Beschluss
1 B 922/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0831.1B922.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird sowohl für das erstinstanzliche Verfahren - insofern unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses - als auch für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 4000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung dieser Entscheidung. 3 Der Antragsteller steht seit dem 2. Januar 2004 als Brandmeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Dienst der Antragsgegnerin. Bereits vorher, im Dezember 2003, traten bei ihm linksseitige Kniebeschwerden auf. Aufgrund dieser Beschwerden erfolgte am 22. Dezember 2003 eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes. Bei diesem Eingriff wurde eine degenerative Korbhenkelruptur (= längsverlaufender Riss des Meniskus; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage, S. 859) festgestellt. Nach Antritt seiner Tätigkeit als Brandmeisteranwärter traten Ende Januar 2004 erneut Kniegelenksbeschwerden auf. Wegen dieser Beschwerden war der Antragsteller vom 29. Januar bis zum 4. Juli 2004 dienstunfähig. Ab dem 5. Juli 2004 nahm er zwar am theoretischen Teil der Ausbildung, aber vorerst - genauere Daten lassen sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen - nicht am Dienstsport teil. Im Verlauf der weiteren Behandlung wurden im Bereich des linken Kniegelenkes eine Osteonekrose (= Absterben von Knochengewebe, Pschyrembel, S. 831) sowie eine erhebliche Chondromalazie (= entzündliche Erkrankung des Knor-pelgewebes; Pschyrembel, S. 276 i.V.m. S. 1272) des Patellaknorpels (Patella = Kniescheibe, Pschyrembel, S. 1207) diagnostiziert. Am 15. April 2004 wurde der Antragsteller erneut am linken Kniegelenk operiert. Am 30. Juni 2004 wurde er nochmals, diesmal am rechten Kniegelenk, operiert. Diese Operation erfolgte ebenfalls wegen einer Korbhenkelruptur. Am 12. August 2004 wurde der Antragsteller amtsärztlich und zusätzlich durch einen Orthopäden untersucht. Als Ergebnis dieser Untersuchungen stellte die Amtsärztin (Stellungnahme vom 13. August 2004) fest, der Antragsteller erfülle aufgrund der bei ihm zu diagnostizierenden chronischen Gesundheitsstörungen im Bereich beider Kniegelenke nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die besonderen körperlichen Anforderungen des feuerwehrtechnischen Dienstes." Daraufhin hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu seiner beabsichtigten Entlassung an. Dieser legte drei ärztliche Atteste vor, bezüglich deren Inhalt auf Bl. 109, 110 und 114 der Personalakte verwiesen wird. Ohne den Vorgang nochmals der Amtsärztin vorzulegen, sprach die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. September 2004 die Entlassung des Antragstellers aus und ordnete deren sofortige Vollziehung an. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, 5 die aufschiebende Wirkung seines gegen den Entlassungsbescheid vom 21. September 2004 eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, 6 im wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung sei aber auch materiell rechtmäßig. Das Suspensivinteresse des Antragstellers sei nicht vorrangig, da die Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ergeben habe und deren umgehende Durchsetzung im öffentlichen Interesse liege. Die Entlassung des Antragstellers, eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, finde ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG NRW). Zwar werde der weite Ermessensspielraum, den diese Norm dem Dienstherr eröffne, im Falle des Antragstellers gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW eingeschränkt. Jedoch stehe diese einschränkende Vorschrift der Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht entgegen, wenn aufgrund des bisherigen Ausbildungsverlaufs feststehe, dass der betroffene Beamte wegen Fehlens der erforderlichen gesundheitlichen Eignung für die eingeschlagene Laufbahn auch bei Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht die Befähigung für die angestrebte Laufbahn erwerben werde. Ob der Antragsteller außerhalb des öffentlichen Dienstes, etwa bei einer Werkfeuerwehr, eine Anstellung finden könne, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die gesundheitliche Eignung, deren Feststellung ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis sei, sei nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes zu messen. Danach würden bereits begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ausreichen, um dessen Entlassung zu rechtfertigen. Bei Anlegung dieses Maßstabes führe eine summarische Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin die gesundheitliche Eignung des Antragstellers zurecht verneint habe. Die vom Antragsteller vorgelegten Atteste seien nicht geeignet, die der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegende amtsärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Wegen dieser Atteste sei die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet gewesen, den Vorgang nochmals der Amtsärztin vorzulegen. 7 Das gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerdevorbringen greift im Ergebnis nicht durch. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassung des Antragstellers zu begründen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. 8 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung des Antragstellers genügt den (formellen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der (rein formelle) Zweck der durch diese Norm vorgeschriebenen Begründung besteht darin, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung - abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen - nur ausnahmsweise angeordnet werden darf und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Abgesehen von dem (hier nicht gegebenen) Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die Begründung in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. 9 Mit ihrer Begründung hat die Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in seinem Dienstverhältnis bis zu einer endgültigen Entscheidung mit dem an einem Sofortvollzug bestehenden öffentlichen Interesse abgewogen. Diese Ausführungen lassen zudem hinreichend erkennen, dass es die Behörde aus Gründen des Einzelfalles für geboten hält, den Antragsteller nicht bis zur Bestandskraft der Entlassungsverfügung im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu belassen. Der Einzelfallbezug wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Begründung auf die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr abstellt. Ein Bezug zum jeweiligen Einzelfall geht nicht dadurch verloren, dass die gewählte Begründung u.U. auch in anderen Fällen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen werden könnte. Ob die Begründung der Antragsgegnerin ihre Anordnung des Sofortvollzugs inhaltlich trägt, ist demgegenüber unerheblich. Die Gerichte sind nämlich im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf eine Überprüfung der Begründung der Behörde beschränkt, die diese zur Stützung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug (Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs) herangezogen hat. Sie treffen vielmehr insoweit eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte - einschließlich der oftmals im Vordergrund stehenden Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes - eigenständige Entscheidung. 10 Vgl. Beschluss des Senats vom 24. August 2005 - 1 B 444/05 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 m.w.N. 11 2. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt. Die Antragsgegnerin durfte darauf abstellen, dass der Antragsteller nicht die gesundheitlichen Anforderungen für eine spätere, d.h. nach Beendigung des Vorbereitungsdienst erfolgende Verwendung im feuerwehrtechnischen Dienst erfüllt. 12 Vgl. das vom Antragsteller zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 sowie v. Roettecken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Juli 2005, § 43 HBG, Rn. 15; einschränkend Lemhöfer in: Plog u.a., Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Juni 2005, Band 1, § 32 BBG, Rn. 8a. 13 In der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es: 14 Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayBG (Anmerkung des Senats: diese Vorschrift entspricht § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW), wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Anstellungsprüfung abzulegen, bedeutet lediglich eine Einschränkung des dem Dienstherrn in Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayBG (Anmerkung des Senats: diese Vorschrift entspricht § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) eingeräumten weiten Ermessens dahin, dass die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen.... Eine Entlassung kann aber auch dann gerechtfertigt sein, wenn begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen und persönlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn bestehen.... Seine gesundheitliche und persönliche Eignung ist nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen des ihm auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes zu messen" (Hervorhebungen durch den Senat). 15 Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Vorbereitungsdienst wie z.B. bei Rechtsanwälten (§ 4 Bundesrechtsanwaltsordnung), Notaren (§ 5 Bundesnotarordnung) oder Lehrern an (privaten) Ersatzschulen (§ 37 Abs. 3 b Schulordnungsgesetz NRW) sowohl Voraussetzung für die - endgültige - Übernahme in den Staatsdienst als auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, der Vorbereitungsdienst also als allgemeine Ausbildungsstätte i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz 16 - zu diesem Begriff vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 -, BVerwGE 47, 330 - 17 zu qualifizieren ist. Allein dann ist nicht auf die Eignung für die mit Bestehen der Laufbahnprüfung eröffnete Beamtenlaufbahn, sondern in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes bzw. auf die des außerhalb des öffentlichen Dienstes angestrebten Berufs abzustellen. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, a.a.O. 19 Im Falle des Antragstellers liegt eine derartige Ausnahme nicht vor. Insbesondere ist das Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst bzw. das Bestehen der entsprechenden Laufbahnprüfung (§ 4 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in Nordrhein-Westfalen) keine Voraussetzung dafür, um eine Tätigkeit bei einer Werkfeuerwehr auszuüben. § 15 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG), der die Anforderungen regelt, denen Werkfeuerwehren und deren Angehörige entsprechen müssen, stellt ein solches Erfordernis nicht auf. 20 Bezogen auf den Leiter einer Werkfeuerwehr vgl. Urteil des Senats vom 11. Juni 2003 - 1 A 649/01 -, IÖD 2003, 256. Ob Personen, die die Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst bestanden haben, tatsächlich für eine Werkfeuerwehr tätig werden können, ist demgegenüber unerheblich. 21 2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller erfülle nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst unter Beachtung des ihr für diese Einschätzung zustehenden Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden. 22 Bezüglich des dem Dienstherrn bei der Entscheidung über die Eignung eines Bewerbers zustehenden Beurteilungsspielraums vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Ja-nuar 2003 - 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55. 23 Da der Antragsteller bereits im Alter von 30 Jahren aufgrund degenerativer Erkrankungen an beiden Kniegelenken mehrfach operiert werden musste, ist diese Einschätzung sowie die ihr zugrunde liegende amtsärztliche Bewertung und Prognose vom 13. August 2004 für den Senat nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang reicht es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - aus, dass begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für die vom Antragsteller angestrebte Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes vorliegen. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der von der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung um eine Prognoseentscheidung handelt, die aus der Natur der Sache heraus nicht mit abschließender Gewissheit getroffen werden kann und in deren Rahmen der Antragsgegnerin ein gewisser Beurteilungsspielraum zustand. Die vom Antragsteller vorgelegten Atteste sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Antragsgegnerin sowie der dieser zugrunde liegenden amtsärztlichen Bewertung und Prognose hervorzurufen. Die Atteste haben ersichtlich nur die derzeitige körperliche Belastbarkeit des Antragstellers im Blick, nicht aber - und dies ist im vorliegenden Fall entscheidend - seine körperliche Belastbarkeit im Hinblick auf die an Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zu stellenden Anforderungen über einen Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 197 Abs. 3 LBG NRW: 60 Jahre). Dies ergibt sich aus der Verwendung von Begriffen wie derzeit" und gegenwärtig" in den vorgelegten Attesten. Eine Aussage dazu, ob der Antragsteller über einen Zeitraum von etwa 30 Jahren als Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes tätig sein kann, ohne dass erneut schwerere Kniebeschwerden auftreten, treffen die Atteste nicht. Damit enthalten die Atteste in Bezug auf die streitgegenständliche Entlassungsverfügung weder neue relevante Tatsachen noch eine von der amtsärztlichen abweichende Einschätzung, so dass die Antragsgegnerin entgegen den Einwänden des Antragstellers zumindest nicht notwendig gehalten war, die Sache vor Erlass des Entlassungsbescheides nochmals der Amtsärztin vorzulegen. 24 Die vom Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Personalratsmitglieds T. , der ihn, den Antragsteller, zur amtsärztlichen Untersuchung begleitet hat, ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen der Antragsgegnerin sowie der Amtsärztin zu begründen. Dass nicht genau bekannt ist, wie sich die Belastungen des feuerwehrtechnischen Dienstes auf die bereits in relativ jungen Jahren degenerativ geschädigten Kniegelenke des Antragstellers auswirken (wobei sich die Amtsärztin durchaus in diesem Sinne geäußert haben mag), steht der Rechtmäßigkeit dieser Einschätzungen nach den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Ausreichend und für den Senat nachvollziehbar dargelegt ist, dass aufgrund dieser degenerativen Schädigung beider Kniegelenke begründete Zweifel bezüglich der Eignung des Antragstellers für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes vorliegen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bemisst sich gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG nach der Hälfte des 6,5fachen Anwärtergrundbe- trages zuzüglich des dem Antragsteller gewährten Anwärtersonderzuschlags. Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 GKG. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 27