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Beschluss

17 B 1815/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung wird zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht hinreichend an der Klärung seiner Identität und der Beschaffung von Heimreiseunterlagen mitgewirkt hat (§ 11 BeschVerfV). • Eigenbemühungen des Ausländers zur Beschaffung von Ausweisdokumenten sind erforderlich; das einmalige Aufsuchen einer Botschaft ohne Vorlage verfügbarer Urkunden genügt nicht. • Glaubhaftmachung von Unterstützungsbemühungen Dritter bedarf nachvollziehbarer Nachweise; bloße Zahlungsbelege genügen nicht. • Berufliche und akademische Vorgänge im Herkunftsstaat können Anlass und Möglichkeit zu Recherchen in dortigen Archiven geben; das Ausbleiben entsprechender Recherchen begründet Unglauben.
Entscheidungsgründe
Keine Arbeitserlaubnis bei mangelnder Mitwirkung an Identitätsklärung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung wird zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht hinreichend an der Klärung seiner Identität und der Beschaffung von Heimreiseunterlagen mitgewirkt hat (§ 11 BeschVerfV). • Eigenbemühungen des Ausländers zur Beschaffung von Ausweisdokumenten sind erforderlich; das einmalige Aufsuchen einer Botschaft ohne Vorlage verfügbarer Urkunden genügt nicht. • Glaubhaftmachung von Unterstützungsbemühungen Dritter bedarf nachvollziehbarer Nachweise; bloße Zahlungsbelege genügen nicht. • Berufliche und akademische Vorgänge im Herkunftsstaat können Anlass und Möglichkeit zu Recherchen in dortigen Archiven geben; das Ausbleiben entsprechender Recherchen begründet Unglauben. Der Antragsteller, geduldet, begehrte die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. Das Verwaltungsgericht lehnte dies mit der Begründung ab, aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten wegen vom Antragsteller zu vertretender Mitwirkungsdefizite nicht vollzogen werden (§ 11 BeschVerfV). Der Antragsteller behauptete, er habe die Botschaft Guineas aufgesucht, dort aber wegen fehlender Ausweise keine Dokumente erhalten; weitere Hilfsersuchen an Bekannte in Guinea und Hinweise auf die kranke Mutter brachte er vor. Das Gericht hielt diese Angaben für nicht ausreichend und zweifelte die Glaubwürdigkeit an. Es sah insbesondere mangelnde Eigenbemühungen um Vorlage vorhandener Urkunden, fehlende Nachweise für Unterstützungsleistungen Dritter und Widersprüche in den Angaben zum Kontakt mit den Eltern. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass aus beruflicher und schulischer Vergangenheit des Antragstellers in Guinea sich Anhaltspunkte für Archivrecherchen ergeben hätten, die nicht erfolgt seien. Der Beschluss setzt für das Verfahren den Streitwert je Rechtszug auf 1.250 Euro fest. • Rechtsgrundlage ist § 11 BeschVerfV in Verbindung mit dem Erfordernis der Mitwirkung des Ausländers bei der Identitätsklärung und Beschaffung von Heimreisedokumenten. • Der Senat prüfte nur die vom Antragsteller vorgetragenen Angriffsgründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und sah keine Veranlassung zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. • Sachlich führte das Nichterscheinen des Antragstellers mit vorhandener Kopie der Geburtsurkunde in der Botschaft zu der Schlussfolgerung, dass zumutbare Eigenbemühungen unterblieben sind. • Behauptungen über Hilfe durch Dritte sind nur glaubhaft, wenn sie durch nachvollziehbare Nachweise gestützt werden; bloße Zahlungsbelege genügen nicht. • Widersprüche im Vorbringen des Antragstellers (Kontakt zu Eltern, Kenntnis ihres Gesundheitszustands, Unkenntnis über deren Lebensstatus) schwächen seine Glaubwürdigkeit. • Aus der schulischen und beruflichen Vergangenheit in Guinea folgt, dass Einträge in Hochschul- oder Ministerialakten zur Identifikation existieren könnten; das Unterlassen entsprechender Anfragen lässt Mitwirkungswillen zweifelhaft erscheinen. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung der Identität und zur Beschaffung von Heimreiseunterlagen nicht nachgekommen ist. Konkrete Anhaltspunkte sind das Unterlassen, die bei Verwaltungsakten vorhandene Kopie der Geburtsurkunde in der Botschaft vorzulegen oder erneut vorzusprechen, das Fehlen glaubhafter Nachweise für beauftragte Hilfen in Guinea sowie inhaltliche Widersprüche in seinen Angaben zum familiären Kontakt. Außerdem hätte er angesichts seines schulischen und beruflichen Werdegangs in Guinea nachvollziehbare Anfragen an dortige Behörden oder Einrichtungen veranlassen können; das blieb ersichtlich aus. Deshalb liegen die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht vor und die Beschwerde war erfolglos.