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Beschluss

6 B 712/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht (§§123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2, 294 ZPO). • Bei dienstlichen Beurteilungen ist maßgeblich die Entscheidung des Endbeurteilers; der Erstbeurteiler gibt nur einen unverbindlichen Vorschlag (BRL Pol Nr.9). • Für einen Vergleich von Qualifikationen sind zuletzt erteilte dienstliche Beurteilungen heranzuziehen; nach einer Beförderung ist der Maßstab am neuen statusrechtlichen Amt zu bemessen. • Krankheitsbedingte eingeschränkte Verwendungsfähigkeit ist nur dann beachtlich, wenn die Beurteiler sie erkennbar nicht berücksichtigt oder das Gesamturteil dadurch nachweislich verschlechtert worden wäre.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Auswahlentscheidung bei dienstlicher Beurteilung zurückgewiesen • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht (§§123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2, 294 ZPO). • Bei dienstlichen Beurteilungen ist maßgeblich die Entscheidung des Endbeurteilers; der Erstbeurteiler gibt nur einen unverbindlichen Vorschlag (BRL Pol Nr.9). • Für einen Vergleich von Qualifikationen sind zuletzt erteilte dienstliche Beurteilungen heranzuziehen; nach einer Beförderung ist der Maßstab am neuen statusrechtlichen Amt zu bemessen. • Krankheitsbedingte eingeschränkte Verwendungsfähigkeit ist nur dann beachtlich, wenn die Beurteiler sie erkennbar nicht berücksichtigt oder das Gesamturteil dadurch nachweislich verschlechtert worden wäre. Der Antragsteller begehrt gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung des Landrats als Kreispolizeibehörde, durch die mehrere Beigeladene gegenüber ihm bevorzugt wurden. Streitgegenstand ist, ob der Antragsteller bei der Eignungsbewertung einen Qualifikationsvorsprung gegenüber den Beigeladenen hat, begründet mit seiner Funktion als Betreuungsbeamter, der internen Bewertung durch Erst- und Endbeurteiler sowie krankheitsbedingter eingeschränkter Verwendungsfähigkeit in einer Vorbeurteilung. Die bisherigen dienstlichen Beurteilungen aller Beteiligten weisen überwiegend Gesamturteile mit 3 Punkten auf; hinsichtlich einzelner Merkmale und Vorbeurteilungen bestehen jedoch punktuelle Unterschiede. Der Antragsteller rügt, seine Leistung sei nicht in ausreichendem Maße in die Beurteilung eingeflossen und frühere Vorbeurteilungen seien im Vergleich nachteilig berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte beschränkt nach §146 Abs.4 VwGO und bestätigte die angefochtene Entscheidung. • Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; er hat nicht dargelegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft zustande gekommen ist. (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO) • Ein behaupteter Qualifikationsvorsprung aus der Wahrnehmung der Funktion als Betreuungsbeamter ist nicht ersichtlich, weil geleistete Tätigkeit bereits in die dienstliche Beurteilung eingeht und im vorliegenden Fall in der Beurteilung aufgeführt ist. • Absenkungen zwischen Erst- und Endbeurteilung rechtfertigen keinen Schluss auf einen über dem Schlussurteil liegenden Leistungsbereich; maßgeblich ist die Entscheidung des Endbeurteilers nach den Beurteilungsrichtlinien (BRL Pol Nr.9). • Der Landrat durfte für den Qualifikationsvergleich auf die zuletzt vorliegenden dienstlichen Vorbeurteilungen zurückgreifen; eine kurz vor Beurteilungsstichtag erfolgte Beförderung der Beigeladenen führt nicht dazu, dass deren Vorbeurteilungen unzulässig berücksichtigt wurden. Maßstab ist das statusrechtliche Amt. • Die Berufung auf eine krankheitsbedingte eingeschränkte Verwendungsfähigkeit in einer Vorbeurteilung ist unbegründet, da diese im Beurteilungsbogen vermerkt war und der Antragsteller nicht darlegte, dass ohne die Erkrankung das Vorbeurteilungsergebnis besser gewesen wäre. • Kosten- und Streitwertentscheidung folgen aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG (§§154,162 VwGO; §§52,53 GKG). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch dargelegt; entscheidend war, dass die dienstlichen Beurteilungen und insbesondere die Entscheidungen des Endbeurteilers keinen ersichtlichen Qualifikationsvorsprung des Antragstellers gegenüber den Beigeladenen zeigen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Beigeladenen in den Vorbeurteilungen besser abschneiden, bleibt ohne erfolgreiche Substantiierung des Antragstellers bestehen. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die jeweils selbst tragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.