Beschluss
1 B 444/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
16mal zitiert
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer In‑Sich‑Beurlaubung kann der Bewilligungszweck in der Verlängerung präzisiert werden; § 15 Abs. 2 SUrlV ist anwendbar.
• Wird der Sonderurlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet, ist er nach § 15 Abs. 2 SUrlV zwingend zu widerrufen; es handelt sich um ein gebundenes Rechtsinstitut.
• Der Fortbestand eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses steht dem Widerruf der Beurlaubung nicht entgegen; Urlaubsbewilligung und Arbeitsverhältnis sind strikt zu trennen.
• Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren kann das öffentliche Interesse an der Vollziehung über dem Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegen, wenn der Widerruf offensichtlich rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Widerruf einer In‑Sich‑Beurlaubung bei Wegfall des bewilligten Verwendungszwecks • Bei einer In‑Sich‑Beurlaubung kann der Bewilligungszweck in der Verlängerung präzisiert werden; § 15 Abs. 2 SUrlV ist anwendbar. • Wird der Sonderurlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet, ist er nach § 15 Abs. 2 SUrlV zwingend zu widerrufen; es handelt sich um ein gebundenes Rechtsinstitut. • Der Fortbestand eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses steht dem Widerruf der Beurlaubung nicht entgegen; Urlaubsbewilligung und Arbeitsverhältnis sind strikt zu trennen. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren kann das öffentliche Interesse an der Vollziehung über dem Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegen, wenn der Widerruf offensichtlich rechtmäßig ist. Ein Beamter hatte In‑Sich‑Sonderurlaub zur Wahrnehmung einer Tätigkeit als Leiter eines Servicestützpunkts bei der Deutschen Telekom AG erhalten. Nach umfassenden Organisationsmaßnahmen entfiel der bezeichnete Tätigkeitsbereich. Die Deutsche Telekom widerrief daraufhin den Sonderurlaub durch Bescheid. Der Betroffene focht den Widerruf an und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Gericht lehnte ab. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das über die aufschiebende Wirkung und die Rechtmäßigkeit des Widerrufs zu entscheiden hatte. • Anwendbarkeit: § 15 Abs. 2 SUrlV findet auf die hier relevante In‑Sich‑Beurlaubung Anwendung; gegebenenfalls ist § 13 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.3 PostPersRG heranzuziehen, eine Einschränkung der Anwendung ist nicht erforderlich. • Zweckbestimmung: Die Bewilligung (Bescheid vom 10.4.2003) bezog die In‑Sich‑Beurlaubung konkret auf die Funktion als Leiter Servicestützpunkt am Standort B, sodass die Zweckbestimmung für die Verlängerung präzisiert wurde. • Wegfall des Zwecks: Durch die organisatorischen Umstrukturierungen (NICE) entfiel die konkret bewilligte Tätigkeit; damit wurde der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet, § 15 Abs.2 SUrlV erste Fallvariante ist erfüllt. • Trennung zu Arbeitsverhältnis: Der Fortbestand oder die Beendigung des zwischen dem Beamten und der Deutschen Telekom bestehenden Arbeitsvertrags ist für die Prüfung des Widerrufs unerheblich; Urlaubsbewilligung und Arbeitsverhältnis sind zu trennen. • Gebundenheit des Widerrufs: § 15 Abs.2 SUrlV schreibt einen Widerruf vor ("ist zu widerrufen"), sodass kein Ermessen verbleibt; bloße Überlegungen zur Abmilderung nachteiliger Folgen berühren die gebundene Widerrufspflicht nicht. • Rechtmissbruchsverbot: Ein Widerruf wäre ausgeschlossen, wenn der Dienstherr die Widerrufsgründe rechtsmissbräuchlich herbeigeführt hätte; solche Anhaltspunkte liegen nicht vor. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Erweist sich der Widerrufsbescheid als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers; bei summarischer Prüfung ist dies hier der Fall. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 SUrlV vorliegen und der Sonderurlaub zwingend zu widerrufen war, weil der bewilligte Verwendungszweck entfiel. Der Fortbestand des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses mit der Deutschen Telekom steht dem Widerruf nicht entgegen. Da der Widerrufsbescheid offensichtlich rechtmäßig ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.