Beschluss
1 B 1550/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Begründung nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses eingeht (§ 146 Abs.4 VwGO).
• Wird die Begründungsfrist versäumt aufgrund eines Verschuldens der Prozessbevollmächtigten, ist Wiedereinsetzung nach § 60 Abs.1 VwGO ausgeschlossen; das Verschulden ist dem Kläger gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen.
• Ein Rechtsanwalt hat die eigenverantwortliche Pflicht, fristgebundene Rechtsmittelfristen bei Vorlegung der Akten zu prüfen; Übertragung der notierenden Tätigkeit auf sorgfältiges Büropersonal entbindet ihn nicht von der Aufsichtspflicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen verspäteter Begründung; Wiedereinsetzung abgelehnt • Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Begründung nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses eingeht (§ 146 Abs.4 VwGO). • Wird die Begründungsfrist versäumt aufgrund eines Verschuldens der Prozessbevollmächtigten, ist Wiedereinsetzung nach § 60 Abs.1 VwGO ausgeschlossen; das Verschulden ist dem Kläger gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen. • Ein Rechtsanwalt hat die eigenverantwortliche Pflicht, fristgebundene Rechtsmittelfristen bei Vorlegung der Akten zu prüfen; Übertragung der notierenden Tätigkeit auf sorgfältiges Büropersonal entbindet ihn nicht von der Aufsichtspflicht. Der Antragsteller legte beim Verwaltungsgericht Köln erfolglos dagegen Beschwerde ein. Der erstinstanzliche Beschluss mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde am 22.08.2005 zugestellt; damit lief die einmonatige Begründungsfrist am 22.09.2005 ab. Die Beschwerdebegründung ging jedoch erst am 28.09.2005 beim Oberverwaltungsgericht ein. Der Antragsteller beantragte am 28.09.2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, Akten seien zuvor im Kanzleibüro eingegangen und von einer Anwältin nur oberflächlich gesichtet worden. Außerdem wurde im weiteren Verlauf mitgeteilt, der Antragsteller habe den Dienst am 27.09.2005 wieder aufgenommen, wodurch der Streitzeitraum und damit der Streitwert reduziert wurden. • Die Beschwerde ist nach § 146 Abs.4 Satz4 VwGO unzulässig, weil die Begründung nicht fristgerecht innerhalb eines Monats eingereicht wurde. • Die Wiedereinsetzung nach § 60 Abs.1 VwGO scheidet aus, da die Fristversäumung auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruht und diesem der Antragsteller nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen ist. • Ein Rechtsanwalt hat bei Übernahme einer Prozessvertretung eine besondere Sorgfaltspflicht zur eigenverantwortlichen Überwachung prozessualer Fristen; er kann zwar Aufgaben an qualifiziertes Büropersonal delegieren, bleibt aber für die eigenverantwortliche Prüfung fristgebundener Rechtsmittelfristen verantwortlich. • Im konkreten Fall wurde die Akte am 19.09.2005 von der beauftragten Anwältin empfangen; sie sah die Verwaltungsakten jedoch nur durch und prüfte nicht den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, obwohl die Frist am 22.09.2005 endete. Damit ist ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 60 Abs.1 VwGO gegeben. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften (§§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 und 2, 47 Abs.1 Satz1, 40 GKG) und den Grundsätzen zum Teilstatus bei Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge. • Wegen Wiederaufnahme des Dienstes am 27.09.2005 reduzierte sich der Streitgegenstand zeitlich, sodass für das Beschwerdeverfahren eine niedrigere Streitwertstufe anzusetzen war. Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach § 146 Abs.4 VwGO eingereicht wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs.1 VwGO wird zurückgewiesen, da die Fristversäumung auf dem schuldhaften Verhalten der Prozessbevollmächtigten beruht und diesem der Antragsteller gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach § 154 Abs.2 VwGO. Der Streitwert wurde entsprechend der dienstbezogenen Streitwertrichtlinien und wegen zwischenzeitlicher Wiederaufnahme des Dienstes reduziert für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren neu festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.