Beschluss
18 A 676/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0715.18A676.07.00
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Leitsätze
Ein Ausländer kann sich vor Ablauf der für die Umsetzung in innerstaatliches Recht geltenden Frist nicht auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000, EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Ausländer kann sich vor Ablauf der für die Umsetzung in innerstaatliches Recht geltenden Frist nicht auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die benannten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substanziierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 – 18 A 1279/02 -, InfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111. Davon ausgehend hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel aufzuzeigen vermocht. Dies gilt zunächst einmal hinsichtlich seiner Ansicht, das Verwaltungsgericht habe zum Einen im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose seine Stellung als politischer Flüchtling im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) und zum Anderen die Auswirkungen namentlich des Art. 21 Abs. 3 iVm Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie QRL ) unzureichend berücksichtigt. Hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit der auf § 53 Nr. 1 AufenthG gestützten Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen, auf die der Kläger mit seinen Einlassungen zur Gefährlichkeitsprognose zielt, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese nicht allein entscheidungstragend waren. Das Gericht hat vielmehr unter Berücksichtigung des dem Kläger wegen des ihm seinerzeit noch zustehenden besonderen Ausweisungsschutzes als politischer Flüchtling (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) seine Entscheidung selbständig tragend auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt, die der Kläger nicht angegriffen hat. Ist aber eine Entscheidung - wie hier - in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile der Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22, vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N. und vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -; Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 – 18 A 766/08 -. Die Bestimmungen in der Qualifikationsrichtlinie kommen dem Kläger bereits im Ansatz nicht zu Gute. Soweit mit dem Verwaltungsgericht – im Übrigen seinerzeit zutreffend – auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2006 geltende Sach- und Rechtslage abgestellt wird, war die Richtlinie, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in nationales Recht umgesetzt war, bereits nicht anwendbar. Insbesondere vermittelte sie keine unmittelbaren Rechten und Pflichten Einzelner. Vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2005 – 18 B 1635/04 -, InfAuslR 2005, 407 = NVwZ 2006, 229 = NWVBl. 2005, 471. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, dass sich ein Ausländer vor Ablauf der für die Umsetzung in innerstaatliches Recht geltenden Frist nicht auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2006 – 3 A 2716/06.A -, vom 30. Dezember 2005 - 5 A 5183/05.A - , und vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A - , NWVBl 2006, 224; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 - , AuAS 2005, 163, Bayerischen VGH, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 14 B 02.30703 - und den Hessischen VGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 2 UZ 3768/04.A - , AuAS 2006, 200. Die Umsetzungsfrist endete erst am 10. Oktober 2006, also nach dem hier zugrunde gelegten Beurteilungszeitpunkt. Es führte zu keinem anderen Ergebnis, wenn – was hier offen bleiben kann - mit dem Kläger in Anlehnung an die vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 zwischenzeitlich vorgenommene Zeitpunktverschiebung - vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 -, InfAuslR 2008, 156 - davon ausgegangen wird, dass sich die Sach- und Rechtslage auch schon im vorliegenden Verfahren nach dem Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (25. Januar 2007), also letztlich nach demjenigen der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts beurteilt, der im Falle eines Antrags auf Zulassung der Berufung – wie hier – gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsbegründungsfrist am 2. April 2007 hinauszuschieben ist.. Zu diesem Zeitpunkt stand dem Kläger der von ihm beanspruchte Art. 21 der Qualifikationsrichtlinie nicht zur Seite. Der Kläger genoss nicht mehr die Eigenschaft eines ausländischen Flüchtlings. Auch besaß er keinen subsidiären Schutz nach Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie, wie er inzwischen in § 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG umgesetzt worden ist. Vgl. BT-Drucksache 16/5065, S. 154, 186. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte durch inzwischen bestandskräftigen Bescheid vom 6. Juli 2006 die Feststellung, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 hinsichtlich der Türkei vorliegen, widerrufen und zudem entschieden, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. An diese Entscheidung ist der Beklagte – auch im Rahmen von Ausweisungen – - vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 28. Januar 2005 – 18 B 1260/04 -, AuAS 2005, 101 = EZAR NF 34 Nr. 2 - gebunden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hat der Kläger auch nicht mit dem Hinweis auf eine unzureichende Berücksichtigung seiner persönlichen Belange durch das Verwaltungsgericht begründet. Diesbezüglich beruft sich der Kläger auf seine angeblich fehlenden Verbindungen nach Syrien beziehungsweise in die Türkei und seine fehlenden Sprachkenntnisse. Damit vermag er die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Gewicht seiner persönlichen Belange im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass es insoweit an der erforderlichen konkreten Auseinandersetzung mit den hierauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlt, mangelt es zur bisherigen Lebensführung des Klägers auch an einem substanziierten Vortrag, dem entnommen werden könnte, dass sich – was hier in Erwägung zu ziehen wäre - die Ausweisung des Kläger als unverhältnismäßig erwiese. Dieser hat immerhin bis zu seinem siebzehnten Lebensjahr in seinem Herkunftsland gelebt, ist erst 1998 in die Bundesrepublik eingereist und hat sich hier nach der unwidersprochen gebliebenen Feststellung des Verwaltungsgericht nicht integriert. Wenn somit schon aus den vorgenannten Gründen der insoweit behauptete Zulassungsgrund nicht vorliegt, so sei lediglich noch hervorgehoben, dass sich entgegen der beim Kläger erkennbar werdenden Vorstellung selbst gewichtige persönliche Belange nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, ist anerkannt, dass selbst der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG - und im Übrigen auch der aus Art. 8 EMRK - der Ausweisung nicht grundsätzlich entgegen steht. Gleiches gilt für den vom Kläger zwar nicht benannten, hier aber in Betracht kommenden Schutzbereich der Achtung des Privatlebens. Das mit der Ausweisung zu schützende öffentliche Interesse kann es im Einzelfall erfordern, dem Ausländer zuzumuten, Deutschland zu lassen. Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 2004 2 BvR 1570/03 –, EuGRZ 2004, 317= DVBl. 2004, 1097 = InfAuslR 2004, 280 = NVwZ 2004, 852 unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK, und vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – InfAuslR 2006, 320; BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 1 C 8.96 , Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 = NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 18 B 101/00 , InfAuslR 2000, 383 = NVwZ-RR 2000, 721 = AuAS 2000, 134, vom 10. November 2004 – 18 A 3327/03 – und 16. Januar 2008 – 18 A 1543/07 -. Durch die Ausweisung für ihn – und gegebenenfalls seine Familienmitglieder - begründete Härten können im Wege einer - hier nicht streitgegenständlichen - Befristung der Wirkungen der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) gemildert werden, nach der dem Kläger bei Fortbestehen seiner Bindungen in Deutschland eine Wiedereinreise grundsätzlich nicht mehr verwehrt ist. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hinsichtlich der Frage, "ob die vorgenannte Richtlinie 2004/83/EG Anwendung auf aufenthaltsrechtliche Sachverhalte findet, die zum Zeitpunkt der notwendigen Umsetzung bereits anhängig, jedoch noch nicht entschieden sind und unter welchen Voraussetzungen eine Ausweisung eines bestandskräftig als politischer Flüchtling anerkannter Drittstaatsangehöriger nach den Bestimmungen dieser Richtlinie erfolgen kann, ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Frage nicht entscheidungserheblich ist; denn die Richtlinie vermittelt dem Kläger schon aus den oben genannten Gründen keine im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden Rechte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.