Beschluss
6 B 867/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dienstliche Anlassbeurteilung ist nicht rechtswidrig, nur weil der Beurteiler eigene persönliche Eindrücke aus einem Kolloquium und Hospitationen stärker gewichtet als den Leistungsbericht des Schulleiters, sofern der Leistungsbericht berücksichtigt und nicht offensichtlich ausgeblendet wurde.
• Der schulfachliche Aufsichtsbeamte als Beurteiler muss den Leistungsbericht des Schulleiters einbeziehen, ist aber nicht verpflichtet, in der dienstlichen Beurteilung detailliert darzulegen, warum er von dessen günstigerer Bewertung abweicht.
• Formelle Mängel einer dienstlichen Beurteilung liegen nicht allein darin, dass einzelne in den Richtlinien genannten Beurteilungspunkte nicht wörtlich an entsprechender Stelle wiederholt sind, wenn diese Aspekte insgesamt erkennbar berücksichtigt wurden.
Entscheidungsgründe
Dienstliche Anlassbeurteilung: Bewertungspflicht des Beurteilers und Gewichtung des Leistungsberichts • Eine dienstliche Anlassbeurteilung ist nicht rechtswidrig, nur weil der Beurteiler eigene persönliche Eindrücke aus einem Kolloquium und Hospitationen stärker gewichtet als den Leistungsbericht des Schulleiters, sofern der Leistungsbericht berücksichtigt und nicht offensichtlich ausgeblendet wurde. • Der schulfachliche Aufsichtsbeamte als Beurteiler muss den Leistungsbericht des Schulleiters einbeziehen, ist aber nicht verpflichtet, in der dienstlichen Beurteilung detailliert darzulegen, warum er von dessen günstigerer Bewertung abweicht. • Formelle Mängel einer dienstlichen Beurteilung liegen nicht allein darin, dass einzelne in den Richtlinien genannten Beurteilungspunkte nicht wörtlich an entsprechender Stelle wiederholt sind, wenn diese Aspekte insgesamt erkennbar berücksichtigt wurden. Die Antragstellerin, Studiendirektorin und stellvertretende Schulleiterin an einem Berufskolleg, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer Leitungsplanstelle an einem anderen Berufskolleg mit dem beigeladenen Studiendirektor. Der Beigeladene wurde in dienstlichen Beurteilungen um eine Note besser bewertet. Die Antragstellerin rügt die Anlassbeurteilung durch den schulfachlichen Aufsichtsbeamten (LRSD T.) als rechtsfehlerhaft, weil dieser den schriftlichen Leistungsbericht des Schulleiters nicht ausreichend berücksichtigt habe und sich zu sehr auf persönliche Eindrücke aus Kolloquium und Hospitation gestützt habe. Das Verwaltungsgericht untersagte zunächst die Besetzung der Planstelle und sieht den Leistungsbericht des Schulleiters als nahezu ausgeblendet an. Der Antragsgegner verteidigt die Beurteilung mit Hinweis auf die eigene Verantwortlichkeit des Beurteilers und die besondere Bedeutung der Beurteilungsbausteine für Schulleiterbewertungen. Das Oberverwaltungsgericht prüft daraufhin die Reichweite der Pflichten des Beurteilers und die formelle Rechtmäßigkeit der Beurteilung. • Rechtsrahmen: Die BRL (Richtlinien für dienstliche Beurteilungen) verlangen, den Schulleiter bei der Vorbereitung hinzuzuziehen und dessen schriftlichen Leistungsbericht als eine von mehreren Beurteilungsgrundlagen zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.3 BRL). • Beurteilungspflicht des Aufsichtsbeamten: Der schulfachliche Aufsichtsbeamte ist als Beurteiler zuständig und hat sich ein eigenständiges Urteil zu bilden; dabei darf er persönliche Eindrücke aus Kolloquium, Hospitation und sonstigen Begegnungen mit Kenntnissen Dritter abgleichen und gewichten. • Keine Pflicht zur detaillierten Auseinandersetzung: Es besteht keine ausdrückliche Pflicht des Beurteilers, in der Beurteilung ausführlich zu begründen, warum er einer günstigeren Bewertung des Schulleiters nicht folgt; der Leistungsbericht ist nur eine von mehreren Grundlagen. • Keine Anhaltspunkte für Ausblendung: Aktenlage zeigt, dass LRSD T. den Leistungsbericht aufgeführt, an mehreren Stellen herangezogen und die diesbezüglichen Feststellungen des Schulleiters weitgehend wiedergegeben hat; lediglich die Schlusssätze des Schulleiters, die über das Zeugnisformat hinausgingen, wurden nicht übernommen. • Formelle Mängel nicht gegeben: Die beanstandeten inhaltlichen Hinweise zu einzelnen BRL-Punkten sind entweder im Kolloquium geprüft worden oder durch Bezugnahme auf den Leistungsbericht berücksichtigt; fehlende wortwörtliche Nennung begründet keinen formellen Fehler. • Bewertungsspielraum und Nachbesserung: Abweichende Bewertungen zwischen Beurteiler und Beurteiligtem begründen nicht zwingend Erfolg; dem Dienstherrn bleibt die Möglichkeit zur nachträglichen Plausibilisierung, sofern tatsächliche Grundlagen prägend sind. • Keine glaubhaft gemachte Voreingenommenheit: Die behauptete Voreingenommenheit des Beurteilers ist nicht substantiiert dargelegt und wird von der Gegenseite bestritten. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Grundsatzentscheidungen zur Kostenverteilung und Streitwertfestsetzung erfolgen auf Grundlage der VwGO und des Gerichtskostengesetzes. Die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung ist insgesamt erfolgreich hinsichtlich der Streitwertfestsetzung; das Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird jedoch abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Anlassbeurteilung der Antragstellerin nicht rechtswidrig ist, weil der Beurteiler den Leistungsbericht des Schulleiters ausreichend berücksichtigt hat und im Rahmen seines zulässigen Bewertungsspielraums eigenes Gewicht auf persönliche Eindrücke legen durfte. Formelle Mängel der Beurteilung sind nicht festgestellt worden, und eine Voreingenommenheit des Beurteilers ist nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge mit den genannten Ausnahmen; der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.