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Urteil

12 A 2360/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0914.12A2360.00.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1998 wird aufgehoben, soweit darin die Überweisung des Tagespflegegeldes auf das Konto der Beigeladenen verfügt ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Tagespflegegeld in Höhe von 1.036 DM zu zahlen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1998 wird aufgehoben, soweit darin die Überweisung des Tagespflegegeldes auf das Konto der Beigeladenen verfügt ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Tagespflegegeld in Höhe von 1.036 DM zu zahlen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darum, an wen ein der Klägerin gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bewilligtes Tagespflegegeld auszuzahlen war bzw. ist. Am 23. März 1998 erschien die Beigeladene bei dem Jugendamt des Beklagten und stellte einen Antrag auf Förderung zweier ihrer Kinder, der am 20. November 1995 geborenen S. und der am 9. Juli 1997 geborenen D. , in Tagespflege. Ausweislich des Vermerks der Zeugin A. -L. - Mitarbeiterin des Jugendamtes - vom 28. Mai 1998 gab die Beigeladene dabei an, die Klägerin habe die Versorgung und Erziehung der beiden Kinder im Haushalt der Beigeladenen übernommen. Am 23. April 1998 – so der Vermerk - fand ein Gespräch im Haushalt der Beigeladenen gemeinsam mit der Klägerin und der Zeugin A. -L. statt. Auf Wunsch der Klägerin - so der Vermerk weiter - sollten die Zahlungen direkt von der Beigeladenen an die Klägerin erfolgen. Die vom Jugendamt gezahlten Aufwendungen sollten daher auf das Konto der Beigeladenen überwiesen werden. Mit dem an die Klägerin gerichteten und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 28. Mai 1998 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Betreuung der Kinder der Beigeladenen ein monatliches Pflegegeld ab dem 23. März 1998 in Höhe von 313 DM je Kind; zugleich stellte er fest, der Betrag in Höhe von 2.036 DM für die Zeit vom 23. März 1998 bis einschließlich Juni 1998 werde auf das Konto der Beigeladenen überwiesen. Diese Überweisung erfolgte am 4. Juni 1998. Ausweislich des Vermerks des Mitarbeiters des Jugendamtes M. vom 22. Juni 1998 rief die Klägerin ihn am Vormittag des 22. Juni 1998 an und teilte mit, sie werde die Tagespflege mit Ablauf des Juni 1998 beenden. Am Nachmittag desselben Tages rief ihn diesem Vermerk zufolge die Beigeladene an und bestätigte den Sachverhalt, sie gab an, bereits eine andere Tagespflegeperson zu haben. Mit Schreiben vom 24. Juni 1998 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1998 ein, soweit darin die Überweisung des Pflegegeldes auf das Konto der Beigeladenen angeordnet worden war. Sie machte geltend, vorher nicht gefragt worden zu sein, ob sie mit dieser Regelung einverstanden sei. Das Geld habe auf ihr Konto fließen sollen. Nach einem Anruf der Beigeladenen sei das Geld dann aber auf deren Konto überwiesen worden. Diese habe ihr das Geld mit fadenscheiniger Begründung nicht vollständig ausgezahlt. Nach Hinweis des Beklagten, die Auszahlung an die Beigeladene sei aufgrund einer „privaten Vereinbarung" zwischen der Klägerin und der Beigeladenen erfolgt, machte die Klägerin geltend, eine derartige private Vereinbarung existiere nicht. Es sei vielmehr mit dem Jugendamt ausdrücklich vereinbart worden, das Pflegegeld auf ihr Konto auszuzahlen. Auch habe eine Zahlung mit befreiender Wirkung an die Beigeladene vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht erfolgen können. Da die Beigeladene ihr lediglich einen Betrag von 1.000 DM gezahlt habe, erwarte sie nunmehr die Zahlung des Restbetrages in Höhe von 1.036 DM. Mit einer schriftlichen Erklärung vom 2. September 1998 versicherte die Beigeladene dem Beklagten, das ausgezahlte Tagespflegegeld in voller Höhe an die Klägerin weitergeleitet zu haben. Mit Schreiben vom 18. September 1998 teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin mit, die Beigeladene habe am 2. September 1998 angegeben, ihr - der Klägerin - sowohl einen Scheck ausgehändigt als auch das restliche Tagespflegegeld überwiesen zu haben. Ausweislich des Vermerks des Beklagten vom 29. Oktober 1998 versicherte die Beigeladene gegenüber dem Mitarbeiter des Jugendamt M. dann telefonisch, den Betrag an die Klägerin in bar ausgehändigt zu haben. Im Rahmen einer Vorsprache am 2. November 1998 gab die Beigeladene eine schriftliche Erklärung ab, derzufolge sie der Klägerin zwei Schecks über je 300 DM und den Restbetrag in Höhe von 1.436 DM Ende Juni 1998 bar übergeben habe. Auch die Zeugin Z. unterzeichnete an diesem Tag eine Erklärung, in der sie versicherte, die von der Beigeladenen gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit, sie - die Zeugin - sei bei der Übergabe des Betrages in Höhe von 1.436 DM persönlich anwesend gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1998 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin - unter Rücknahme zweier zuvor erlassener Widerspruchsbescheide - als unbegründet zurück. Er verwies darauf, die Auszahlung des Pflegegeldes an die Beigeladene finde ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 47 1. Halbs. SGB I. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I könnten Geldleistungen auf eine andere Empfangsperson übertragen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststelle, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten liege. Hier sei die Übertragung des Auszahlungsanspruchs der Klägerin und damit dessen Abtretung an die Beigeladene, verbunden mit der Überweisung auf das Konto der Beigeladenen, im allseitigen Einverständnis im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen und im Interesse aller Beteiligten erfolgt. Damit sei die Zahlung des Tagespflegegeldes mit befreiender Wirkung rechtmäßig an die Beigeladene geleistet worden. Die Klägerin hat am 16. November 1998 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragen: Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den ihr bewilligten Betrag in Höhe von 2.036 DM auf das Konto der Beigeladenen zu überweisen. Eine Vereinbarung zwischen ihr und der Beigeladenen, auf die sich der Beklagte stütze, existiere nicht. Die Beigeladene habe an sie lediglich einen Betrag von 1.000 DM weitergeleitet. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1998 insoweit aufzuheben, als darin die Überweisung des Tagespflegegeldes auf das Konto der Beigeladenen verfügt ist und den Beklagten zur Zahlung von Tagespflegegeld in Höhe von 1.036 DM zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ergänzend darauf verwiesen, die Beigeladene habe durch Vorlage von Kontoauszügen und durch die Aussage der Zeugin Z. nachgewiesen, dass das Tagespflegegeld in voller Höhe an die Klägerin weitergegeben worden sei. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen und erklärt, den Betrag von 2.036 DM an die Klägerin weitergeleitet zu haben. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2000 durch Vernehmung der Zeugin A. -L. Beweis erhoben und die Klägerin sowie die Beigeladene informatorisch angehört. Mit Urteil vom 21. März 2000 hat es die Klage abgewiesen und u.a. darauf verwiesen, der Beklagte habe die Beigeladene als für den Empfang des Aufwendungsersatzes ermächtigt ansehen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Aufgrund des Anrufs der Beigeladenen nach dem gemeinsamen Gespräch am 23. April 1998 habe der Beklagte nicht davon ausgehen dürfen, die Beigeladene sei zum Empfang des Aufwendungsersatzes ermächtigt. Die Zeugin A. -L. habe in ihrer Aussage am 21. März 2000 bestätigt, dass sie die Auszahlung an die Beigeladene lediglich aufgrund eines Anrufs der Beigeladenen vorgenommen habe. Ebenfalls habe sie bestätigt, keine weitere Nachfrage bei der Klägerin gehalten zu haben, obwohl dies problemlos kurzfristig per Telefon möglich gewesen sei. Da die Zeugin A. -L. in dem Gespräch am 23. April 1998 ihre Kontonummer aufgenommen habe, habe sie davon ausgehen müssen, dass der Aufwendungsersatz auf ihr Konto zu zahlen sei. Die Aufnahme ihrer Kontonummer habe auch die Beigeladene im Termin bestätigt. Die bloße Akzeptanz eines Telefonanrufs durch die Beigeladene könne einen Vertrauenstatbestand nicht begründen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1998 insoweit aufzuheben, als darin die Überweisung des Tagespflegegeldes auf das Konto der Beigeladenen verfügt ist, sowie die Beklagte zur Zahlung von Tagespflegegeld in Höhe von 1.036 DM an sie zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist darauf, es habe kein Anhaltspunkt dafür bestanden, an der Wahrheit der telefonischen Angaben der Beigeladenen in dem Gespräch vom 23. April 1998 zu zweifeln. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Zeugin A. -L. im Laufe des Gesprächs am 23. April 1998 die Kontonummer der Klägerin aufgenommen habe. Denn zu diesem Zeitpunkt sei der Zeugin A. -L. die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht bekannt gewesen. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Erörterungs- und Beweistermin am 22. August 2001 hat der Senat durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin durch Vernehmung der Zeugin Z. Beweis erhoben zu der Frage, ob die Beigeladene der Klägerin im Sommer 1998 einen Betrag in Höhe von 1.436 DM übergeben hat. Ferner sind die Klägerin und die Beigeladene informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Anhörung wird auf die Niederschrift über den Termin vom 22. August 2001 verwiesen. Zugleich haben die Beteiligten in diesem Termin erklärt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO zu verzichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte angesichts des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1998 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Überweisung des Tagespflegegeldes auf das Konto der Beigeladenen verfügt ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (I.). Ist diese Auszahlungsbestimmung damit aufzuheben, steht der Klägerin der erhobene Zahlungsanspruch aus dem Bewilligungsbescheid vom 28. Mai 1998 zu. Es läßt sich nicht feststellen, dass dieser Anspruch bereits erfüllt worden ist. (II.). I. Zu dem für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides im Rahmen einer Anfechtungsklage grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 - 2 B 42/00 -, Juris; Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 -, DVBl 2000, 1614, 1616; Beschluss vom 21. Dezember 1989 - 7 B 21/89 -, NVwZ 1990, 653 und Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243; ferner Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 108, Rdnr. 17, m.w.N., erweist sich die Entscheidung des Beklagten zur Auszahlung des der Klägerin bewilligten Tagespflegegeldes in Höhe von 2.036 DM an die Beigeladene als rechtswidrig (1.). Das materielle Recht gebietet es auch nicht, den für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt vorzuverlagern (2.). 1. Ein Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz für eine Tagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII steht der Tagespflegeperson zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 31/01 - m.w.N.. Demgemäß hat der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28. Mai 1998 Aufwendungs- und Kostenersatz - hier in Form eines Tagespflegegeldes - in Höhe von 2.036 DM bewilligt. Als Anspruchsberechtigte war die Klägerin damit zugleich befugt, die Auszahlung des ihr bewilligten Betrages an ihre Person zu verlangen und zwar gemäß § 47 SGB I auf ihr Konto. Die Voraussetzungen für eine hiervon abweichende Regelung einer Auszahlung an die Beigeladene lagen am 9. Dezember 1998 – dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - nicht vor und zwar auch dann nicht, wenn diesbezüglich zu Gunsten des Beklagten die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beigeladenen unterstellt wird. Eine Auszahlungsanordnung zu Gunsten der Beigeladenen kam weder auf der Grundlage des vom Beklagten in seinem Bescheid vom 28. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1998 als Rechtsgrundlage herangezogenen § 53 Abs. 2 SGB I (a.) noch einer Weisung oder Bitte der Klägerin – als Berechtigter - zur Auszahlung auf das Konto der Beigeladenen (b.) in Betracht. a. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen nach dem SGB I übertragen - mithin abgetreten - werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Indes bedarf es keiner Entscheidung, ob die Abtretung des hier in Rede stehenden Anspruchs zulässig ist. vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 31/01 - S. 18 f. der Ausfertigung und Beschluss vom 25. Februar 1999 - 16 E 102/99 - (im Ergebnis offen gelassen); vgl. auch Mrozynski, Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), Kommentar, 2. Aufl. § 53 Rdnr. 5. Selbst die Schilderung der Beigeladenen rechtfertigt nicht die Annahme, sie und die Klägerin hätten einen Abtretungsvertrag über den Anspruch auf Zahlung des Tagespflegegeldes geschlossen, mithin ein Verfügungsgeschäft i. S. d. §§ 398 ff. BGB, mit dem die Beigeladene Inhaberin des Zahlungsanspruchs werden sollte. Der Darstellung der Beigeladenen lässt sich nämlich lediglich entnehmen, dass das Tagespflegegeld nach Absprache mit der Klägerin auf ihr - der Beigeladenen - Konto gezahlt werden sollte. Ihre Pflicht, das Tagespflegegeld - nach Abzug des von ihr erbrachten Vorschusses - an die Klägerin weiterzuleiten, hat auch die Beigeladene zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Diese Einschätzung wird durch die Aussage der Zeugin A. -L. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt; sie hob dabei hervor, es sei vereinbart worden, das Geld auf das Konto der Beigeladenen zu zahlen, damit diese es dann sofort weiterleiten könne. Selbst wenn es sich hier um einen Abtretungsvertrag handeln sollte, wäre dieser gemäß § 58 SGB X i.V.m. § 125 BGB nichtig, weil er nur mündlich geschlossen worden wäre. Vgl. auch Mrozynski, SGB I, § 53 Rdnr. 7. Bei der Abtretung eines Anspruchs auf Auszahlung des Tagespflegegeldes nach § 23 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 53 Abs. 2 SGB I handelt es sich - ungeachtet dessen, dass die Vertragspartner, die Tagespflegeperson und die Kindesmutter, keine Rechtsträger des öffentlichen Rechts sind - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X, vgl. BSG, Urteile vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 -, BSG Sgb 1994, 80 und vom 8. Dezember 1993 - 10 Rkg 1/92 -, NJW 1994, 2310 f., der gemäß §§ 56, 61 SGB X, § 126 BGB der Schriftform bedarf. b. Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger auf eine Anweisung oder Bitte des Berechtigten hin verpflichtet ist, einen diesem bewilligten Betrag an einen Dritten auszuzahlen. Denn zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides fehlte es jedenfalls an einer wirksamen Weisung oder Bitte der Klägerin, den ihr bewilligten Betrag auf das Konto der Beigeladenen auszuzahlen. Selbst wenn die Klägerin, die Richtigkeit der Angaben der Beigeladenen unterstellt, zunächst mit der Beigeladenen die Auszahlung des Tagespflegegeldes auf das Konto der Beigeladenen vereinbart und die Beigeladene sodann in Abstimmung mit der Klägerin dem Beklagten eine Weisung bzw. Bitte zur Auszahlung des Tagespflegegeldes auf das Konto der Beigeladenen übermittelt hätte, hätte die Klägerin diese Weisung bzw. Bitte mit Einlegung des Widerspruchs vom 24. Juli 1998 wirksam widerrufen. 2. Das materielle Recht gebietet es nicht, den für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt vorzuverlagern - hier auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides vom 28. Mai 1998. Wenn der Beklagte eine Modifizierung des der Klägerin als Tagespflegeperson zustehenden Anspruchs auf Bewilligung und Auszahlung des Tagespflegegeldes mittels eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsaktes vornimmt, die Klägerin mithin auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die zu ihren Lasten ergangene Auszahlungsanordnung zu Gunsten der Beigeladenen verweist, hat er bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist abzuwarten, ob die Klägerin von dem ihr eröffneten Rechtsbehelf Gebrauch macht. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ihm gegenüber keine Erklärung abgegeben hat, die darauf schließen ließe, auf die Einlegung dieses Rechtsbehelfs werde hinsichtlich der Auszahlungsbestimmung verzichtet. Auf eine eventuell der Beigeladenen gegenüber abgegebene Erklärung könnte er sich jedenfalls, wie aus den zu II. 1. folgenden Ausführungen hervorgeht, nicht berufen. II. Ist die Auszahlungsanordnung zu Gunsten der Beigeladenen aufzuheben, steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.036 DM aus dem Bewilligungsbescheid vom 28. Mai 1998 gegen den Beklagten zu. Diesem Anspruch kann der Beklagte nicht entgegenhalten, ihn durch Auszahlung des Tagespflegegeldes in Höhe von 2.036 DM an die Beigeladene erfüllt zu haben (1). Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass Erfüllung durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.436 DM durch die Beigeladene an die Klägerin eingetreten ist (2). 1. Selbst wenn eine Vereinbarung der Klägerin und der Beigeladenen betreffend die Auszahlung des Tagespflegegeldes auf das Konto der Beigeladenen zunächst vorgelegen und die Beigeladene die Weisung bzw. Bitte der Klägerin zur Änderung der Auszahlung auf Wunsch der Klägerin dem Beklagten übermittelt hat - die Richtigkeit der Angaben der Beigeladenen unterstellt - ist es dem Beklagten verwehrt, sich auf die rechtsvernichtende Einwendung der Erfüllung des Anspruchs der Klägerin durch Auszahlung an die Beigeladene (§ 362 Abs. 1 und 2 BGB analog) zu berufen. Der Geltendmachung dieser Einwendung steht der – auch im öffentlichen Recht anzuwendende - Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Der Beklagte verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits in seinem Bewilligungsbescheid vom 28. Mai 1998 einen die Klägerin belastenden Verwaltungsakt in Form einer Auszahlungsbestimmung zu Gunsten der Beigeladenen erlässt und ausdrücklich mit der angefügten Rechtsmittelbelehrung auf die Angreifbarkeit dieser Bestimmung durch die Klägerin hinweist, andererseits aber nicht abwartet, ob die Klägerin von der ihr eröffneten Widerspruchsmöglichkeit Gebrauch macht, sondern stattdessen direkt die Auszahlung vornimmt. Will der Beklagte nämlich eine von der gesetzlichen Regelung abweichende - hier unterstellte - Vereinbarung unmittelbar zwischen Tagespflegeperson und Kindesmutter betreffend die Auszahlung eines Tagespflegegeldes durch Verwaltungsakt umsetzen und so den Anspruch der Klägerin modifizieren, hat er den sich hierdurch ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Die sofortige Vollziehung der die Klägerin belastenden Regelung setzt eine hierauf gerichtete Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO voraus. Jedenfalls hätte es aber dem Beklagten oblegen, eine Erklärung der Klägerin - ggf. auch telefonisch - einzuholen, die hinsichtlich ihrer Eindeutigkeit und gewollten Wirkung einem Rechtsbehelfsverzicht gleichgekommen wäre. Dies gilt umso mehr, als die der Auszahlungsanordnung zugrunde liegende Annahme des Beklagten, die Klägerin habe eine Weisung bzw. Bitte zur Auszahlung des Tagespflegegeldes an die Beigeladene erklärt, allein auf den Angaben der Beigeladenen beruhte. Noch in dem Gespräch zwischen der Klägerin, der Beigeladenen und der Zeugin A. -L. am 23. April 1998 hatte die Klägerin, wie sie und die Beigeladene übereinstimmend vortragen, ihre Kontoverbindung angegeben und damit gegenüber dem Beklagten ihren Willen dokumentiert, selbst das Tagespflegegeld in Empfang nehmen zu wollen. 2. Es kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht und durch den Senat sowie der informatorischen Befragung der Klägerin und der Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht und im Erörterungstermin ferner nicht festgestellt werden, dass der streitbefangene Teilbetrag in Höhe von 1.036 DM des der Beigeladenen ausgezahlten Tagespflegegeldes durch diese an die Klägerin weitergeleitet und damit die Forderung der Klägerin in entsprechender Anwendung der §§ 362 Abs. 1, 267 Abs. 1 BGB erfüllt worden ist (a). Die Unaufklärbarkeit der für die Antwort auf die Frage nach einer Erfüllung durch Weitergabe durch die Beigeladene erheblichen Tatsachen geht zu Lasten des Beklagten (b). a. Eine Übergabe des in Rede stehenden Geldbetrages durch die Beigeladene im Juni 1998 stellt die Klägerin in Abrede. Die Aussage der Zeugin Z. sowie die Ausführungen der Beigeladenen, die die Übergabe eines Betrages in Höhe von 1.436 DM an die Klägerin im Juni 1998 bestätigen, sind nicht glaubhaft. Die Zeugin Z. erklärt zwar, die Übergabe eines Betrages in Höhe von 1.436 DM durch die Beigeladenen an die Klägerin beobachtet zu haben. Die Aussage weist im Übrigen aber erhebliche Ungereimtheiten auf. So zog die Zeugin zu Beginn ihrer Vernehmung auch die Möglichkeit in Betracht, die Tochter der Beigeladenen habe der Klägerin die Tür geöffnet. Dies hätte nach der weiteren Darstellung der Zeugin Z. aber allein die Tochter der Beigeladenen namens D. sein können, die seinerzeit erst ca. 1 Jahr alt und damit nicht in der Lage war, die Klägerin hereinzulassen. Im Übrigen blieb die Aussage der Zeugin selbst auf wiederholte Nachfragen und Vorhalte, das Geschehen in Einzelheiten und Details zu berichten, überaus knapp und zielorientiert auf die Geldübergabe ausgerichtet. Bemerkenswert war auch, dass die Zeugin Z. auf die Frage, ob sie etwas zum Hintergrund dieser Zahlung erfahren habe, einerseits vehement vortrug, das alles habe sie nicht interessiert. Andererseits wollte sie jedoch die Auszahlung konkret des Betrages von 1.436 DM in Erinnerung behalten haben. Bezüglich der Erinnerung an diesen Betrag schwankten überdies die Angaben der Zeugin im Laufe der weiteren Vernehmung. Auf Nachfrage, woher sie wisse, dass es genau 1.436 DM gewesen seien, erklärte sie zunächst, doch dabei gewesen zu sein. Dies relativierte sie dann jedoch, indem sie darauf verwies, dass dieser Betrag in dem Anschreiben des Gerichts gestanden habe. Wenn darin der Betrag nicht gestanden hätte, hätte sie vielleicht gesagt, es seien 1.400 DM gewesen. Während diese Aussage zu Protokoll genommen wurde, rückte die Zeugin hiervon wiederum ab und sah sich in der Lage, exakt anzugeben, dass es 1.436 DM gewesen seien und zwar 100-Mark-Scheine, ein 20-Mark- Schein, ein 10-Mark-Schein, ein 5-Mark-Stück und ein Markstück. Auf die Frage, warum sie sich nach drei Jahren noch so genau an die Stückelung erinnere, vermochte sie eine nachvollziehbare, sich aus der Situation oder dem Folgegeschehen schlüssig ergebende Antwort nicht zu geben. Sie erklärte, zu wissen, wie ein 1000-Mark-Schein aussehe und wie ein 100-Mark-Schein aussehe, sie habe doch am Tisch gesessen und habe es gesehen; der Vorgang beim Vorrechnen sei auch viel länger, wenn 100-Mark-Scheine hingelegt würden. Die Beigeladene bestätigt zwar wie die Zeugin grundsätzlich die Geldübergabe. Über dieses Kerngeschehen hinaus weisen indes die Aussage der Zeugin Z. und die Erklärung der Beigeladenen hinsichtlich des Ablaufs des Treffens und der Dauer deutliche Abweichungen auf. Während die Beigeladene erklärte, die Klägerin sei ca. eine Dreiviertelstunde geblieben, gab die Zeugin Z. an, sie sei lediglich eine Viertelstunde geblieben. Auf den Vorhalt der Angabe der Beigeladenen korrigierte die Zeugin ihre Aussage nicht, sondern verwies darauf, dass sich die Beigeladene mit der Klägerin vielleicht draußen noch vor der Tür unterhalten habe. Die Beigeladene schilderte den Ablauf des Besuchs dahingehend, die Zeugin Z. sei bei ihr gewesen, als die Klägerin gekommen sei, sie – die Beigeladene - habe dann Kaffee gekocht und sich, als der Kaffee fertig gewesen sei, zu den beiden gesetzt. Die Zeugin Z. dagegen erklärte, zu der Zeit, als die Klägerin gekommen sei, habe sie bereits mit der Beigeladenen gemeinsam Kaffee getrunken. Die Beigeladene habe dann nur für die Klägerin eine Tasse geholt, so dass man dann zu Dritt Kaffee getrunken habe. Diese Abweichungen lassen sich nicht allein mit einem Zeitablauf von nunmehr ca. drei Jahren erklären, zumal weder die Beigeladene noch die Klägerin sich diesbezüglich auf Erinnerungslücken berufen haben. Denn beide haben noch im Jahr 1998 Kenntnis davon erlangt, dass es im Zusammenhang mit der Auszahlung des Tagespflegegeldes Unstimmigkeiten gab und die Klägerin den von der Beigeladenen und der Zeugin Z. geschilderten Vorgang der Geldübergabe in Abrede stellt. Die Auszahlung des Tagespflegegeldes in Höhe von 2.036 DM bestätigte die Beigeladene sowohl am 2. September 1998 mit ihrer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Jugendamt als auch nochmals ausdrücklich mit schriftlicher Erklärung vom 2. November 1998. An diesem Tag erschien auch die Zeugin Z. bei dem Jugendamt des Beklagten und bestätigte die Aussage der Beigeladenen. Daher musste für beide diesem Sachverhalt in ihrer Erinnerung eine besondere Bedeutung zukommen. Die Kontoauszüge der Beigeladenen schließlich belegen die Übergabe eines Geldbetrages in Höhe von 1.436 DM nicht, zumal die Beigeladene in dem Zeitraum vom 18. Juni bis zum 3. Juli 1998 drei Abhebungen in Höhe von 1.000 DM, 2.000 DM und 1.300 DM getätigt hat. b) Unter Beachtung der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden umfassenden Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, jede Möglichkeit der Aufklärung des Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 C 10/00 -, Juris, Beschluss vom 26. August 1998 - 5 B 66/98 -, Juris und Urteil vom 26. August 1983 - 8 C 76.80 -, BayVBl. 84, 87 f., sieht der erkennende Senat keine Möglichkeit für weitere Ermittlungen zur Klärung der Frage der Übergabe eines Geldbetrages von 1.436 DM durch die Beigeladene an die Klägerin. Andere Zeugen, die Angaben zu dieser behaupteten Geldübergabe im Juni 1998 machen könnten, sind weder vom Beklagten oder der Beigeladenen benannt worden noch sonst ersichtlich. Weitere Erkenntnismöglichkeiten zu diesem Geschehen bestehen nicht. Die Frage, wer die Folgen dieser Unaufklärbarkeit zu tragen hat, beantwortet sich nach dem materiellen Recht. Hiernach gilt der Grundsatz, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten des Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. Beruft sich damit ein Verfahrensbeteiligter, wie hier der Beklagte, mit der rechtsvernichtenden Einwendung der Erfüllung auf eine Norm, die den durch eine "Grundnorm" gewährten - gegen ihn gerichteten - Anspruch vernichtet, hindert oder hemmt, so trifft ihn für das Vorliegen der insoweit erforderlichen Tatsachen die objektive Beweislast. Vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 - 5 RJ 52/94 -, BSGE 80, 41; Redeker/von-Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 108 Rdnrn. 12 ff, jeweils m.w.N.. Für eine Beweislastumkehr besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Diese könnte allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn die Klägerin den Beweisnotstand der Beklagten verschuldet hätte. Vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 - 5 RJ 52/94 -, a.a.O.. Davon kann indes auch für den Fall nicht ausgegangen werden, dass die Darstellung des Beklagten und der Beigeladenen zutrifft, der zufolge die Klägerin zunächst eine Weisung oder Bitte zur Auszahlung des ihr bewilligten Tagespflegegeldes an die Beigeladene erklärt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit der Auszahlung des Tagespflegegeldes an die Beigeladene - trotz der eröffneten Widerspruchsmöglichkeit zugunsten der Klägerin gegen diese Auszahlungsanordnung - das Risiko einer "fehlerhaften" Erfüllung und damit auch das Risiko einer unterlassenen Weiterleitung des Geldes an die Klägerin eingegangen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.