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Beschluss

18 B 1635/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• EU-Richtlinien begründen grundsätzlich keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten Einzelner und sind nicht ohne Umsetzung innerstaatlich unmittelbar anzuwenden. • Die Frage einer Vorwirkung einer Richtlinie kann offen bleiben, wenn die betroffene Person die materiellen Voraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt. • Eine Beschwerde nach § 146 VwGO ist auf die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe zu beschränken.
Entscheidungsgründe
Ausweisung und fehlende Anwendungsvorrang einer Richtlinie bei Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen • EU-Richtlinien begründen grundsätzlich keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten Einzelner und sind nicht ohne Umsetzung innerstaatlich unmittelbar anzuwenden. • Die Frage einer Vorwirkung einer Richtlinie kann offen bleiben, wenn die betroffene Person die materiellen Voraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt. • Eine Beschwerde nach § 146 VwGO ist auf die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe zu beschränken. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Ausweisungsverfügung vom 5. November 2003 und berief sich in der Beschwerde darauf, als langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige nach der Richtlinie 2003/109/EG geschützt zu sein, insbesondere wegen Art. 12, der Ausweisungen einschränkt. Sie behauptete außerdem, psychiatrisch behandelt worden zu sein. Die Verwaltungsbehörde hatte die Ausweisung verfügt; die ärztliche Stellungnahme des Katholischen Klinikums Duisburg und die Verfügung ergaben, dass die Antragstellerin nicht erwerbstätig gewesen und auf Sozialhilfe angewiesen war. Die Antragstellerin legte den Klinikaufenthalt erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vor. Der Senat prüfte im Beschwerdeverfahren nur die binnen der Frist vorgebrachten Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO). • EU-Richtlinien haben grundsätzlich keine direkte Wirkung und begründen keine unmittelbaren subjektiven Rechte gegenüber dem Mitgliedstaat. • Die Frage, ob eine Richtlinie Vorwirkung entfaltet, ließ der Senat offen, weil die Antragstellerin ohnehin nicht die Voraussetzungen der Richtlinie 2003/109/EG erfüllte. • Nach Art. 2 Buchst. b i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie setzt der Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten die Erteilung dieses Status und den Nachweis fester und ausreichender Einkünfte ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe voraus. • Die Antragstellerin konnte für den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdebegründungsfrist nicht nachweisen, dass sie über feste und regelmäßige Einkünfte verfügte; stattdessen stellte sich heraus, dass sie ihren Lebensunterhalt durch Sozialhilfe schöpfte und nie einer längerfristigen Beschäftigung nachging. • Der nach Ablauf der Frist vorgetragene Klinikaufenthalt ist gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. • Mangels erfüllter Voraussetzungen der Richtlinie konnte die Antragstellerin aus Art. 12 der Richtlinie nichts zu ihren Gunsten ableiten. • Die Kosten- und Streitwertfestsetzung erfolgte nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass EU-Richtlinien keine unmittelbare Wirkung entfalten und die Antragstellerin zudem nicht die materiellen Voraussetzungen für den Status einer langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2003/109/EG erfüllte. Ihr Nachweis fester und ausreichender Einkünfte ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den relevanten Zeitpunkt fehlte, und ein nach Fristablauf vorgebrachter Klinikaufenthalt war im Beschwerdeverfahren unberück-sichtigt zu lassen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.