Beschluss
19 B 1357/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der Antragsteller unbekannten Aufenthalts ist und somit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
• Der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses kann angenommen werden, wenn der Ausländer sich einer ausländerrechtlichen Überwachung entzieht und seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
• Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig bei Unbekanntsein des Antragstellers • Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der Antragsteller unbekannten Aufenthalts ist und somit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. • Der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses kann angenommen werden, wenn der Ausländer sich einer ausländerrechtlichen Überwachung entzieht und seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. • Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Der Antragsteller rügte ausländerrechtliche Entscheidungen und führte ein Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht. Seit 2003 bestand kein persönlicher Kontakt zwischen dem Antragsteller und der zuständigen Ausländerbehörde; sein Prozessbevollmächtigter teilte mit, den Mandanten nicht erreichen zu können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller weiterhin an einer Sachentscheidung interessiert ist oder seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Die Behörde und das Gericht konnten keine Hinweise auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse feststellen. Das Verfahren wurde fortgesetzt, bis die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfen war. Das Gericht berücksichtigte einschlägige Rechtsprechung zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei Untertauchen von Ausländern. • Die Beschwerde ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil der Antragsteller unbekannten Aufenthalts ist. • Rechtsschutzbedürfnis kann entfallen, wenn der Rechtssuchende sein Verhalten so gestaltet, dass anzunehmen ist, ihm an einer Entscheidung nicht mehr gelegen ist; das gilt bei Untertauchen und Verweigerung ausländerrechtlicher Mitwirkung. • Im vorliegenden Fall besteht seit 2003 kein persönlicher Kontakt zur Ausländerbehörde; der Prozessbevollmächtigte kann den Mandanten nicht erreichen; es wurden keine Tatsachen vorgetragen, die ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse begründen. • Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die Kosten- und Streitwertentscheidung wurden geprüft: Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung gemäß §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG. • Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses ergibt sich aus § 152 Abs. 1 VwGO sowie den Regelungen zu gerichtlichen Kosten in den §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG. Die Beschwerde wurde verworfen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht, da der Antragsteller unbekannten Aufenthalts ist und seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500 EUR festgesetzt gemäß den einschlägigen GKG-Vorschriften. Der Beschluss ist unanfechtbar. Damit ist das Verfahren in der Sache nicht weiterzuführen, da ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung fehlt.