Beschluss
12 E 1172/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bemessung des Streitwerts für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO richtet sich die Bestimmung des Gegenstandswerts nach den früheren Vorschriften (§§ 10, 8 BRAGO i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.).
• Bei Auftragsvergaben an soziale Träger ist die Chance zur Teilhabe nicht allein nach dem ausgeschriebenen Auftragsvolumen zu bemessen; maßgeblich ist ein fiktiver Jahresgewinn nach Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2004.
• Fehlende Anhaltspunkte für eine verlässliche Umsatzerwartung oder Marktanteilszuordnung führen zur Festsetzung des Mindestwerts von 15.000 EUR nach Nr. 54.1 Streitwertkatalog 2004.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert für einstweilige Anordnung bei Zuschlagsverfahren: Mindestwert 15.000 EUR • Bei der Bemessung des Streitwerts für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO richtet sich die Bestimmung des Gegenstandswerts nach den früheren Vorschriften (§§ 10, 8 BRAGO i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.). • Bei Auftragsvergaben an soziale Träger ist die Chance zur Teilhabe nicht allein nach dem ausgeschriebenen Auftragsvolumen zu bemessen; maßgeblich ist ein fiktiver Jahresgewinn nach Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2004. • Fehlende Anhaltspunkte für eine verlässliche Umsatzerwartung oder Marktanteilszuordnung führen zur Festsetzung des Mindestwerts von 15.000 EUR nach Nr. 54.1 Streitwertkatalog 2004. Ein Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Änderung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Streitgegenstand war die Wertermittlung für die Möglichkeit, an der Vergabe von Losen (ambulant betreutes Wohnen für Suchtkranke) teilzunehmen. Das Verwaltungsgericht setzte den Gegenstandswert deutlich höher an; der Antragsteller forderte Herabsetzung auf den Auffangwert von 5.000 EUR. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die sachliche Grundlage der Wertermittlung, insbesondere ob der Wert aus dem Auftragsvolumen abzuleiten sei, und berücksichtigte den einschlägigen Streitwertkatalog 2004. Relevante Tatsachen: keine verlässlichen Angaben zu Mitbewerbern oder weiteren Parametern für eine Umsatz- oder Marktanteilszuordnung; der Antragsteller verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht, beansprucht aber gleichwohl Vergütungen aus dem Auftrag. • Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Gegenstandswerts im einstweiligen Verfahren ist § 61 Abs.1 Satz1 RVG in Verbindung mit den bis 30.6.2004 geltenden Vorschriften (§§ 10, 8 BRAGO i.V.m. §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 Satz1 GKG a.F.). • Der Gegenstandswert bemisst sich grundsätzlich nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller; eine willkürliche Kopplung an das Auftragsvolumen überschreitet diese Grenzen. • Die wirtschaftliche Aussicht auf Teilnahme an der Vergabe ist nicht zwingend nach dem Auftragsvolumen zu bewerten; auch gemeinnützige Anbieter sind anhand wirtschaftlicher Interessen zu beurteilen, mithin nach möglichen Umsatzerwartungen und fiktivem Jahresgewinn. • Mangels verlässlicher Anhaltspunkte zu Mitbewerberzahl, Umsatz- oder Marktanteilsparametern kann kein konkreter fiktiver Jahresgewinn gefasst werden. • Nach Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2004 ist in solchen Fällen der Mindestwert von 15.000 EUR anzusetzen; daher war die Herabsetzung auf 5.000 EUR nicht gerechtfertigt. • Kostenentscheidung beruhte auf § 33 Abs.9 RVG; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs.1 VwGO i.V.m. § 33 Abs.4 Satz3 RVG. Der Senat änderte den angefochtenen Beschluss insoweit, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt wurde. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Begründend stellte das Gericht fest, dass mangels verlässlicher Angaben zu Umsatz und Mitbewerberstruktur ein fiktiver Jahresgewinn nicht hinreichend ermittelt werden konnte und daher der Mindestwert des Streitwertkatalogs 2004 anzuwenden ist. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Entscheidung ist unanfechtbar.