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Beschluss

13 L 1131/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0629.13L1131.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 27. März 2015 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die freie Stelle eines leitenden Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 16) - Leiter der Justizvollzugsanstalt N. - nicht zu besetzen, bevor nicht über die Stellenbewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 7 Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese ‑ materiell-rechtlich richtig ‑ vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. 8 Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen. 9 OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 1 B 1388/05 ‑, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris. 10 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. 11 Die Entscheidung ist formell nicht zu beanstanden. Einer Mitwirkung des Personalrates bedurfte es nach § 72 Abs. 1 S. 2 1. HS i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 LPVG nicht, da kein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Die Gleichstellungsbeauftragte hat den Besetzungsvorschlag am 12. März 2015 billigend zur Kenntnis genommen. 12 Gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., und vom 14. September 2010 - 6 B 915/10 -, juris, Rn. 4 f., m.w.N. 14 Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. 15 Grundlagen des Bewerbervergleichs waren hier u.a. die nach Nr. 3.2.2 der vorliegend einschlägigen Allgemeinverfügung des Justizministeriums NRW vom 1. Februar 2013 (2000 - Z.155) - JMBl. NRW S. 31 - (nachfolgend: AV) erstellten dienstlichen (Anlass‑)Beurteilungen des Antragstellers vom 12. März 2015 und des Beigeladenen vom 22. Januar 2015. In diesen Beurteilungen sind die Leistungen des Antragstellers mit „gut“ (14 Punkte) und die des Beigeladenen mit „sehr gut“ (16 Punkte) beurteilt worden. In Bezug auf die Beförderungseignung/Verwendungseignung sind der Antragsteller als „besonders gut geeignet“, der Beigeladene als „hervorragend geeignet unterer Bereich“ eingestuft worden. 16 Dass der Antragsgegner ausweislich des Auswahlvermerks vom 12. März 2015 im Hinblick auf diese Notendifferenzen den Beigeladenen und nicht den Antragsteller für die Besetzung der hier streitigen Stelle ausgewählt hat, entspricht den Vorgaben des § 9 BeamtStG. Mit seinem Einwand, es sei bei der Auswahlentscheidung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu Unrecht deshalb ein höheres Gewicht beigemessen worden, weil dessen Leistungen anhand der Anforderungen seines höheren Statusamtes (Leitender Regierungsdirektor, Besoldungsgruppe A 16) beurteilt worden seien, dringt der Antragsteller nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsgegner diesen Aspekt lediglich bei der Auswahl zwischen dem Beigeladenen und einem anderen, mit diesem notenmäßig gleichbewerteten Mitbewerber herangezogen hat. Im Verhältnis zu dem gegenüber dem Beigeladenen um eine Notenstufe schlechter beurteilten Antragsteller bedurfte es dieses Differenzierungskriteriums bereits nicht mehr, so dass sich Letzterer in diesem Kontext auch nicht auf einen etwaigen Rechtsverstoß berufen kann. 17 Ein solcher Rechtsverstoß ist aber im Übrigen auch nicht gegeben. Die (höhere) Einschätzung der Beurteilung des Beigeladenen mit Blick auf dessen - im Vergleich zu den Mitbewerbern - höheres statusrechtliches Amt begegnet keinen Bedenken. 18 Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15.06.2015 - 6 B 451/15 -, NRWE. 19 Insoweit verfängt auch der Hinweis des Antragstellers nicht, dass das höhere statusrechtliche Amt des Beigeladenen lediglich aus der höheren Anzahl an Haftplätzen in der von ihm geleiteten Justizvollzugsanstalt H. beruhe und allein aus dem Umstand, dass ein Bewerber eine größere Anstalt leite als ein Mitbewerber, kein sog. „Amtsvorsprung“ hergeleitet werden könne. Hierzu weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass aus der Größe (Belegungsfähigkeit) einer Justizvollzugsanstalt sehr wohl Rückschlüsse auf die Wertigkeit der jeweiligen Leitungsaufgabe gezogen werden können. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Antragserwiderung vom 12. Mai 2015 wird Bezug genommen. 20 Ein Fehler im Auswahlverfahren resultiert auch nicht daraus, dass die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen aufgrund unterschiedlicher Beurteilungszeiträume nicht hinreichend vergleichbar wären. 21 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wie auch der Kammer schließen unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Die Beurteilungszeiträume müssen dazu so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können; dass sie (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich. 22 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -, juris, Rdn. 8, vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 -, juris, Rdn. 20, und vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 -, juris, Rdn. 5; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2012 ‑ 13 L 1577/11 -, NRWE und juris. 23 Die dienstliche Beurteilung umfasst im Falle des Antragstellers den Zeitraum vom 21. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2014, im Falle des Beigeladenen den Zeitraum vom 08. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2014. Bei der somit gegebenen zeitlichen Überschneidung von über drei Jahren unterliegt es keinen Zweifeln, dass eine hinreichende Vergleichsbasis gewährleistet ist. Dass die Beurteilung des Beigeladenen darüber hinaus einen Zeitraum von gut 7 Monaten erfasst (8. Oktober 2011 bis 20. Juni 2012), fällt insoweit nicht ins Gewicht. Der übereinstimmende Zeitraum von drei Jahren ist im Sinne der o.g. Rechtsprechung so lang bemessen, dass über beide Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können. 24 Zu Unrecht moniert der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch, dass sich die in Rede stehende dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 22. Januar 2015 zeitlich mit der ihm zuvor erteilten Beurteilung überschneidet. So war der Beigeladene am 15. Oktober 2013 mit Blick auf den Ablauf seiner Probezeit als Leitender Regierungsdirektor dienstlich beurteilt worden. Diese Beurteilung bezieht sich auf den Zeitraum der Probezeit vom 21. November 2011 bis zum 20. November 2013 und überschneidet sich in der Tat mit dem Zeitraum der im Zusammenhang mit dem aktuellen Auswahlverfahren erstellten Beurteilung vom 22. Januar 2015. Zweck der Beurteilung nach Ablauf der Probezeit war indes ausschließlich, die Bewährung des Beigeladenen in der Leitungsfunktion nach § 22 LBG festzustellen. Dementsprechend enthält die (vereinfachte - siehe Nr. 3.2.3 der AV) Beurteilung auch lediglich auf diese Feststellung bezogene Aussagen, sie verhält sich nicht allgemein zu Leistung und Befähigung des Beigeladenen und enthält daher nicht die nötigen Informationen im Hinblick auf die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung. Vor diesem Hintergrund war es unschädlich, bei der Beurteilung aus Anlass der zu treffenden Auswahlentscheidung auch den Zeitraum der Probezeit mit einzubeziehen. Zudem weist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 12. Mai 2015 zutreffend darauf hin, dass sich die Situation bei dem Antragsteller selbst nicht anders darstellt. Auch bei diesem wurde die Probezeit für das Amt als Regierungsdirektor mit einbezogen, auch insofern lag mithin eine - nicht zu beanstandende - zeitliche Überschneidung der dienstlichen Beurteilung vom 12. März 2015 und der Beurteilung nach Ablauf der Probezeit vom 12. März 2015 vor. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 C 52.82-, juris, Rn. 20; anders unter Umständen, wenn es um einen Leistungsvergleich zwischen Probebeamten und Lebenszeitbeamten - und nicht wie hier um die Beurteilung von Lebenszeitbeamten, die zwischenzeitig lediglich in einem höheren Statusamt erprobt wurden - geht, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2015 - 6 B 232/15 -, juris, Rn. 8. 26 Eine fehlende Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen resultiert entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht daraus, dass bei dem Beigeladenen unter der Rubrik „Aufgabenbeschreibung“ (Nr. 4.1 AV) einzelne Maßnahmen aufgeführt sind, mit denen der Beigeladene in personeller und organisatorischer Hinsicht Schwerpunkte gesetzt und damit die Justizvollzugsanstalt H. in „ruhiges Fahrwasser“ gebracht habe. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, weshalb daraus die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen oder eine fehlende Vergleichbarkeit mit der des Antragstellers folgen sollte. Hier geht schon die Annahme fehl, es handle sich bei den genannten Ausführungen um Teile der Leistungsbeschreibung, die nicht in die Rubrik „Aufgabenbeschreibung“ gehörten. Nach Nr. 4.1 der AV „soll“ die Aufgabenbeschreibung „die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht stichwortartig aufführen.“ Insoweit weist der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2015 nachvollziehbar darauf hin, dass es zu den (Sonder-)Aufgaben des Beigeladenen gehört habe, die Justizvollzugsanstalt H. durch mehrere notwendig gewordene personelle und organisatorische Maßnahmen wieder in ein „ruhiges Fahrwasser“ zu bringen. Die Übertragung der Leitung der Justizvollzugsanstalt H. sei seinerzeit mit der Erwartung verbunden gewesen, dass der Beigeladene eine signifikante Verbesserung des vollzuglichen Klimas in der Anstalt erreichen werde, nachdem dieses in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Es erhellt nicht, weshalb diese Kennzeichnung der mit der Anvertrauung der Leitung der Justizvollzugsanstalt H. verbundenen (besonderen) Aufgabenstellung nicht in der Rubrik „Aufgabenbeschreibung“ aufzuführen sein sollte. Nicht erkennbar ist aber vor allem auch, inwieweit sich hieraus überhaupt ein relevanter Fehler des Auswahlverfahrens ergeben sollte. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang die fehlende Vergleichbarkeit der Beurteilungen moniert, weil in seinem Fall keine entsprechenden Ausführungen gemacht worden seien, hält der Antragsgegner dem plausibel entgegen, dass dies schlicht daran liege, dass der Antragsteller bei der Übernahme der Leitung der Justizvollzugsanstalt E. -I. weniger schwerwiegende Herausforderungen zu meistern gehabt habe, sprich nicht mit entsprechenden Sonderaufgaben betraut worden sei. Dem ist der Antragsteller auch nicht substantiiert entgegen getreten. Der - zuletzt noch im Schriftsatz vom 3. Juni 2015 enthaltene - pauschale Hinweis, die von dem Antragsteller vorgenommenen strukturellen, organisatorischen und personellen Veränderungen seien in keiner Weise gewürdigt worden, genügt insoweit nicht. 27 Auch die vom Antragsteller im Weiteren gegen die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. 28 Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Außerdem ist vom Gericht zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. 29 So etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; OVG NRW, Urteile vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, NRWE und juris, und vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, NRWE und juris, Rdnr. 30 f. m.w.N. 30 Nach diesen Maßgaben lässt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers keine Rechtsfehler erkennen. 31 So ist zunächst nicht zu beanstanden, dass sie (allein) von dem jetzigen Leiter der Abteilung 00 des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (JM NRW), Herrn Ministerialdirigent T. , als Beurteiler erstellt worden ist. Richtig ist, dass Herr T. nicht während des gesamten Beurteilungszeitraums der unmittelbare Dienstvorgesetze des Antragstellers gewesen ist, da der frühere Leiter der Abteilung 00, Herr Ministerialdirigent N1. , erst mit Ablauf des 31. Januar 2014 in den Ruhestand getreten ist und Herr T. insoweit erst zum 1. Februar 2014 nachfolgte. Dennoch war Herr T. - auch für den gesamten Beurteilungszeitraum - nicht an einer eigenen Beurteilung von Leistung und Befähigung des Antragstellers (und auch des Beigeladenen) gehindert. Der Einholung eines Beurteilungsbeitrags des vorherigen Abteilungsleiters für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Januar 2014 bedurfte es nicht. 32 Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung ist es, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierte (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) Personalentscheidungen dienen zu können. Daher muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. 33 Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse auf andere Weise verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen insoweit neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen des Beamten vor allem - schriftliche oder mündliche - Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Dabei ist es auch möglich, Informationen oder schriftliche Stellungnahmen von aus dem Amt ausgeschiedenen, früheren Vorgesetzten einzuholen. Der Beurteiler darf insbesondere nicht etwa deswegen davon absehen, die für die Beurteilung erforderlichen und ihm zugänglichen Erkenntnisse, namentlich Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er es sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann - aus entsprechend triftigen Gründen - zu abweichenden Ergebnissen gelangen. Er nimmt die Beurteilung jedoch nur dann rechtmäßig vor, wenn er die Beurteilungsbeiträge und sonstigen Erkenntnisquellen in seine Überlegungen im Rahmen der Ausübung des Beurteilungsspielraums vollständig einbezieht. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. 34 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rdn. 47 m.w.N., vgl. insoweit z.B.: Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 4. November 2010 ‑ 2 C 16.09 -, juris, Rdn. 47, vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -, BVerwGE 132, 110, und juris, Rdn. 35, und vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, juris, Rdn. 10. 35 Hiervon ausgehend sind die Anforderungen, die an eine für die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung ausreichende und vollständige Erkenntnisgrundlage zu stellen sind, im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen. 36 Zunächst sehen die hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (AV) - anders als die Richtlinien für die nordrhein-westfälische Polizei (BRL Pol - MBl. NRW. 2010 S. 678) - im Fall eines Beurteilerwechsels während eines Beurteilungszeitraumes die Einholung eines förmlichen Beurteilungsbeitrags des zuvor zuständigen Beurteilers nicht vor. 37 Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 12. Mai 2015 sodann im Einzelnen dargelegt, auf welche Weise sich der Beurteiler einen Eindruck über Leistung und Befähigung im Falle anstehender Beurteilungen verschaffe. So tausche sich der Leiter der Abteilung 00 des JM NRW regelmäßig sowie insbesondere im Vorfeld der Erstellung dienstlicher Beurteilungen mit seinen Führungskräften - den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Fachreferate der Abteilung 00 - inhaltlich umfassend aus. Dabei würden auch die tatsächlichen Grundlagen, die für die Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen von Bedeutung seien, eingehend erörtert. Ausgewertet würden u.a. die Berichte, die die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen an das JM NRW erstatteten, sowie die Ergebnisse der Geschäftsprüfungen, die regelmäßig durchzuführen seien. Hinzu kämen die Erkenntnisse, die aufgrund von Dienstbesprechungen mit den Anstaltsleitungen gewonnen würden. Diese allgemeine Vorgehensweise lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist vielmehr ohne weiteres geeignet, sich - auch ohne eigene Anschauung oder Einholung eines Beurteilungsbeitrags des vorherigen Beurteilers - ein verlässliches Bild über das Leistungsbild und die Befähigung des jeweils zu beurteilenden Anstaltsleiters zu machen. 38 Auch im konkreten Fall des Antragstellers ist davon auszugehen, dass sich der Beurteiler, Herr T. , auf diese Weise ein hinreichendes Bild, und zwar auch für den Zeitraum vom 21. Juni 2013 bis zum 31. Januar 2014 gemacht hat. Im Einzelnen nimmt die Kammer insoweit auf die ausführlichen Darlegungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 12. Mai 2015 (Seiten 4 bis 6) Bezug, die vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind. Insbesondere ist dort nachvollziehbar erläutert, auf welche Weise der Beurteiler die erforderlichen Kenntnisse über die Tätigkeit des Antragstellers als Vollzugsabteilungsleiter in der Justizvollzugsanstalt D. -S. in der Zeit vom 21. Juni 2012 bis zum 14. März 2013 erlangt hat. Auch insoweit bedurfte es nicht etwa eines - förmlichen - Beurteilungsbeitrages seitens des Leiters der Justizvollzugsanstalt D. -S. . Soweit der Antragsteller noch moniert, dass der Beurteiler selbst letztlich gar keinen „dienstlichen Kontakt“ zu ihm gehabt und ihn auch nicht „besucht“ habe, ist das nach den obigen Ausführungen unschädlich. Im Übrigen weist der Antragsgegner aber diesbezüglich auch darauf hin, dass es einen dienstlichen Kontakt durchaus gegeben habe. So habe Herr T. etwa die Anstaltsleiterdienstbesprechung im Jahr 2014 geleitet, an der auch der Antragsteller teilgenommen habe. 39 Entgegen der - zuletzt im Schriftsatz vom 3. Juni 2015 noch geäußerten - Auffassung des Antragstellers bestand auch nicht das Erfordernis, alle in den Gesprächen mit den Mitarbeitern der Abteilung gewonnenen Erkenntnisse im Einzelnen zu dokumentieren. Die Erkenntnisquellen wurden jedenfalls hinreichend bezeichnet. 40 Schließlich verfangen auch die Einwände des Antragstellers nicht, wonach bei einzelnen Leistungsmerkmalen („Arbeitseinsatz“) bzw. Befähigungsmerkmalen („Fachkenntnisse“, „Belastbarkeit“, „Konfliktfähigkeit“, „Kritikfähigkeit/Selbstreflexion“) seine tatsächlich erbrachten Leistungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien bzw. seine jeweilige Befähigung nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Der Antragsgegner hat sich hierzu in der Antragserwiderung vom 13. April 2015 im Einzelnen geäußert und seine Wertungen nachvollziehbar erläutert. Dabei hat er insbesondere auch dargelegt, dass die vom Antragsteller aufgeführten tatsächlichen Aspekte in die Beurteilung einbezogen worden seien. 41 So heißt es im Hinblick auf das Leistungsmerkmal „Arbeitseinsatz“ bzw. das Befähigungsmerkmal „Belastbarkeit“, dass sehr wohl etwa die zwischenzeitlich wahrgenommenen Aufgaben eines Abteilungsleiters bei der Zweiganstalt E1. (Frauenabteilung) Berücksichtigung gefunden hätten, sich hieraus aber gleichwohl keine Besonderheit ergebe, die eine bessere Beurteilung rechtfertige. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Antragsteller täglich von seinem Wohnort in I1. zu seiner Dienststelle in E. -I. fahre, und für die Nebentätigkeit in Gestalt einer Lehr- und Prüfungstätigkeit bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Nordrhein-Westfalen, die keinerlei Bezug zum Justizvollzug aufweise. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beurteiler von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Die Bewertung der einzelnen Tätigkeiten unterfällt dann wiederum dem Einschätzungsspielraum des Beurteilers. Dass dieser hier überschritten wurde, ist weder dargetan noch ersichtlich. 42 Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die (erläuternden bzw. ergänzenden) Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren moniert, dass diese eben vom Antragsgegner und nicht von dem allein maßgeblichen Beurteiler stammten, führt dies ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Zutreffend weist der Antragsgegner insoweit darauf hin, dass eine dienstliche Beurteilung noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (gegebenenfalls sogar erstmals) plausibilisiert werden kann. 43 Vgl. zur OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2005 - 6 B 867/05 -, juris; Beschluss vom 16. Februar 2010 - 1 B 1483/09 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 13 L 453/11 -. 44 Ferner führt der Antragsgegner an, dass sämtliche Schriftsätze - und damit die darin enthaltenen Erläuterungen zur dienstlichen Beurteilung - in dem vorliegenden Verfahren mit dem Leiter der Abteilung 00 des JM NRW abgesprochen seien, so dass sie dem Beurteiler ohne weiteres zugerechnet werden können. 45 Auch die Bewertung des Befähigungsmerkmals „Fachkenntnisse“ wurde im Schriftsatz vom 13. April 2015 (Seiten 5 ff.) noch einmal nachvollziehbar erläutert. Was die Einbeziehung der Ergebnisse der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung anbelangt, weist der Antragsgegner darauf hin, dass diese tatsächlich nicht in die Bewertung eingeflossen seien. Der Beurteiler habe sich lediglich im Rahmen des im JM NRW am 4. März 2015 geführten Beurteilungsgesprächs den Hinweis auf die Examensnoten erlaubt, nachdem der Antragsteller wiederholt den Standpunkt vertreten habe, er sehe sich als Spitzenjuristen. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, sieht die Kammer nicht. 46 Was schließlich die Befähigungsmerkmale „Konfliktfähigkeit“ und „Kritikfähigkeit/Selbstreflexion“ betrifft, erschöpft sich das Vorbringen des Antragstellers in einer eigenen - für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung jedoch unerheblichen - Bewertung seiner Befähigung. Im Übrigen führt der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar an, dass die in der Antragsschrift vom 27. März 2015 angeführten Aspekte, namentlich die Vornahme organisatorischer und personeller Veränderungen teilweise auch gegen Widerstand sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem örtlichen Personalrat als selbstverständliche und zu erwartende Führungsmerkmale anzusehen seien. Eine Erläuterung für seine Annahme, die Bewertung der Merkmale „Konfliktfähigkeit“ und „Kritikfähigkeit/Selbstreflexion“ jeweils mit „B“ stehe im Widerspruch zur Bewertung des Leistungsmerkmals „Führungsverhalten“ mit „gut“ und des Befähigungsmerkmals „Führungskompetenz“ mit „C“, bleibt der Antragsteller schuldig. Ein Grund für diese Annahme ist auch sonst nicht ersichtlich. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt hat. 48 Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 40, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.