, in : Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 123 Rn. 127 ff., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.