Beschluss
12 E 978/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO aufweist.
• Abtretungsverträge über Ansprüche nach dem SGB VIII sind öffentlich-rechtlichen Charakters; mangels Schriftform sind solche Verträge nach § 58 SGB X i.V.m. § 125 BGB nichtig.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 188 S.2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO zu regeln; das Verfahren kann gerichtskostenfrei sein, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit öffentlich-rechtlicher Abtretungsverträge über SGB VIII-Ansprüche mangels Schriftform • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO aufweist. • Abtretungsverträge über Ansprüche nach dem SGB VIII sind öffentlich-rechtlichen Charakters; mangels Schriftform sind solche Verträge nach § 58 SGB X i.V.m. § 125 BGB nichtig. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 188 S.2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO zu regeln; das Verfahren kann gerichtskostenfrei sein, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Kläger wandte sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts und legte eine Beschwerde ein. Streitgegenstand war die Wirksamkeit eines Abtretungsvertrags über ein Surrogat von Ansprüchen nach §§ 27 ff., 41 SGB VIII. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage mangels hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abgelehnt. Der Senat prüfte, ob die behauptete Abtretung zulässig und wirksam sei. Zentrale Frage war der öffentlich-rechtliche Charakter der Abtretung und die daraus folgenden Formerfordernisse nach SGB X und BGB. Die Beteiligten stimmten der Entscheidung des Senats zu, der im Verfahren des Berichterstatters entschied. Kostenregelungen des Verfahrens wurden ebenfalls getroffen. • Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hatte. • Der Senat stützte seine Beurteilung maßgeblich auf sein Urteil vom 14.09.2001 (12 A 2360/00) und die dortigen Erwägungen zum Rechtscharakter von Abtretungsverträgen über Ansprüche nach dem SGB VIII. • Selbst wenn die Abtretbarkeit der Ansprüche grundsätzlich möglich erscheint, ist der vorgelegte Abtretungsvertrag öffentlich-rechtlichen Charakters und unterliegt daher den Formerfordernissen des öffentlichen Rechts. • Mangels der erforderlichen Schriftform ist der Abtretungsvertrag nach § 58 SGB X in Verbindung mit § 125 BGB nichtig. • Die Einwände des Klägers gegen diese Behandlung überzeugten nicht; die in der früheren Rechtsprechung des Senats und des Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätze sind auch auf die vorgetragene Abtretung des Surrogates anwendbar. • Aus diesen Gründen bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 S.2 VwGO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO; das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufwies. Der zugrundeliegende Abtretungsvertrag über ein Surrogat von Ansprüchen nach dem SGB VIII ist öffentlich-rechtlichen Charakters und mangels Schriftform nach § 58 SGB X i.V.m. § 125 BGB nichtig. Die Einwände des Klägers konnten diese Bewertung nicht entkräften. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.