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Beschluss

5 K 797/14.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2015:0706.5K797.14.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Klägerin gegen den das erstinstanzliche Verfahren 5 K 767/14.TR betreffenden Kostenansatz wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG – statthafte Erinnerung gegen den das erstinstanzliche Verfahren 5 K 767/14.TR betreffenden Kostenansatz in Höhe von 9.534,00 €, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG die Kammer zu entscheiden hat, nachdem der insoweit grundsätzlich zuständige Einzelrichter das Verfahren auf sie übertragen hat, ist nicht begründet. 2 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass der Kostenansatz deshalb rechtswidrig sei, weil gemäß § 188 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – keine Gerichtskosten erhoben würden, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. 3 Der Klägerin ist es zur Überzeugung des Gerichts bereits aus formalen Gründen verwehrt, sich im Kostenerinnerungsverfahren hierauf zu berufen, denn die Erinnerung kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, während Einwände gegen die dem Kostenansatz zugrundeliegenden Hauptsacheentscheidungen, nämlich das Urteil und den Streitwertbeschluss, einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen sind, da die dortigen Entscheidung für das Kostenansatzverfahren bindend sind (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Juni 2014 - L 15 SF 129/14 E -, juris, mit weiteren Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung, Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG u.a. 3. Aufl. 2014, Beck-online § 63 GKG Rd.-Nr. 8). 4 Vorliegend hat die Kammer mit ihrem dem Urteil vom 10. September 2014 beigefügten Beschluss auf der Grundlage der §§ 52, 63 GKG den Streitwert auf 427.095,09 € festgesetzt. Diesem Streitwertbeschluss kommt im Hinblick auf die Erhebung von Gerichtskosten solange gemäß § 63 Abs. 2 GKG Bindungswirkung zu, als er nicht gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen oder im Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG abgeändert wurde. 5 Da eine derartige Abänderung bislang nicht erfolgt ist, ist der Kostenansatz vom 25. September 2014, gegen dessen Höhe – abgesehen von der geltend gemachten Gerichtskostenfreiheit - keine weiteren Einwände geltend gemacht wurden, rechtlich nicht zu beanstanden. 6 Im Übrigen sieht die Kammer auch keine Veranlassung, den von ihr erlassenen Streitwertbeschluss von Amts wegen aufzuheben, weil das Verfahren zu ihrer Überzeugung nicht gerichtskostenfrei ist. 7 Gemäß § 188 Sätze 1 und 2 VwGO werden Gerichtskosten in Angelegenheiten der Fürsorge nicht erhoben. Die vorliegende Streitigkeit betrifft indessen keine Angelegenheit der Fürsorge. In § 188 Satz 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3302/3304) ist der Anwendungsbereich der Norm dahingehend gefasst worden, dass er sich auf die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung erstreckt. 8 Der insoweit vorangestellte Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge verweist nicht auf ein bestimmtes Gesetzeswerk, sondern erfasst alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben, die nicht schon unter eines der im Folgenden aufgezählten Sachgebiete fallen. Dazu gehören insbesondere Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2011 - 6 C 10/10 - und vom 8. Mai 1990 - 7 ER 101/90 -, beide veröffentlicht bei juris). 9 Das dem vorliegend streitigen Kostenansatz zugrundeliegende Klageverfahren betraf indessen keine Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung. 10 Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Gewährung von Fördermitteln für den Bau einer Kindertagesstätte auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 (Ministerialblatt 2014, S. 13) – Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013-2014 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten –, die in Nr. 3.2. auf die Bestimmungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung verweist. Die betreffenden Mittel wurden den Ländern vom Bund auf der Grundlage des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (BGBl I 2008, 2403/2407) bewilligt, das seinerseits auf Art. 104 b des Grundgesetzes – GG – beruht und die Gewährung von Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) regelt, die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind und von daher keinen fürsorgerechtlichen Charakter im Sinne des § 188 VwGO haben. 11 Die von der Klägerin erstrebte Gewährung von auf diesen Normen beruhenden Subventionen, die vorliegend streitig war, hat keinen fürsorgerischen Charakter. Es handelt sich vielmehr um Subventionen, die vom Bund an die Länder und dem nachfolgend von diesen an Endempfänger gezahlt werden, um einen bestimmten in den genannten Normen beschriebenen Förderzweck – wirtschaftlich bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden - zu erreichen. Allein der Umstand, dass mit dem Betrieb einer Kindertagesstätte fürsorgerische Zwecke verfolgt werden, reicht nicht aus, den beanspruchten Geldleistungen einen fürsorgerischen Charakter zuzusprechen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 12 E 1172/05 -). 12 Im Übrigen liegt auch, wenn man einen formellen Begriff der Fürsorge zu Grunde legt, keine Angelegenheit der Fürsorge vor, weil sich das Verwaltungsverfahren nicht nach den Verfahrensvorschriften des Sozialgesetzbuches, sondern nach den Vorschriften des (allgemeinen) Verwaltungsverfahrensrechts, nämlich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz – LVwVfG – richtet, auf das die in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO verweisen. 13 Schließlich handelt es sich auch nach Sinn und Zweck des § 188 VwGO bei der streitig gewesenen Zuwendung nicht um eine Leistung mit fürsorgerischem Charakter, denn in den Sachgebieten des § 188 Satz 1 VwGO wird deshalb Gerichtskostenfreiheit gewährt, weil dort mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vorkommen und es um Leistungen geht, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10/91 -, juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. März 1994 - 8 B 174/94 -, NWVBl. 1994, 314). Von daher fallen nicht alle Verfahren, die letztlich einen mittelbaren Zusammenhang mit Fürsorgemaßnahmen haben, unter die Gerichtskostenfreiheit des § 188 Satz 2 VwGO. Dies wird auch durch den zweiten Halbsatz dieser Norm bestätigt, wonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen sozialen Leistungsträgern gilt. Von daher fällt die Gewährung der von der Klägerin erstrebten Subvention nicht unter die vom Gesetzeszweck umfassten Angelegenheiten der Fürsorge (vgl. zu alledem auch HessVGH, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 6 TJ 1169/95 -; VG Münster, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 5 L 242/06 -, beide veröffentlicht bei juris). 14 Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der 7. Senat des OVG Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – ein vergleichbares Verfahren als gerichtskostenfrei eingestuft hat, kann sich die Kammer der dort vertretenen Auffassung aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht anschließen. Zwar hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts in diesem Urteil unter bloßer Bezugnahme auf sein weiteres Urteil vom 24. März 2013 – 7 A 11237/12.OVG –, ESOVGRP, § 188 Satz 2 VwGO für anwendbar erachtet. Die zuletzt genannte Entscheidung betrifft indessen zur Überzeugung der Kammer einen völlig anderen Sachverhalt, der auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar ist. Sie betrifft nämlich die Bewilligung einer auf den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes – KitaG – und des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch (SGB VIII) beruhenden Zuwendung, so dass dort bereits aus formellen Gründen – Anwendung des SGB VIII – eine fürsorgerechtliche Streitigkeit vorlag. 15 Von daher handelte es sich vorliegend nicht um eine Angelegenheit der Fürsorge, so dass das Klageverfahren auch zutreffend von der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Trier für Subventionsrecht zuständigen beschließenden Kammer und nicht von der für sozialrechtliche Angelegenheiten zuständigen 2. Kammer des Gerichts entschieden wurde. 16 Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei, wobei nach dieser Norm auch keine Kosten erstattet werden, so dass eine Kostenentscheidung entfällt.